Warenursprung und Präferenzen

Lieferantenerklärung

1. Was sind Präferenzabkommen?

Die Europäische Union (EU) hat mit einer Reihe von Ländern beziehungsweise Ländergruppen (vor allem den EFTA-Staaten, den Balkan-Ländern, aber auch einigen Mittelmeerländern, Mexiko, Chile, Südafrika, Südkorea und andere) so genannte Präferenzabkommen geschlossen. In diesen Präferenzabkommen wurden Zollvergünstigungen (Präferenzen) vereinbart. Das bedeutet, dass die Einfuhr in ein Land, mit dem ein solches Abkommen abgeschlossen wurde, zollfrei oder zumindest zollermäßigt erfolgen kann.
Voraussetzung ist, dass die Waren bestimmte Ursprungsregeln erfüllen, die in dem Präferenzabkommen festgelegt sind. Dies bedeutet in der Regel einen erheblichen Wettbewerbsvorteil für präferenzberechtigte Produkte, da die Zollsätze im Ausland ansonsten häufig im zweistelligen Bereich liegen können. Höhere Verkaufspreise können auf diesem Wege ausgeglichen werden.
Als Nachweis darüber, dass die Waren diese Ursprungsregeln erfüllen, müssen bei der Einfuhr Präferenznachweise (zum Beispiel Warenverkehrsbescheinigung EUR.1/ EUR-MED oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) vorgelegt werden.

2. Was ist eine Lieferantenerklärung?

Eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft “ist eine Erklärung eines Unternehmens, der den präferenzrechtlichen Ursprung einer Ware bestätigt”. Die Aussage kann nur Ihr innerhalb der EU ansässiger Lieferant treffen. Sie dient als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises (siehe auch Fragen 1 und 3). Die Lieferantenerklärung kann darüber hinaus als Nachweis bei der Beantragung eines Ursprungszeugnisses verwendet werden. (siehe Frage 18)
Grundsätzlich ist zwischen Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft “und” Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft zu unterscheiden.
Eine Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft ist eine Erklärung eines Lieferanten über Be- und Verarbeitungen, die an den von ihm gelieferten Waren in der EU vorgenommen wurden, aber für sich genommen noch nicht ursprungsbegründend sind. Sie dient in der Regel als Vorpapier für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft. Bei der Mehrzahl der in der Praxis ausgestellten Lieferantenerklärungen handelt es sich um Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft.
Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft werden nur in ganz bestimmten Fällen ausgestellt. (siehe Frage 13) Aus diesem Grund konzentrieren sich die Ausführungen in dieser IHK-Information auf Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft.

3. Wozu dient eine Lieferantenerklärung?

Eine Lieferantenerklärung dient einem Exporteur als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises. Mit einer Lieferantenerklärung wird dem Kunden erläutert, bei welchen künftigen Exportvorgängen die gelieferte Ware präferenzberechtigt ist. (siehe Frage 1)
Der Exporteur ist also verpflichtet, den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren nach den Ursprungsregeln, die in dem Präferenzabkommen zwischen der EU und dem betreffenden Einfuhrland festgelegt sind, zu prüfen und zu dokumentieren (s. Frage 11). Er trägt die Veranwortung für die Richtigkeit seiner Angaben bei der Beantragung einer EUR.1/EUR-MED bzw. bei der Verwendung der Ursprungserklärung auf der Rechnung.
Diese Prüfung erstreckt sich auf alle Waren, die er exportieren möchte, d.h. sowohl auf Waren, die er im eigenen Betrieb in der EU be- oder verarbeitet hat, als auch auf reine Handelswaren. Um diese Prüfung zu erleichtern, kann der Exporteur von seinen Lieferanten Lieferantenerklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex (gültig seit 1. Mai 2016), siehe Frage 20) als Nachweise über den präferenzrechtlichen Ursprung der von ihnen gelieferten Waren anfordern.

4. Was ist der Vorteil einer Lieferantenerklärung und welche Sorgfaltspflichten sind damit verbunden?

Vorteil einer Lieferantenerklärung ist, dass sie durch das Unternehmen in eigener Verantwortung und ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt werden kann. Aus diesem Umstand ergeben sich aber auch besondere Sorgfaltspflichten. (siehe Frage 15)
Die Zollbehörden können die Richtigkeit einer Lieferantenerklärung jederzeit überprüfen und alle dafür notwendigen Nachweise verlangen. Dazu gehört die Vorlage eines Auskunftsblatts INF 4 (siehe Frage 17), das der Lieferant bei seiner zuständigen Zollstelle beantragen muss.

