Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Nutzfahrzeuge

In Deutschland besteht - wie in vielen anderen Staaten - ein Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen (§ 30 Abs. 3 StVO). Darüber hinaus sieht die Ferienreiseverordnung für solche Fahrzeuge Fahrverbote auf ausgewählten Autobahnabschnitten in den Sommermonaten Juli und August vor.

Gesetzliche Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Nach Paragraph 30 Abs. 3 StVO gelten folgende Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsverbot:
  • Einsatzfahrten von Bergungs- , Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger (für Sport- und Freizeitzwecke) hinter Lastkraftwagen - das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges darf bis 3,5 t betragen; die Gesamtmasse der Kombination kann daher auch über 3,5 t liegen
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Mähdrescher, Asphaltkocher, Bagger, Abschleppwagen)
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge)
  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
  • Zugmaschinen (und Sattelzugmaschinen) mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als 40 Prozent des zulässigen Gesamtgewicht übersteigt

Erteilung von Ausnahmegenehmigungen

Abweichend von den genannten Ausnahmen im Paragraph 30 StVO haben Unternehmen die Möglichkeit einen Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Hierbei wird zwischen einer Einzelausnahmegenehmigung und einer Dauerausnahmegenehmigung unterschieden.

Voraussetzungen für eine Einzelausnahmegenehmigung

  • in dringenden Fällen, z. B. zur Versorgung der Bevölkerung mit leichtverderblichen Lebensmitteln, zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen, zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen - wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe alleine rechtfertigen eine Genehmigung keinesfalls
  • Güter, zu deren Beförderung keine Fahrzeuge bis zu 7,5 t zGG verfügbar sind
  • Güter, deren fristgerechte Beförderung nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke auf der Schiene möglich ist (sofern es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt)
  • grenzüberschreitender Verkehr, wenn die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zur Zeit der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze LKW-Ladungen abfertigen können

Voraussetzungen für eine Dauerausnahmegenehmigung

Eine Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Notwendigkeit der regelmäßigen Beförderung feststeht und eine Dringlichkeit nachgewiesen werden kann.
Diese Nachweis kann durch eine Bescheinigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer erfolgen. Für eine Stellungnahme an das zuständige Straßenverkehrsamt benötigen wir vom Antragsstellenden folgende Angaben:
  • Anschrift und Kontaktdaten des Unternehmens
  • Angaben zum Abgangs- und Zielort - sowie der Fahrtstrecke
  • Angaben zum Transportzeitraum
  • Nachweise einer Regelmäßigkeit der Beförderungen während der Verbotszeit (idealerweise Bescheinigungen der Auftraggeber)
  • Erklärung, dass auf der Transportstrecke keine alternative Beförderung im kombinierten Güterverkehr möglich ist.
  • Ausführliche Begründung für die dringende Notwendigkeit eines Transportes an Sonn- und Feiertagen

Antragstellung 

Für die Antragstellung beider Ausnahmegenehmigungen benötigen Sie folgende Unterlagen:
  • Formloser Antrag mit Begründung,
  • Fracht- und Begleitpapiere,
  • Falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt, eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung,
  • Für grenzüberschreitenden Verkehr ein Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen,
  • Kraftfahrzeug- und Anhängerschein.
  • Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich,
  • Bei Antragstellung für eine Dauerausnahmegenehmigung: Nachweis über die Notwendigkeit der regelmäßigen Beförderung und der Dringlichkeit
Die Beantragung erfolgt bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Unternehmenssitzes oder der Zweigniederlassung. Eine Übersicht mit Kontaktdaten und Öffnungszeiten speziell für Ihr Unternehmen finden Sie auf dem Verwaltungsportal Hessen.