Energieversorgung

Energiespartipps und Versorgungssicherheit

Energiespartipps

Starterpaket für klimaneutralen Mittelstand

Für produzierende Unternehmen und Handwerksbetriebe stellt das Land Nordrhein-Westfalen das Starterpaket klimaneutraler Mittelstand zur Verfügung. Die Beratungszuschüsse und Kredite helfen dabei, Einsparpotenziale zu erschließen und gleichzeitig die Weichen in Richtung Klimaneutralität zu stellen.
Das Förderpaket adressiert sowohl den Orientierungsbedarf beim Thema Klimaneutralität als auch die akute Notwendigkeit von Brennstoffeinsparungen sowie die Nachfrage nach Fachkräften für die Umsetzung der Wärmewende. Es beinhaltet folgende Module:
  1. Förderung einer Erstberatung zur klimaneutralen Transformation für kleine produzierende Unternehmen und Handwerksbetriebe mit weniger als 50 Mitarbeitenden
  2. Förderung von Transformationskonzepten für die treibhausneutrale Produktion 2045 für produzierende Unternehmen bis 2.500 Mitarbeitende
  3. Förderung von Wärmekonzepten für produzierende Unternehmen bis 2.500 Mitarbeitenden
  4. Kredit “Weg vom Gas” für kleine produzierende Unternehmen und Handwerksbetriebe mit weniger als 50 Mitarbeitenden
  5. Bildungsprämie Wärmepumpe für die Fortbildung technischer Führungskräfte von SHK-, Kälte- und Klimaanlagen-Betrieben
Mehr Informationen zu den Förderungen finden Sie bei der NRW-Bank und der Bezirksregierung.

Mittelfristenenergieversorgungs-Sicherungsmaßnahmen-Verordnung

Ende August 2022 hat das Bundeskabinett für viele Betriebe auch mittelfristige Energiesparmaßnahmen beschlossen: Seit dem 1. Oktober 2022 müssen Gasheizungen geprüft und optimiert werden. Zudem sind wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen umzusetzen. Die Verordnung “zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen” (Mittelfristenenergieversorgungs-Sicherungsmaßnahmen-Verordnung – EnSimiMaV) gilt seit dem 1. Oktober 2022 und tritt mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft. Die Regelungen finden Sie hier im Überblick.
  • Durchführungspflicht hydraulischer Abgleich
  • Umsetzungspflicht wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen

Notfallplan Gas

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 23. Juni 2022 die zweite von drei Stufen des Notfallplans Gas ausgerufen, die sogenannte Alarmstufe. Die Alarmstufe folgt auf die am 30. März 2022 ausgerufene Frühwarnstufe.
Der “Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland“ basiert auf der sogenannten europäischen SoS-Verordnung, das heißt konkret der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung. Er regelt die Gasversorgung in Deutschland in einer Krisensituation. Der Notfallplan Gas kennt drei Eskalationsstufen – die Frühwarnstufe, die Alarmstufe und die Notfallstufe.

1. Frühwarnstufe

In der ersten Stufe tritt ein Krisenteam beim Bundeswirtschaftsministerium zusammen, das aus Behörden und den Energieversorgern besteht. Die Gasversorger und die Betreiber der Gasleitungen werden etwa verpflichtet, regelmäßig die Lage für die Bundesregierung einzuschätzen. Noch greift der Staat aber nicht ein. Vielmehr ergreifen Gashändler und -lieferanten, Fernleitungs- und Verteilnetzbetreiber marktbasierte Maßnahmen, um die Gasversorgung aufrechtzuerhalten. Dazu gehören beispielsweise die Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, der Rückgriff auf Gasspeicher, die Optimierung von Lastflüssen oder die Anforderung externer Regelenergie, also Energie, um Schwankungen der Lastflüsse auszugleichen.

2. Alarmstufe

Auch in der sogenannten Alarmstufe kümmern sich die Marktakteure primär in Eigenregie um eine Entspannung der Lage. Auch hier können die in Stufe 1 genannten Maßnahmen von den Marktakteuren ergriffen werden. Dazu gehören wiederum beispielsweise die Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, der Rückgriff auf Gasspeicher, die Optimierung von Lastflüssen oder die Anforderung externer Regelenergie. Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, kann die Bundesregierung allerdings auch zusätzlich unterstützend tätig werden, etwa indem sie Unternehmen der Gasversorgungskette hilft, bei starken Preisanstiegen zahlungsfähig zu bleiben oder indem sie Maßnahmen, die im Energiesicherungsgesetz festgelegt sind, ergreift.

3. Notfallstufe

Wenn die Maßnahmen der Frühwarn- oder der Alarmstufe nicht ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintritt, kann die Bundesregierung per Verordnung die Notfallstufe ausrufen. In diesem Fall liegt eine “außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage", vor. Mit diesem Schritt kann die Bundesregierung im Rahmen des Energiesicherungsgesetz schnell umfangreiche Verordnungen zum Einsatz, zur Verteilung, zum Transport und zur Einsparung von Energie erlassen. Zudem kann die Bundesnetzagentur zum "Bundeslastverteiler" eingesetzt werden, wenn die Gasmärkte nicht mehr funktionieren. Der Bundesnetzagentur obliegt dann in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern die Verteilung von Gas. Dabei sind bestimmte Verbrauchergruppen gesetzlich besonders geschützt, das heißt diese sind möglichst bis zuletzt mit Gas zu versorgen. Zu diesen geschützten Verbrauchern gehören Haushalte, soziale Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser, und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen.

Aktuelle Lage Gasversorgung

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) veröffentlicht seit Einsetzen des Krisenteams einen Lagebericht zur aktuellen Lage der Gasversorgung in Deutschland. Die Berichte können Sie hier einsehen.
Mit der ausgerufen Alarmstufe wird die Beobachtung noch einmal intensiviert und das Signal verstärkt, dass alle Gasverbraucher ihren Verbrauch aus Vorsorgegründen reduzieren sollen. Das BMWK hat hierzu die Kampagne “80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“ ins Leben gerufen.