5. Wann benötigt ein Exporteur (k)eine Lieferantenerklärung?

Ein Exporteur benötigt immer dann keine Lieferantenerklärung, wenn er die Waren, die er exportieren möchte, im eigenen Betrieb in der EU vollständig gewonnen oder hergestellt hat. Das wird nur selten der Fall sein, da bei der Herstellung von Waren in der Regel Vormaterialien aus anderen Betrieben verwendet werden. Ob in solchen Fällen eine Lieferantenerklärung benötigt wird, hängt von den in den Präferenzabkommen festgelegten Ursprungsregeln ab.
Werden die Ursprungsregeln nicht durch die Fertigung im eigenen Unternehmen erfüllt, dann kann die Ursprungsregel durch den Einsatz von Vormaterial mit nachgewiesenem Präferenzursprung meist doch noch eingehalten werden. Das gesamte Produkt erhält dann einen präferenziellen Ursprung. (siehe Frage 12)
Handelt es sich dagegen um reine Handelsware, ist eine Lieferantenerklärung zwingend erforderlich.

6. Sind Lieferanten zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung verpflichtet?

Nein, zumindest nicht gesetzlich. Bei entsprechender Vereinbarung kann aber eine vertragliche Pflicht bestehen. Es empfiehlt sich daher, die Pflicht des Lieferanten zur Ausstellung von Lieferantenerklärungen im Kaufvertrag festzulegen. Auch wenn keine rechtliche Verpflichtung zur Abgabe von Lieferantenerklärungen besteht, werden diese häufig abgegeben, weil sonst die Gefahr besteht, Kunden zu verlieren.
Grundsätzlich ist die Entscheidung, ob sich ein Unternehmen mit dem präferenziellen Ursprung und den daraus folgenden Sorgfaltspflichten (zur Haftung siehe Frage 15) beschäftigt, eine Investitionsentscheidung: wie groß sind die Wettbewerbsvorteile im Export oder im Inland und welche Kosten entstehen dadurch? Dazu sollten unter anderem die Einsparpotenziale bei den Zöllen in den Exportmärkten betrachtet werden.

7. In welchen Ländern dürfen Lieferantenerklärungen ausgestellt werden?

Der Aussteller einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Es ist nicht ausreichend, wenn ein drittländisches Unternehmen zoll- und umsatzsteuerrechtlich in der EU gemeldet ist, aber nur einen Lagerplatz bei einer Spedition gemietet hat.
Ein EU-ansässiges Unternehmen kann sich bei der Erstellung der Lieferantenerklärungen durch ein in einem Drittland ansässigen Unternehmen vertreten lassen, sofern die Unterlagen beim hier ansässigen Unternehmen sind. Lieferantenerklärungen, die in einem Drittland zum Beispiel in der Schweiz ausgestellt werden, sind ungültig und dienen lediglich der Information, dass der Lieferant präferenzberechtigte Ware liefert.
Der eigentliche Präferenznachweis ist in diesen Fällen die für die jeweilige Lieferung abgegebene Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1 oder EUR-MED) oder die Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument.
Auch der Empfänger einer Lieferantenerklärung gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex sollte seinen Sitz sinnvollerweise in der EU haben.

8. Welcher Ursprung darf in einer Lieferantenerklärung genannt werden?

Grundsätzlich wird in Lieferantenerklärungen nur der Ursprung "Europäische Union / EU" genannt. Die Angabe des Ursprungs eines EU-Mitgliedstaats ist nur zusätzlich möglich. Beispiel: Europäische Union (Niederlande).
Ebenfalls möglich ist die Erklärung des präferenziellen Ursprungs für Waren, die zuvor mit einem Präferenznachweis aus einem Land eingeführt wurden, mit dem die Europäische Union ein Präferenzabkommen abgeschlossen hat (s. Frage 1).
In diesen Fällen muss in der Lieferantenerklärung das im entsprechenden Präferenznachweis angegebene Ursprungsland vermerkt sein. Allerdings ist die Bescheinigung eines anderen Ursprungs als des EU-Ursprungs nur im Handel mit den Ländern der Paneuropäischen Präferenzzone (EU, EFTA, Türkei) oder der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulationszone (zusätzlich Mittelmeeranrainer) sinnvoll, da diese Länder untereinander gleichlautende Präferenzabkommen abgeschlossen haben und so einen einheitlichen Präferenzraum bilden. Dies gilt bei Anwendung der Westbalkan-Kumulationszone entsprechend.

