EU-Taxonomie

Die EU-Taxonomie Verordnung (EU Tax-VO) ist, neben der Offenlegungsverordnung und der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ein zentrales Instrument der Europäischen Union zur Förderung nachhaltiger Investitionen auf den europäischen Kapitalmärkten. Die sogenannte EU Tax-VO definiert Kriterien, nach denen wirtschaftliche Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig eingestuft werden können, um eine einheitliche Grundlage für Investitionsentscheidungen zu schaffen. Ziel ist es, Transparenz zu schaffen und Greenwashing zu verhindern, indem sie Unternehmen und Investoren klare Richtlinien bietet, welche wirtschaftlichen Aktivitäten tatsächlich zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen und zum Schutz der Umwelt beitragen.

Die sechs Umweltziele

Um als nachhaltige Wirtschaftstätigkeit im Sinne der EU-Taxonomie Verordnung eingestuft zu werden, muss ein Unternehmen nicht nur einen Beitrag zu mindestens einem Umweltziel leisten, sondern darf auch nicht gegen die anderen Umweltziele verstoßen. Folgende sechs Umweltziele benennt die EU-Taxonomie:
  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Nachhaltiger Einsatz und Gebrauch von Wasser oder Meeresressourcen
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  • Vorbeugung oder Kontrolle von Umweltverschmutzung
  • Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen
Für jedes der sechs EU-Umweltziele hat bzw. wird die EU-Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, in denen technische Bewertungskriterien für einzelne Wirtschaftstätigkeiten festgelegt werden. Um sicherzustellen, dass die Kriterien alle relevanten Sektoren berücksichtigen, orientiert sich die Identifizierung der Wirtschaftszweige an der EU-Klassifikation „Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft“ (NACE).

Wer ist Betroffen

Derzeit unterliegen der Verordnung kapitalmarktorientierte Unternehmen, welche nach der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) zu einer nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind, sowie Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen. Mit Inkrafttreten der CSRD werden zudem alle großen Kapitalgesellschaften, unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung und kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen in den Anwendungsbereich der EU-Taxonomie Verordnung fallen (vgl. § 8 I EU Tax-VO). Ab 2025 muss der Bericht vollständige Angaben zu allen sechs Umweltzielen enthalten.

Wie erfolgt die Berichterstattung?

Unternehmen sind dazu verpflichtet folgende drei Kennzahlen, in Bezug auf ihre als ökologisch nachhaltig klassifizierten Tätigkeiten und Produkte, zu ermitteln.
  • Umsatzerlöse
  • Investitionsausgaben
  • Betriebsaufwand
Um festzustellen ob die eigenen Geschäftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, bietet sich folgendes Vorgehen an:
ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit ermitteln
  1. Taxonomie Fähigkeit (Art. 10-15 EU Tax-VO)
Die Tätigkeit ist in der EU Tax-VO beschrieben und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer Umweltziele.
  1. Keine erhebliche Beeinträchtigung (Art. 17 EU Tax-VO)
Die Wirtschaftstätigkeit darf zu keiner erheblichen Beeinträchtigung eines anderen Umweltziels führen.
  1. Mindestschutz (Art.18 EU Tax-VO)
Soziale Mindeststandards müssen eingehalten werden

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