Wahlordnung

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Wiesbaden hat am 22. März 2023 gemäß § 4 Satz 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I, 3306), folgende Wahlordnung beschlossen.

§ 1 Wahlmodus

(1) Die IHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen für die Dauer von fünf Jahren 63 Mitglieder der Vollversammlung.
(2) Die 63 Mitglieder der Vollversammlung werden in allgemeiner, geheimer und freier Wahl von den IHK-Zugehörigen unmittelbar gewählt.

§ 2 Nachrücken, Nachfolgewahl

(1) Für ein unmittelbar gewähltes Mitglied der Vollversammlung, das vor Ablauf der Wahlperiode ausscheidet, rückt der Kandidat nach, der bei der Wahl in derselben Wahlgruppe und in derselben Betriebsgrößenklasse die nächsthöchste Stimmzahl erreicht hat (Nachfolgemitglied). Endet die Wählbarkeit des Nachfolgemitglieds im Zeitraum zwischen Wahl und Nachrückfall, so endet auch die Stellung als Nachfolgemitglied. Gleiches gilt für den Wechsel der Wahlgruppe oder der Betriebsgrößenklasse. Die Namen der ausgeschiedenen und der nachgerückten Mitglieder sind gemäß § 22 Abs. 1 bekannt zu machen.
(2) Ist kein Nachfolgemitglied (Absatz 1) vorhanden, so wird die Vollversammlung den freigewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl gem. § 21 durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder besetzen. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und der Betriebsgrößenklasse angehören, für welche das ausgeschiedene Mitglied gewählt wurde.
(3) Werden bei der unmittelbaren Wahl nicht alle Sitze gem. § 7 Abs. 2 besetzt, werden die unbesetzten Sitze in mittelbarer Wahl gem. § 21 besetzt.
(4) Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversammlung 20 v. H. der zulässigen Höchstzahl aller Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder ausgeschlossen. In diesem Fall kann die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und der Betriebsgrößenklasse angehören, für welche das ausgeschiedene Mitglied gewählt wurde.

§ 3 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen.
(2) Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.
(3) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.

§ 4 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt und entweder selbst IHK-zugehörig oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte im Sinne von § 5 Abs. 2 IHKG. Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des IHK-Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. Ist bereits ein Vertreter eines IHK-Zugehörigen Mitglied der Vollversammlung, kann ein weiterer Vertreter dieses IHK-Zugehörigen weder nachrücken noch mittelbar oder unmittelbar gewählt werden.
(3) Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen bzw. Betriebsgrößenklassen wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.

§ 5 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neugewählten Vollversammlung. Das Ende der Wahlfrist (§ 8 Abs. 2) muss innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf von fünf Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung liegen. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse statt.
(2) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Amtszeit 1. durch Tod, 2. durch Amtsniederlegung, 3. mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 4 Abs. 1 a) im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder b) zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen, oder 4. die Wahl gem. § 20 für ungültig erklärt wird. Die Feststellung nach Nummer 3 hat die Vollversammlung auf Antrag zu beschließen. Der Präsident hat den Antrag unverzüglich ab Kenntnis der IHK zu stellen.
(3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder eine andere Betriebsgrößenklasse. Abweichend von § 4 Abs. 2 bleibt die Mitgliedschaft gleichfalls unberührt, soweit Mitglieder der Vollversammlung nach Beginn ihrer Mitgliedschaft durch Unternehmensfusion, -zusammenschluss oder -wechsel ihre Wählbarkeit vom selben IHK-Zugehörigen ableiten.
(4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. Gleiches gilt, wenn die Wahl einzelner Mitglieder der Vollversammlung oder der Vollversammlung insgesamt für ungültig erklärt wird.

§ 6 Wahlgruppen

(1) Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen eingeteilt. Ziel dieser Einteilung ist es, eine spiegelbildliche Zusammensetzung der Vollversammlung nach der Branchen- und Betriebsgrößenstruktur des IHKBezirks zu erreichen.
(2) Es werden folgende Wahlgruppen gebildet: I. Industrie, Banken und Versicherungswirtschaft II. Handel und Tourismus III. Dienstleistungswirtschaft