9. Welche Länder kann ich als präferenzberechtigte Empfangsländer nennen, kann eine vorgegebene Liste der präferenzberechtigten Empfangsländer geändert werden?

Die Lieferantenerklärung bildet die Präferenzabkommen ab, die die Europäische Union mit anderen Staaten geschlossen hat. Falls zusätzliche Abkommen geschlossen werden, können dieser Länder oder Ländergruppen beigefügt werden.
Ein Land sollte nur dann aufgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die geltenden Ursprungsregeln auch tatsächlich eingehalten werden. Denn führt ein Lieferant auf einer Lieferantenerklärung ein bestimmtes Land auf, so bestätigt er damit, dass die von ihm gelieferten Waren den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit diesen Ländern entsprechen. Der Lieferant ist also verpflichtet, für jedes Land zu prüfen, ob die Waren, die in den jeweiligen Präferenzabkommen mit der Europäischen Union festgelegten Ursprungsregeln erfüllen.
Da die Präferenzabkommen, die die Europäische Union abgeschlossen hat, nicht in allen Punkten deckungsgleich sind, kann es hier bei einzelnen Ländern zu Abweichungen kommen. (siehe Frage 12)
Erfüllen die Waren die Ursprungsregeln in einem bestimmten Abkommen nicht, darf das entsprechende Land auf der Lieferantenerklärung auch nicht aufgeführt werden.

10. Was ist bei der Ausstellung einer Lieferantenerklärung formal zu beachten?

Rechtsgrundlage für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 zum Unionszollkodex, siehe Frage 20).
Diese Verordnung legt den Wortlaut der Lieferantenerklärungen verbindlich fest. Selbst bei kleinen sprachlichen Abwandlungen wird mitunter die Anerkennung verweigert. Daher ist es empfehlenswert, sich an den Text wörtlich und nicht nur sinngemäß zu halten.
Nicht festgelegt ist dagegen die Pflicht zur Verwendung von Vordrucken. Eine Lieferantenerklärung kann für jede Sendung auf der entsprechenden Rechnung, einem zur Sendung gehörenden Lieferschein oder auf einem sonstigen Handelspapier ausgestellt werden. Lediglich der Wortlaut ist verbindlich und wörtlich einzuhalten. Zu den sonstigen Handelspapieren gehören auch die Vordrucke, die im Formularhandel erhältlich sind.
Wird ein solches Handelspapier verwendet, muss die zugehörige Ware eindeutig identifiziert werden können. Die Angabe der Zolltarifnummer ist nicht vorgeschrieben, die Angabe kann bei abweichenden Meinungen zwischen Lieferant und Kunden zu Schwierigkeiten führen. (Beispiel: der Lieferant sieht in der Ware Teile aus Metall, der Kunde sieht darin Teile für eine Maschine).
Aus der Lieferantenerklärung muss der Aussteller der Lieferantenerklärung, das heißt der verantwortliche Mitarbeiter, klar hervorgehen. Bei einer Langzeit-Lieferantenerklärung muss auch der Empfänger klar hervorgehen.
Lieferantenerklärungen können handschriftlich unterzeichnet oder am Computer erstellt werden. Werden Lieferantenerklärungen elektronisch erstellt, muss jedoch die verantwortliche natürliche oder juristische Person namentlich genannt sein und der Lieferant muss sich dem Kunden gegenüber schriftlich verpflichten, die volle Haftung für jede abgegebene Lieferantenerklärung zu übernehmen. Diese Regelung findet sich in Artikel 63 (3) UZK-IA. Bei der Nennung der Länder, für die die Lieferantenerklärung gilt, können sowohl die offiziellen Länderbezeichnungen als auch die zweistelligen ISO-Alpha-Codes verwendet werden. Sammelbezeichnungen wie z. B. "EFTA" oder "MOEL" sind dagegen unzulässig.
Lieferantenerklärungen können auch nachträglich ausgestellt werden, das heißt sie sind auch dann anzuerkennen, wenn sie nach bereits erfolgter Lieferung ausgefertigt werden.
Nicht anerkannt werden so genannte "Ausschluss-Klauseln" in Langzeit-Lieferantenerklärungen, die auf abweichende Angaben über den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren in später auszustellenden Rechnungen oder sonstigen Handelspapieren verweisen.
Der präferenzielle Ursprung der Waren muss direkt der Lieferantenerklärung (oder einer Anlage) entnommen werden können. Auf den Anlagen können auch klar bezeichnete Waren ohne Präferenzursprung aufgeführt werden. Die Waren selbst müssen klar benannt werden. Allgemeine Sammelbezeichnungen wie zum Beispiel "Ersatzteile für Pumpen" oder "alle von uns gelieferten Waren" reichen nicht aus.

