International

Warenursprung und Präferenzen

Bei der Abwicklung von Im- und Exportgeschäften ist das Ursprungsland einer Ware oft von besonderer Bedeutung. Der Warenursprung hat je nach Rechtsbereich einen unterschiedlichen Stellenwert.

1. Nichtpräferenzieller (handelspolitischer) Ursprung

In allen Mitgliedstaaten der EU gelten dieselben Ursprungsregeln. Diese Regeln sind verbindlich im Unionszollkodex (UZK) und der Durchführungs-Verordnung der EU festgelegt; somit wird sichergestellt, dass alle Länder die gleichen Regeln anwenden. Zentrale Bedeutung haben die Artikel 31 bis 36 des UZK.
Die Ursprungseigenschaft wird durch ein Ursprungszeugnis nachgewiesen. Die Ausstellung der Ursprungszeugnisse erfolgt in Deutschland in der Regel durch die Industrie- und Handelskammern. Werden Waren nicht im eigenen Betrieb hergestellt und soll dennoch ein Ursprungszeugnis für die Ware ausgestellt werden, kann die IHK den Warenursprung nur bestätigen, wenn er durch Dokumente belegt wird.

2. Präferenzieller Ursprung

Die Europäische Gemeinschaft/Europäische Union hat mit zahlreichen Staaten Zollpräferenzabkommen geschlossen. Waren mit Präferenzursprung genießen Zollvergünstigungen oder sogar eine Zollbefreiung im Zielland. Voraussetzung für die Gewährung der Präferenz (Vorzugsbehandlung) ist der Nachweis der Ursprungseigenschaft, der mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1/EUR.MED beziehungsweise Ursprungserklärung auf der Rechnung erbracht wird. Präferenznachweis für die Ausstellung der vorgenannten Dokumente ist eine Lieferantenerklärung mit Präferenzursprungseigenschaft.

3. Warenmarkierung "Made in Germany"

Eine gesetzliche Grundlage für die Bezeichnung sowie eine Verpflichtung zur Kennzeichnung von Produkten mit "Made in Germany" existiert nicht. Allerdings bestehen in verschiedenen Ländern noch Einfuhrvorschriften, die - zollrechtlich gesehen - eine solche Markierung notwendig machen. Von diesen Einfuhrvorschriften zu trennen ist dagegen die Tatsache, dass Produkte, die mit "Made in Germany" in Deutschland angeboten werden, vom Verbraucher beziehungsweise Abnehmer als maßgeblich in Deutschland hergestellt angesehen werden. Die gerechtfertigte Auszeichnung einer Ware mit der Bezeichnung "Made in Germany" richtet sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung, letztlich also danach, wie der Abnehmer die Angabe im Einzelfall wertet. Eine von der Verkehrsanschauung abgeleitete "Made in Germany"-Markierung darf also nicht zu falschen, insbesondere kundenorientierten und -genehmen Ursprungsangaben führen. Angaben sind dann als falsch zu bewerten, wenn sie von den beteiligten Verkehrskreisen in einer Weise verstanden werden, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht.
Die Warenmarkierung "Made in Germany" darf nicht mit den zollrechtlichen Warenursprüngen (präferenziell und handelspolitisch) verwechselt werden.