Ausbildung

Ausbildungsvertrag

Im Zuge der Digitalisierung bitten wir Sie, die Ausbildungsverträge für Ihre Auszubildenden, sowie alle Änderungen zum Vertrag und die Eintragung von Ausbildern ab sofort über das Internet-Portal ASTA-Infocenter digital einzureichen.
Die Anleitungen zum Asta-Infocenter finden Sie hier
Sie haben noch keine Zugangsdaten? Diese können Sie über das Formular anfordern: https://www.ihk.de/aachen/bildung/ausbildung/asta-infocenter-anforderung-zugangsdaten-5741634
Mit der Nutzung des neuen Portals werden wir die Organisation rund um die Ausbildungsverträge beschleunigen und vereinfachen. Daher bitten wir Sie, die Anträge in Papierform nach Möglichkeit nicht mehr zu nutzen.

Die nachfolgenden Hinweise gelten für die bisherige Vertragsvorlage in Papierform:
  • Ein Antrag auf Eintragung bestehend aus zwei Seiten, ausgefüllt und vom Betrieb unterschrieben - zum Verbleib bei der IHK.
  • Ein Exemplar des Berufsausbildungsvertrages – Ausfertigung für die IHK – bestehend aus zwei Seiten von beiden Vertragsparteien unterzeichnet (bei Jugendlichen unter 18 Jahren auch von den gesetzlichen Vertretern) - zum Verbleib bei der IHK.
Die beiden Originalausfertigungen des Berufsausbildungsvertrages für den Betrieb (Ausbildenden) und die/den Auszubildende/n werden der IHK nicht vorgelegt. Diese sind zum Verbleib im Betrieb bzw. zur Weiterleitung an den Auszubildenden bestimmt. Diese Vertragsausfertigungen müssen mit der bei der IHK vorgelegten Vertragsausfertigung übereinstimmen.
Händigen Sie dem/der Auszubildenden das Vertragsexemplar nach der Eintragung des Vertrages in unserem Verzeichnis im Original aus.
Bitte beachten Sie:
Seit dem 1. Januar 2021 muss laut gesetzlicher Vorgabe zusätzlich die Angabe der BA-Betriebs-Nummer im Antrag auf Eintragung gemacht werden. Als Arbeitgeber erstatten Sie für Ihre sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Meldungen zur Sozialversicherung. Damit Sie an diesem Meldeverfahren teilnehmen können, benötigen Sie eine Betriebsnummer. Ohne die Angabe dieser Betriebsnummer können Ausbildungsverhältnisse zukünftig nicht im Verzeichnis aufgenommen werden!

Weitere erforderliche Unterlagen:

  • Betrieblicher Ausbildungsplan des jeweiligen Ausbildungsberufes gemäß Ausbildungsordnung für jeden Auszubildenden
  • Ausbilderkarte (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 553 KB) im Original (ausgefüllt und unterschrieben) wenn der/die zuständige Ausbilder/Ausbilderin bisher noch nicht in das Verzeichnis eingetragen ist und entsprechend:
    • Nachweis/Zeugniskopie der beruflichen Qualifikation (Ausbildung, Studium, höhere Berufsbildung) und
    • Nachweis/Zeugniskopie der abgelegten Ausbildereignungsprüfung (gegebenenfalls Verpflichtungserklärung zur Ablegung der Ausbildereignungsprüfung als Anlage zur oben genannten Ausbilderkarte).
  • Für Jugendliche die zu Beginn der Ausbildung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die “Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber” (Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz) beizufügen.
  • Wahlqualifikationen: Laut Verordnung tragen Sie diese bitte in den Vertragsunterlagen ein oder fügen die Angaben als Anlage bei. Dies gilt bei folgenden Ausbildungsberufen:
    • Immobilienkaufmann-/frau
    • Kaufmann/-frau für Büromanagement
    • Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzanlagen
    • Kaufmann/-frau im Einzelhandel
    • Verkäufer/-in
  • Verkürzung:
    • Bei Verkürzung der Ausbildungszeit aufgrund schulischer Vorbildung bitte eine Kopie des Abschlusszeugnisses der zuletzt besuchten Schule des Auszubildenden (beziehungsweise des Zwischenzeugnisses wenn die Schulausbildung noch nicht abgeschlossen wurde) beifügen.
    • Bei Anrechnung aufgrund einer vorangegangenen Berufsausbildung bitte entsprechende Angaben hierzu machen (Beruf/Firma/Dauer) und Nachweise (zum Beispiel alter Ausbildungsvertrag, Auflösungsvertrag bzw. Kündigung in Kopie) beifügen.
  • Bei Berufen nach § 66 BBiG (Behindertenberufe) - wie Fachpraktiker im Verkauf, Fachpraktiker Küche (Beikoch), Fachpraktiker Service in sozialen Einrichtungen reichen Sie bitte eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit über die Feststellung einer Behinderung oder Lernschwäche ein und vermerken im Ausbildungsvertrag unter dem § 12 den Träger für die rehabilitationspädagogische Betreuung im Rahmen der Ausbildung.
  • Bei besonderen Ausbildungsformen geben Sie bitte die Form in den Vertragsunterlagen entsprechend an: zum Beispiel Ausbildung in Teilzeit, kooperative Ausbildung, integrative Ausbildung, 3. Weg, duale Ausbildung mit Studium, Ausbildung im Rahmen des “SWITCH”-Programms, Ausbildung im Rahmen des “YoungProfessionals”-Programm, Verbundausbildung.
Nach der Eintragung des Ausbildungsvertrages in unserem Verzeichnis liegt eine Eintragungsbestätigung für den Betrieb und den Auszubildenden im jeweiligen Postfach des Portals “AzubiOnline” bereit. Eine Benachrichtigung erfolgt per E-Mail.
Betriebe, die erstmals ausbilden, erhalten Ihre Zugangsdaten per Post.
Reichen Sie bitte immer die kompletten Unterlagen bei der Kammer ein, da der Ausbildungsvertrag sonst nicht bearbeitet werden kann!

Aktivitäten nach Vertragsabschluss

Was ist bei Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit zu beachten?

  • Die Kürzung der Ausbildungszeit soll möglichst bei Vertragsschluss, spätestens jedoch so rechtzeitig beantragt werden, das noch mindestens ein Jahr Ausbildungszeit verbleibt.
  • Wird eine Verkürzung erst im Laufe der letzten zwölf Monate der Ausbildungszeit angestrebt, so ist ein Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung zu stellen.
  • Auf gemeinsamen Antrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 652 KB) des Auszubildenden und des Ausbildenden ist eine Ausbildung in Teilzeit möglich, in Form einer täglichen oder wöchentlichen Reduzierung der Ausbildungszeit. Die Ausbildungsdauer verlängert sich entsprechend anteilig.