11. Was sind Ursprungserzeugnisse der EU?

Die genauen Regeln, nach denen der präferenzrechtliche Ursprung bestimmt wird, sind in den Präferenzabkommen der EU festgelegt. Grundsätzlich gilt:
a) Ursprungserzeugnisse der EU sind Erzeugnisse, die vollständig in der EU gewonnen oder hergestellt worden sind. Dazu gehören Erzeugnisse, bei deren Herstellung ausschließlich Vormaterialien aus EU-Mitgliedstaaten verwendet wurden.
b) Werden bei der Herstellung Vormaterialien aus Drittländern verwendet, so müssen die Erzeugnisse ausreichend be- oder verarbeitet worden sein, das heißt eine reine Minimalbehandlung genügt in der Regel nicht.
c) Es müssen die in den Ursprungsregeln aufgeführten Bedingungen (zum Beispiel Bearbeitungsvorgänge oder Grad der Wertschöpfung) erfüllt sein.
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, darf keine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt werden. Eine Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft kann nur in ganz bestimmten Fällen ausgestellt werden. Die Voraussetzungen hierfür finden Sie auf der Webseite der Zollverwaltung.

12. Welche Ursprungsregeln gelten und wo sind die Regeln hinterlegt?

Die Regeln für den präferenziellen Ursprung sind innerhalb der paneuropäischen Kumulationszone einheitlich, so dass eine Prüfung für alle Länder ausreicht.
Die übrigen Abkommen müssen einzeln pro Land geprüft werden, wobei es im Ermessen des Unternehmens liegt, wie und für welche Länder dies geschieht. Allerdings sollten auf der Lieferantenerklärung auch nur die Länder genannt werden, die überprüft worden sind. Die Ursprungsregeln sind in den jeweiligen Präferenzabkommen enthalten. Diese können über das Präferenzportal des Zolls geprüft werden.

13. Was sind "Langzeit-Lieferantenerklärungen" und welche Gültigkeitsfrist haben sie?

Liefert ein Lieferant einem bestimmten Käufer regelmäßig Waren, deren präferenzrechtlicher Ursprung sich über einen längeren Zeitraum voraussichtlich nicht ändern wird, kann er eine "Langzeit-Lieferantenerklärung" ausstellen.
Langzeit-Lieferantenerklärungen können für einen Zeitraum von max. 2 Jahren ausgestellt werden. Auch die unterjährige Ausstellung von LLE ist möglich.
Die Durchführungsverordnung 2017/989 schreibt vor, welche Datumsangaben eine LLE enthalten muss:
  • Datum, an dem die LLE ausgestellt wird (Ausfertigungsdatum)
  • Datum, an dem die Gültigkeitsperiode der LLE beginnt (Anfangsdatum). Dieses darf nicht mehr als zwölf Monate vor oder nicht mehr als sechs Monate nach Ausfertigungsdatum liegen.
  • Datum, an dem die Gültigkeitsperiode der LLE endet (Ablaufdatum). Dieses darf nicht mehr als 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen. Jede beliebige kürzere Gültigkeitsperiode ist möglich.
Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens ist damit die Ausfertigung einer einzigen Langzeit-Lieferantenerklärung sowohl für bereits erfolgte als auch für künftige Lieferungen zulässig.
Der Lieferant verpflichtet sich in einer Langzeit-Lieferantenerklärung, den Käufer umgehend zu informieren, sobald die Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gilt.
Langzeit-Lieferantenerklärungen können auch für einzelne Artikel widerrufen werden.