§ 7 Sitzverteilung

(1) Die Sitzverteilung soll die Branchen- und Betriebsgrößenstruktur des IHK-Bezirks abbilden. Die Zuordnung der Sitze auf die Wahlgruppen richtet sich nach dem Gewerbeertrag (60 %), der Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten (20 %) und der Zahl der ihnen zuzurechnenden IHK-Zugehörigen (20 %). Die Zuordnung der Sitze auf die Betriebsgrößenklassen richtet sich nach der Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten.
(2) In unmittelbarer Wahl werden in Wahlgruppe I (22 Sitze) kleine Unternehmen (bis 49 Beschäftigte) 7 Mitglieder mittlere und große Unternehmen (über 49 Beschäftigte) 15 Mitglieder in Wahlgruppe II (14 Sitze) kleine Unternehmen (bis 49 Beschäftigte) 8 Mitglieder mittlere und große Unternehmen (über 49 Beschäftigte) 6 Mitglieder in Wahlgruppe III (27 Sitze) kleine Unternehmen (bis 49 Beschäftigte) 5 Mitglieder mittlere und große Unternehmen (über 49 Beschäftigte) 22 Mitglieder gewählt.
(3) In den Wahlgruppen wird die in Absatz 2 festgelegte Anzahl an Mitgliedern in die Vollversammlung gewählt. Die Zuordnung von Sitzen in einer Wahlgruppe nach Betriebsgrößenklassen wirkt sich nicht auf das aktive Wahlrecht aus.

§ 8 Wahlausschuss, Wahlfrist

(1) Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlausschuss, der aus 5 Mitgliedern besteht. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste Wahlausschussmitglied vertreten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie können auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden. Über Beratungen und Beschlüsse des Wahlausschusses ist ein Protokoll zu erstellen, das allen Mitgliedern des Wahlausschusses zugänglich zu machen ist. Der Wahlausschuss kann sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit der Unterstützung durch die IHK-Geschäftsführung bedienen. Er kann einzelne Aufgaben auf die IHK-Geschäftsführung übertragen.
(2) Der Wahlausschuss bestimmt den Zeitpunkt, an welchem die Stimmen auf dem Wahlserver gespeichert sein müssen (Ende der Wahlfrist).

§ 9 Wählerlisten

(1) Nach den Vorgaben des Wahlausschusses stellt die IHK zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten) und legt sie dem Wahlausschuss zur Bestätigung vor. Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.
(2) Bei der Aufstellung der Wählerlisten legt die IHK die ihr vorliegenden Unterlagen zu Grunde und weist die Wahlberechtigten auf der Grundlage der Vorgaben des Wahlausschusses den einzelnen Wahlgruppen zu. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, sind auf Antrag der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zuzuweisen.
(3) Die Wählerlisten können für die Dauer von 14 Tagen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe
(4) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe können bis eine Woche nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist in Textform eingereicht werden. Der Wahlausschuss entscheidet über Einsprüche und Anträge, er kann auch von Amts wegen Änderungen vornehmen. Anschließend stellt er die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.
(5) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist oder bis einen Tag vor dem Ende der Wahlfrist (§ 8 Abs. 2) nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 entstanden ist.
(6) Die IHK ist berechtigt, an Kandidaten zum Zwecke der Wahlwerbung Name, Firma, Anschrift und (soweit der IHK bekannt) E-Mailadresse von Wahlberechtigten aus deren jeweiliger Wahlgruppe zu übermitteln. Die Kandidaten haben sich schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
(7) Soweit personenbezogene Daten in den Wählerlisten enthalten sind, bestehen nicht
1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679,
2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und
3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten nehmen kann. Die Einsicht ist auch über die Frist in Absatz 3 hinaus zulässig.

§ 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss macht das Ende der Wahlfrist (§ 8 Abs. 2) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 9 Abs. 4 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt.
(2) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, bis drei Wochen nach Ablauf der in § 9 Abs. 4 genannten Frist für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe und jeder Betriebsgrößenklasse zu wählen sind.

