Gestaltungssatzungen
Unabhängig davon, ob für ein Gebiet ein Bebauungsplan vorliegt oder es sich um einen unbeplanten Innenbereich oder Außenbereich handelt, kann die Gemeinde per Satzung eine sogenannte Gestaltungssatzung beschließen, um das Ortsbild zu sichern oder aufzuwerten.
Die Ermächtigung hierzu bietet die Hessische Bauordnung (§ 81). Eine Gestaltungssatzung ist ein "Ortsgesetz" - wie der Bebauungsplan - und für alle in dem betreffenden Gebiet verbindlich.
Anders als der Bebauungsplan enthält eine Gestaltungssatzung lediglich Aussagen zur äußeren Gestaltung von Gebäuden, Werbeanlagen, Einfriedungen usw. Die Gestaltungssatzung kann zum Beispiel vorgeben, dass nur Holzfenster (unter Umständen mit bestimmten Abmessungen), nur Ziegeldächer in näher bestimmten Farben oder an Fassaden von Geschäften nur bestimmte Arten von Werbeschildern zulässig sind.
Die Landeshauptstadt Wiesbaden hat für die meisten Ortsbezirke eine Gestaltungssatzung beschlossen. Sie sind auf der Seite des Stadtplanungsamtes "Plansuche und Übersichtskarte der Ortsbezirke" (Suchwort: "Gestaltungssatzung") zu finden.