14. Welche Konsequenzen können sich für den Aussteller einer Lieferantenerklärung ergeben, wenn der dort bescheinigte Ursprung falsch ist?

Zu unterscheiden ist zwischen steuer-, straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen.
Steuerrechtlich kann eine nicht zutreffende Ursprungsangabe in einer Lieferantenerklärung dazu führen, dass ein ausgestellter Präferenznachweis zurückgenommen wird und die Waren im Einfuhrland nachträglich verzollt werden müssen. (siehe Frage 1)
Strafrechtlich kann sich eine Mitwirkungshandlung an einer vom Einführer, das heißt vom Käufer, begangenen Steuerhinterziehung, leichtfertigen Steuerverkürzung oder Steuergefährdung ergeben, wenn im Einfuhrland die Präferenz nachträglich verweigert und der Einführer zur Zollnachzahlung veranlagt wird.
Die deutsche Abgabenordnung sieht deshalb vor, dass Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Präferenznachweisen als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden können. Eine leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuergefährdung wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet, die sowohl gegen denjenigen festgesetzt werden kann, der den Präferenznachweis unterschrieben hat, als auch gegen dessen Vorgesetzten. Schwere Fälle, die als kriminelles Unrecht angesehen werden müssen, werden als Straftat durch Gerichtsurteil mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren geahndet.
Zivilrechtlich kann die Erklärung, wonach die gelieferten Waren einen bestimmten präferenzrechtlichen Ursprung haben, als "zugesicherte Eigenschaft" gewertet werden. Ist die Ursprungsangabe falsch und erleidet der Käufer hierdurch einen Schaden, so ist der Exporteur gegebenenfalls ersatzpflichtig. Muss der Käufer in dem Einfuhrland den für Drittlandswaren geltenden vollen Zollsatz zahlen, kann er den Exporteur unter Umständen hierfür in Regress nehmen.
Der wirtschaftliche Schaden erhöht sich häufig dadurch, dass die Beziehung zum Kunden gelitten hat.

15. Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Nach der Lieferantenerklärungsverordnung gilt eine Mindestfrist von drei Jahren. Laut Bundesministerium der Finanzen (BMF) gelten in Deutschland die Aufbewahrungsfristen des § 147 Abgabenordnung (AO) auch für Lieferantenerklärungen. Daher verlängert sich die Aufbewahrungsfrist auf sechs Jahre.
Ermächtigte Ausführer hatten diese Auflage bereits bisher in ihren Bewilligungen.
Sofern Lieferantenerklärungen auf Rechnungen oder sonstigen Unterlagen angegeben werden, gilt die allgemeine Aufbewahrungsfrist für Rechnungen (zehn Jahre).

16. Wozu dient das Formblatt INF 4?

Hat die Zollstelle Zweifel an der Richtigkeit einer Lieferantenerklärung, kann sie vom Ausführer die Vorlage des Auskunftsblattes INF 4 innerhalb von vier Monaten verlangen. Dieses dient zur Bestätigung der angezweifelten Lieferantenerklärung und wird von der zuständigen Zollstelle auf Antrag des Lieferanten innerhalb von drei Monaten ausgestellt.
Der Ausführer muss sich an seinen Lieferanten wenden, damit dieser das INF 4 bei seiner Zollstelle beantragt.
Wird die Frist von vier Monaten nicht eingehalten, wird die Ausstellung des Präferenznachweises von der Zollbehörde abgelehnt. Die Frist kann verlängert werden, wenn der präferenzielle Ursprung über mehrere Stationen zurückverfolgt werden muss.

17. Werden Lieferantenerklärungen auch als Nachweise für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen akzeptiert?

