Reform der Grundsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form für grundgesetzwidrig erklärt. Bundestag und Bundesrat haben sich inzwischen auf eine umfassende Reform der Grundsteuer verständigt, die zum 1. Januar 2025 erstmalig zur Anwendung kommt.

Bisheriger Sachstand

Die Berechnung der Grundsteuer erfolgte bisher mit Hilfe des Grundstückswerts, der auch Einheitswert genannt wird. Dieser Grundstückswert liegt der Bewertung der Grundstücke aus dem Jahr 1964 im Westen und 1935 im Osten zugrunde. Diese haben sich in den letzten Jahrzehnten unterschiedlich stark entwickelt, sodass es zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung der Eigentümer: innen kommt.

Unterschied Hessen und Bund

Die Länder haben durch die Länderöffnungsklausel des Grundgesetztes die Möglichkeit eigene Gesetze zu erlassen. Neben den Bundesländern Baden-Württemberg, Niedersachsen, Bayern und Hamburg hat nun auch Hessen sein eigenes Modell zur Grundsteuererhebung eingeführt.
Im Mittelpunkt steht hierbei das Flächen-Faktor-Verfahren, welches für die Grundsteuer B angewendet wird. Bei diesem Verfahren sind folgende Bereiche zu beachten:
  • Fläche: Eigentümer: innen müssen die Grundstücks- und Gebäudefläche angeben.
  • Faktor: der Bodenrichtwert der Zone wird mit dem durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde verglichen. Abweichungen können so zu einer höheren oder niedrigeren Besteuerung führen.
Bei weiteren Fragen schauen Sie auch gerne auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen oder des Hessischen Ministeriums der Finanzen vorbei.