Ausbildung

Ausbildungsvertrag

Welche Dokumente werden für die Eintragung benötigt?

  • Ein Antrag auf Eintragung bestehend aus zwei Seiten, ausgefüllt und vom Betrieb unterschrieben - zum Verbleib bei der Kammer.
  • Ein Exemplar des Berufsausbildungsvertrages – Ausfertigung für die IHK – bestehend aus 2 Seiten von beiden Vertragsparteien unterzeichnet (bei Jugendlichen unter 18 Jahren auch von den gesetzlichen Vertretern) - zum Verbleib bei der Kammer.
Die beiden Originalausfertigungen des Berufsausbildungsvertrages für den Betrieb (Ausbildenden) und die/den Auszubildende/n werden der IHK nicht vorgelegt, diese sind zum Verbleib im Betrieb bzw. zur Weiterleitung an den Auszubildenden bestimmt. Diese Vertragsausfertigungen müssen mit der der Kammer vorgelegten Vertragsausfertigung übereinstimmen.
Händigen Sie dem/der Auszubildenden das Vertragsexemplar nach der Eintragung des Vertrages in unserem Verzeichnis im Original aus.
Unter “Weitere Informationen“ finden Sie den aktuellen Mustervordruck des Berufsausbildungsvertrages inklusive Antrag auf Eintragung in einer überarbeiteten Fassung sowie weitere wichtige Formulare und Informationen.
Bitte beachten Sie:
Seit dem 1. Januar 2021 muss laut gesetzlicher Vorgabe zusätzlich die Angabe der BA-Betriebs-Nummer im Antrag auf Eintragung gemacht werden. Als Arbeitgeber erstatten Sie für Ihre sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Meldungen zur Sozialversicherung. Damit Sie an diesem Meldeverfahren teilnehmen können, benötigen Sie eine Betriebsnummer. Ohne die Angabe dieser Betriebsnummer können Ausbildungsverhältnisse zukünftig nicht im Verzeichnis aufgenommen werden!

Weitere erforderliche Unterlagen:

  • Betrieblicher Ausbildungsplan gemäß Ausbildungsordnung für jeden Auszubildenden
  • Ausbilderkarte im Original (ausgefüllt und unterschrieben) wenn der/die zuständige Ausbilder/Ausbilderin bisher noch nicht in das Verzeichnis eingetragen ist und entsprechend:
    • Nachweis/Zeugniskopie der beruflichen Qualifikation (Ausbildung / Studium / Meisterprüfung etc.) und
    • Nachweis/Zeugniskopie der abgelegten Ausbildereignungsprüfung (ggf. Verpflichtungserklärung - Anlage zur Ausbilderkarte).
  • Für Jugendliche die zu Beginn der Ausbildung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die "Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber", Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz beifügen.
  • Bei Berufen mit Wahlqualifikationen laut Verordnung tragen Sie diese bitte in den Vertragsunterlagen ein oder fügen die Angaben als Anlage bei (siehe auch Formulare im Downloadbereich).
  • Bei Verkürzung der Ausbildungszeit aufgrund schulischer Vorbildung bitte eine Kopie des Abschlusszeugnisses der zuletzt besuchten Schule des Auszubildenden (bzw. des Zwischenzeugnisses wenn die Schulausbildung noch nicht abgeschlossen wurde) beifügen.
  • Bei Anrechnung aufgrund einer vorangegangenen Berufsausbildung bitte entsprechende Angaben hierzu machen (Beruf/Firma/Dauer) und Nachweise (z. B. alter Ausbildungsvertrag, Auflösungsvertrag bzw. Kündigung in Kopie) beifügen.
  • Bei Berufen nach § 66 BBiG / Behindertenberufe - wie Fachpraktiker im Verkauf, Fachpraktiker Küche (Beikoch), Fachpraktiker Service in sozialen Einrichtungen reichen Sie bitte eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit über die Feststellung einer Behinderung oder Lernschwäche ein und vermerken im Ausbildungsvertrag unter dem § 12 den Träger für die rehabilitationspädagogische Betreuung im Rahmen der Ausbildung.
  • Bei besonderen Ausbildungsformen geben Sie bitte die Form in den Vertragsunterlagen entsprechend an: z. B. Ausbildung in Teilzeit, kooperative Ausbildung, integrative Ausbildung, 3. Weg, duale Ausbildung mit Studium, Ausbildung im Rahmen des SWITCH-Programms, Verbundausbildung.
Nach der Eintragung des Ausbildungsvertrages in unserem Verzeichnis liegt eine Eintragungsbestätigung für den Betrieb und den Auszubildenden im jeweiligen Postfach des Portals AzubiOnline bereit. Eine Benachrichtigung erfolgt per E-Mail.
Betriebe, die erstmals ausbilden, erhalten Ihre Zugangsdaten per Post.
Reichen Sie bitte immer die kompletten Unterlagen bei der Kammer ein, da der Ausbildungsvertrag sonst nicht bearbeitet werden kann!

Was ist nach Vertragsabschluss zu beachten?

Anmeldung des Auszubildenden bei der Berufsschule vornehmen:

Die Anmeldung bei den Berufsschulen im Kreis Düren, Kreis Euskirchen und in Köln ist nur noch Online möglich! Siehe auch beigefügte Informationen unter "Weitere Informationen".

Änderungen zum Ausbildungsverhältnis mitteilen:

Entsprechende Musterverträge finden Sie in der Rubrik Musterverträge.

Was ist bei Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit zu beachten?

  • Die Kürzung der Ausbildungszeit soll möglichst bei Vertragsschluss, spätestens jedoch so rechtzeitig beantragt werden, das noch mindestens ein Jahr Ausbildungszeit verbleibt.
  • Wird ein Antrag auf Verkürzung erst im Laufe der letzten zwölf Monate der Ausbildungszeit gestellt, so soll dieser vorrangig als Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung behandelt werden. Das heißt, dass im letzten Ausbildungsjahr in der Regel keine Verkürzung, sondern nur noch eine vorzeitige Zulassung möglich ist.
  • Auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Ausbildenden ist eine Ausbildung in Teilzeit möglich, in Form einer täglichen oder wöchentlichen Reduzierung der Ausbildungszeit. Die Ausbildungsdauer verlängert sich entsprechend anteilig.
    Ein Wechsel in Teilzeitausbildung ist auch im Laufe der Ausbildung möglich, nutzen Sie hierzu bitte die entsprechende Zusatzvereinbarung zum Ausbildungsvertrag
Detailinformation zur Verkürzung oder Verlängerung des Ausbildungsvertrages finden Sie in der entsprechenden Richtlinie.