Gebäudeenergiegesetz

Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) müssen neu eingebaute Heizungsanlagen zukünftig mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Der Nachweis hat im Rahmen von Berechnungen nach der einschlägigen Norm (DIN V 18599) zu erfolgen.
Davon ausgenommen sind folgende Alternativen:
  • Wärmenetzanschluss beziehungsweise Hausübergabestation
  • elektrische Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • solarthermische Anlage
  • Nutzung von Biomasse, Wasserstoff und Derivaten
  • Hybridheizung (Wärmepumpe oder Solarthermie in Kombination mit Gas-, Biomasse-, Flüssigbrennstofffeuerung)
Die Regelungen gelten im Neubaugebiet ab 1. Januar 2024, ansonsten ab Juli 2024 in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern beziehungsweise ab Juli 2028 in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern für bestehende Gebäude oder Neubauten im Lückenschluss.
Darüber hinaus bringt das neue GEG eine Reihe weiterer Verpflichtungen für gebäudetechnische Anlagen und Systeme mit sich, darunter zur Prüfung oder zur Nachrüstung.
Informationen zu den neuen Regelungen finden Sie unter www.bundesregierung.de.

Quelle: DIHK
Stand: 10.01.2024