Naturschutz
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)
Mit der FFH-Richtlinie von 1992 (EU-Richtlinie 92/43/EWG) soll auf europäischer Ebene die Erhaltung der biologischen Vielfalt gefördert werden. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, die in den Anhängen zur Richtlinie aufgeführten Lebensraumtypen und Arten dauerhaft zu erhalten. Hierzu müssen sogenannte FFH-Gebiete festgelegt und geschützt werden. Auf diese Weise soll ein zusammenhängendes Netz europäischer Schutzgebiete entstehen, das in seiner Gesamtheit das Überleben der verschiedenen Lebensraumtypen und Arten gewährleisten soll. Für die Auswahl der Gebiete ist das Vorkommen bestimmter Lebensräume und ausgewählter Tier- und Pflanzenarten maßgebend. Die Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Lebensräume und Arten in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben. Weitere Informationen stellt das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Verfügung.
Mit der FFH-Richtlinie von 1992 (EU-Richtlinie 92/43/EWG) soll auf europäischer Ebene die Erhaltung der biologischen Vielfalt gefördert werden. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, die in den Anhängen zur Richtlinie aufgeführten Lebensraumtypen und Arten dauerhaft zu erhalten. Hierzu müssen sogenannte FFH-Gebiete festgelegt und geschützt werden. Auf diese Weise soll ein zusammenhängendes Netz europäischer Schutzgebiete entstehen, das in seiner Gesamtheit das Überleben der verschiedenen Lebensraumtypen und Arten gewährleisten soll. Für die Auswahl der Gebiete ist das Vorkommen bestimmter Lebensräume und ausgewählter Tier- und Pflanzenarten maßgebend. Die Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Lebensräume und Arten in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben. Weitere Informationen stellt das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Verfügung.
Vogelschutzrichtlinie
Nach der EU-Vogelschutzrichtlinie von 1979 (79/409/EWG) sind die Bundesländer verpflichtet, der Europäischen Kommission "Besondere Schutzgebiete" (BSG, Europäische Vogelschutzgebiete) zu melden. In den "Besonderen Schutzgebieten" gilt grundsätzlich ein Verschlechterungsverbot. Eingriffe, die sich hinsichtlich der Schutz- und Erhaltungsziele der Gebiete auf die wertbestimmenden Vogelarten erheblich auswirken, sind beschränkt. Das Regierungspräsidium Darmstadt stellt ein Verzeichnis der Vogelschutzgebiete im Regierungsbezirk Darmstadt zur Verfügung.
Nach der EU-Vogelschutzrichtlinie von 1979 (79/409/EWG) sind die Bundesländer verpflichtet, der Europäischen Kommission "Besondere Schutzgebiete" (BSG, Europäische Vogelschutzgebiete) zu melden. In den "Besonderen Schutzgebieten" gilt grundsätzlich ein Verschlechterungsverbot. Eingriffe, die sich hinsichtlich der Schutz- und Erhaltungsziele der Gebiete auf die wertbestimmenden Vogelarten erheblich auswirken, sind beschränkt. Das Regierungspräsidium Darmstadt stellt ein Verzeichnis der Vogelschutzgebiete im Regierungsbezirk Darmstadt zur Verfügung.
Natura 2000
Mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie hat sich die Europäische Union das Ziel gesetzt, ein europaweites zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten namens NATURA 2000 zu errichten. Vorrangiges Ziel ist es, die in Europa vorhandene biologische Vielfalt zu erhalten und zu fördern. Für die Auswahl der Gebiete ist das Vorkommen bestimmter Lebensräume und ausgewählter Tier- und Pflanzenarten maßgebend. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dass diese Lebensräume und Arten in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben. Weitere Informationen finden sich beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie hat sich die Europäische Union das Ziel gesetzt, ein europaweites zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten namens NATURA 2000 zu errichten. Vorrangiges Ziel ist es, die in Europa vorhandene biologische Vielfalt zu erhalten und zu fördern. Für die Auswahl der Gebiete ist das Vorkommen bestimmter Lebensräume und ausgewählter Tier- und Pflanzenarten maßgebend. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dass diese Lebensräume und Arten in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben. Weitere Informationen finden sich beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Wasser-Rahmenrichtlinie
Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) soll einen integrierten Gewässerschutz gewährleisten. Als Haupteinheit für die Bewirtschaftung definiert die WRRL so genannte Flussgebietseinheiten. In Deutschland gibt es 10 Flussgebietseinheiten. Hessen hat Anteil an den Flussgebietseinheiten Rhein und Weser. Weiterführende Informationen bietet das Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie.
Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) soll einen integrierten Gewässerschutz gewährleisten. Als Haupteinheit für die Bewirtschaftung definiert die WRRL so genannte Flussgebietseinheiten. In Deutschland gibt es 10 Flussgebietseinheiten. Hessen hat Anteil an den Flussgebietseinheiten Rhein und Weser. Weiterführende Informationen bietet das Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie.
Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist unselbständiger Bestandteil von Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren. Sie dient der Umweltvorsorge und der Verbesserung der Umweltbedingungen. Im Rahmen einer UVP werden die Auswirkungen eines Projektes auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die jeweiligen Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern ermittelt, beschrieben und bewertet. Dies ergibt sich aus § 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). In der Anlage 1 des UVPG sind alle nach deutschem Recht UVP-pflichtigen Vorhaben aufgelistet. Weiterführende Informationen bietet das Umweltbundesamt.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist unselbständiger Bestandteil von Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren. Sie dient der Umweltvorsorge und der Verbesserung der Umweltbedingungen. Im Rahmen einer UVP werden die Auswirkungen eines Projektes auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die jeweiligen Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern ermittelt, beschrieben und bewertet. Dies ergibt sich aus § 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). In der Anlage 1 des UVPG sind alle nach deutschem Recht UVP-pflichtigen Vorhaben aufgelistet. Weiterführende Informationen bietet das Umweltbundesamt.