Übersicht - Steuerliche Anreize zur Elektromobilität

Steuerliche Anreize

Absenkung der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge
Für Elektrofahrzeuge gelten in Abhängigkeit des Listenpreises und der Art des Antriebs geringere Beträge zur Besteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung bis zum 31.12.2030. Reine Elektrofahrzeuge werden ab 1. Januar 2020 nur noch mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises besteuert, sofern der Fahrzeugpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und einschließlich Mehrwertsteuer unter 40.000 Euro liegt. Teurere reine Elektrofahrzeuge werden weiterhin mit der 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert. Plug-In-Hybride werden auch weiterhin mit der Hälfte der Bemessungsgrundlage besteuert, jedoch nur, sofern das Auto mindestens 60 Kilometer weit rein elektrisch fahren kann oder nach WLTP-Norm maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstößt. Ab 2025 sind es 80 Kilometer, sofern sie einen CO2-Ausstoß von 50 Gramm je Kilometer übertreffen. Die Regelung gilt für Elektrofahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2019 angeschafft oder geleast wurden.
Steuerfreies Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber
Das kostenlose „Betanken“ an Ladestationen beim Arbeitgeber (auf dessen Parkplatz, in dessen Garage, Parkhaus) ist bis zum 31. Dezember 2030 sowohl für private Elektro- und Hybridfahrzeuge als auch für solche Dienstwagen, die zur privaten Nutzung überlassen wurden, jeweils steuerfrei. Das elektrische Aufladen eines vom Arbeitnehmer auch privat genutzten betrieblichen Kraftfahrzeugs wird in die Steuerfreiheit mit einbezogen. Die Steuerbefreiung gilt auch für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers. 
Übereignung von Ladevorrichtungen an Arbeitnehmer
Ferner wird auch eine verbilligte oder unentgeltliche Übereignung von Ladevorrichtungen an einen Arbeitnehmer begünstigt. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer einen Elektrodienstwagen erhält und dieser auch an der Wohnung des Arbeitnehmers geladen werden muss. Der Arbeitgeber kann die Kosten für die Anschaffung und Errichtung für die Garage, Wohnhaus, Parkplatz des Arbeitnehmers übernehmen. Diese Kosten kann durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal lohnversteuert werden. Gleiches gilt für Arbeitgeberzuschüsse zur Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitnehmer (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). In beiden Fällen wird jedoch Voraussetzung sein, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Entgeltumwandlung ist nicht begünstigt.
Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder nach § 7c EStG
Für rein elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge (sog. Elektronutzfahrzeuge) und Lastenfahrräder wurde ab dem 1. Januar 2020 das Wahlrecht zu einer Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung neben der planmäßigen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG geschaffen. Elektronutzfahrzeuge sind dabei als Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 definiert. Begünstigt sind damit alle Fahrzeuge zur Güterbeförderung unabhängig von einer zulässigen Gesamtmasse. Elektrisch betriebene Lastenfahrräder sind Schwerlastfahrräder mit einer Nutzlast von mind. 150 kg und ein Mindest-Transportvolumen von 1 m³, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden. Dies gilt für alle nach dem 31.Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 angeschaffte neue Elektronutzfahrzeuge und elektrische Lastenfahrräder.

Weitere Informationen und Links

Merkblatt zum rechtssicheren Laden im Unternehmen
Der Betrieb von Ladesäulen für Elektrofahrzeuge ist für Unternehmen mit vielen Rechtsfragen verbunden. Diese betreffen vor allem die Zahlung der EEG-Umlage sowie die Stromsteuerpflicht. Das DIHK-Merkblatt Elektromobilität will einen ersten Überblick über rechtliche Fallstricke bieten und damit die Entscheidungsfindung erleichtern.
Informationen über öffentliche Lademöglichkeiten
Ladesäulenkarte des Bundes: Die Bundesnetzagentur hat eine Deutschland-Karte mit den Normal- und Schnellladesäulen für Elektrofahrzeuge veröffentlicht.