Ja, aber nur, wenn der Ursprung nicht durch Kumulation zustande gekommen ist. Obwohl für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen andere Ursprungsregeln gelten (Nichtpräferenzielles Ursprungsrecht), werden Lieferantenerklärungen (ohne Kumulation) als Nachweise akzeptiert.
Diese praxisnahe Regelung dient der Erleichterung des Außenwirtschaftsverkehrs. Falls der Ursprung durch Kumulation entstanden ist, sind die Unterschiede zwischen präferenziellem und handelspolitischem Ursprung zu groß.
Exporteure, die eine Lieferantenerklärung als Nachweis für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses verwenden wollen, müssen allerdings darauf achten, dass in der betreffenden Lieferantenerklärung das Ursprungsland genannt wird, das auch in dem Ursprungszeugnis angegeben wird.
Wird in der Lieferantenerklärung nur EU-Ursprung bescheinigt, kann auch im Ursprungszeugnis nur die EU als Ursprungsland bescheinigt werden. (siehe Frage 8)
Umgekehrt sind Ursprungszeugnisse allerdings keine zulässigen Nachweise für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen.

18. Welche Änderungen ergeben sich aus der Pan-Euro-Med Kumulationszone?

Allgemeine Informationen zur Pan-Euro-Med Zone stellt der Zoll auf seiner Webseite zur Verfügung. In Bezug auf die Ausstellung von Lieferantenerklärungen und dem Präferenznachweis EUR-MED ist jedoch Folgendes zu beachten: Für die Ausstellung von Präferenznachweisen EUR-MED sind die Angaben der Lieferantenerklärung in der herkömmlichen Form nicht ausreichend. Es muss aus der Lieferantenerklärung auch hervorgehen, ob bei der Herstellung der Waren mit Vormaterialien aus der Pan-Euro-Med Zone kumuliert wurde oder die Waren ohne Kumulierung hergestellt worden sind.
Um eine Warenverkehrsbescheinigung/Rechnungserklärung EUR-MED ausstellen/ausfertigen zu können, muss der Lieferant gegenüber seinem Kunden den nachstehend aufgeführten Kumulationsvermerk abgeben.
"Er erklärt Folgendes:
O
Kumulierung angewendet mit ...............
(Name des Landes/der Länder)
Cumulation applied with..............
(name of the country/countries)
O
Keine Kumulierung angewendet
No cumulation applied"
Die richtige Angabe muss angekreuzt werden, alternativ reicht auch die Nennung der richtigen Alternative.
Unter Kumulation versteht man den Ursprungserwerb in mehr als einem Zollgebiet. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Vormaterial aus der Schweiz in EU-Erzeugnisse eingebaut wird und der Wert dieses Vormaterials bei der Ursprungsermittlung als präferenzberechtigtes Vormaterial einbezogen wird.
Keine Kumulation findet statt, wenn der Ursprungserwerb beispielsweise ausschließlich innerhalb der EU oder innerhalb Israels stattfindet. In diesen Fällen wird "keine Kumulation angewendet" angekreuzt. Fehlt eine derartige Erklärung, können die Waren nicht an der Pan-Euro-Med Kumulierung teilnehmen.
Diese Änderung ist nur erforderlich, wenn eine EUR-MED oder eine Ursprungserklärung MED ausgestellt werden soll, die bisherigen Warenverkehre sind nach erneuter Korrektur nicht betroffen.
Dies bedeutet, dass eine EUR.1 auch auf Basis von Lieferantenerklärungen ohne Kumulationsvermerk ausgestellt werden kann.
Ratschlag der IHK Aachen: Es ist empfehlenswert, bei neu ausgestellten Lieferantenerklärungen den Kumulationsvermerk zu übernehmen, um Rückfragen aus dem Weg zu gehen. Dies gilt immer dann, wenn der Ursprung der gelieferten Erzeugnisse nicht durch Kumulation zustande gekommen ist.
Falls der Präferenzursprung der Erzeugnisse durch Kumulation zustande gekommen ist, wird die Administration extrem aufwändig. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob man nicht auf mögliche Vorteile durch die Pan-Euro-Med-Kumulierung und den präferenziellen Ursprung ganz verzichtet.
Falls es sich um eine "klassische" Kumulierung handelt, das heißt Kumulierung mit einem EFTA-Land, besteht neben der Möglichkeit, den Kumulierungsvermerk anzugeben, auch die Variante, auf den Vermerk zu verzichten. Dann ist die Lieferantenerklärung nur als Vorpapier für eine EUR.1 zulässig.
Der Länderkreis, für die eine solche Erklärung gültig ist, bleibt auf die EFTA-Staaten und die Türkei beschränkt.
Stand: November 2020
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