§ 11 Kandidatenliste

(1) Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe in Textform Wahlvorschläge einreichen. Ein Bewerber kann nur für die Wahlgruppe benannt werden, in der er selbst bzw. der IHK-Zugehörige, von dem seine Wählbarkeit abgeleitet wird, gemäß § 9 Abs. 5 wählen kann. Die Summe der gültigen Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe ergibt die Kandidatenliste. Die Kandidatenliste einer Wahlgruppe ist nach Betriebsgrößenklassen einzuteilen. Die Bewerber werden innerhalb der Betriebsgrößenklasse in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest.
(2) Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift sowie dessen Betriebsgrößenklasse aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.
(3) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge. Er kann Authentizitätsnachweise verlangen. Zur Prüfung der Wahlvorschläge, insbesondere der Wählbarkeit von Bewerbern, kann der Wahlausschuss weitere Angaben verlangen. Er fordert Bewerber unter Fristsetzung auf, Mängel zu beseitigen, soweit es sich nicht um in Absatz 4 genannte Mängel handelt. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Bewerbern, so ergeht die Aufforderung an jeden Bewerber, auf den sich die Mängel beziehen. Soweit die Mängel nicht fristgerecht beseitigt werden, wird der betreffende Bewerber nicht in die Kandidatenliste aufgenommen.
(4) Bei folgenden Mängeln der Wahlvorschläge wird keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt: a) Die Einreichungsfrist wurde nicht eingehalten. b) Das Formerfordernis nach Absatz 1 Satz 1 wurde nicht eingehalten. c) Der Bewerber ist nicht wählbar. d) Der Bewerber ist nicht identifizierbar. e) Die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
(5) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als in der Wahlgruppe und der Betriebsgrößenklasse zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe bzw. einer Betriebsgrößenklasse kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der gültigen Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 10 Abs. 2 beschränkt auf diese Wahlgruppe und diese Betriebsgrößenklasse. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt.
(6) Der Wahlausschuss macht die Kandidatenlisten mit folgenden Angaben der Kandidaten bekannt: Familienname, Vorname, Funktion im Unternehmen und Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens einschließlich dessen Betriebsgrößenklasse. Im Falle von Absatz 5 Satz 2 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekanntgemacht.
(7) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die in der Kandidatenliste enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung.

§ 12 Durchführung der Wahl

Die Wahl findet in elektronischer Form (elektronische Wahl) statt.

§ 13 Wahlunterlagen

(1) Die IHK versendet an alle Wahlberechtigten die als vertraulich zu kennzeichnenden Wahlunterlagen. Sie enthalten die Zugangsdaten (LoginKennung und URL zum Wahlportal) sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals.
(2) Die Wahlunterlagen enthalten den Hinweis, dass die Stimmabgabe durch den Wahlausübungsberechtigten persönlich und unbeobachtet sowie nur einmal in elektronischer Form erfolgen darf.

§ 14 Stimmabgabe

(1) Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung des Wahlberechtigten am Wahlportal. Die Authentifizierung für den Zugang zu dem elektronischen Stimmzettel erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Der Wahlausübungsberechtigte bekommt nach Eingabe der Login-Kennung und einer Mobilfunknummer eine TAN per SMS auf die angegebene Mobilfunknummer geschickt. Mit Eingabe der TAN erhält der Wahlberechtigte Zugang zum elektronischen Stimmzettel. Das Wahlportal ermöglicht die Stimmabgabe mittels Aufrufes eines elektronischen Stimmzettels.
(2) Der Wahlberechtigte ist über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu informieren, mit denen das für die Wahlhandlung genutzte Endgerät gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird und damit seine Stimme nicht durch Angriffe von außen, insbesondere mittels Viren oder „Trojanern“ manipuliert oder ausgespäht werden kann. Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software ist vorab hinzuweisen. Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise ist durch den Wahlausübungsberechtigten vor Beginn der Anmeldung und Authentifizierung in elektronischer Form zu bestätigen.
(3) Die Wahl erfolgt durch Kennzeichnung der zu wählenden Kandidaten auf dem elektronischen Stimmzettel im Wahlportal. Der elektronische Stimmzettel enthält die Kandidatenliste für die Wahlgruppe sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe und der Betriebsgrößenklasse zu wählenden Kandidaten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 11 Abs. 1). Der Wahlausübungsberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahlgruppe und der Betriebsgrößenklasse zu wählen sind. Er kann für jeden Kandidaten nur einmal stimmen.
(4) Die Wahlausübungsberechtigung gilt als gegeben, wenn die Stimmabgabe unter Verwendung der dem Wahlberechtigten mitgeteilten Login-Kennung und TAN geschieht und bei Stimmabgabe auf Abfrage bestätigt wird, dass Login und TAN berechtigt genutzt werden. Durch das verwendete elektronische Wahlsystem ist sicherzustellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann.
(5) Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden.
(6) Der Wahlausübungsberechtigte muss bis zur endgültigen Stimmabgabe die Möglichkeit haben, seine Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen. Ein Absenden der Stimme ist erst auf Grundlage einer elektronischen Bestätigung durch den Wahlausübungsberechtigten zu ermöglichen. Die Übermittlung muss für den Wahlausübungsberechtigten am Bildschirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.
(7) Vor der Bestätigung für das Absenden der Stimme ist der Wahlausübungsberechtigte darauf hinzuweisen, wenn er keinen oder weniger Kandidaten gekennzeichnet hat, als in seiner Wahlgruppe und der Betriebsgrößenklasse zu wählen sind. Die Stimmabgabe für mehr Kandidaten, als in der Wahlgruppe und der Betriebsgrößenklasse zu wählen sind, ist technisch auszuschließen.
(8) Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die verwendete EDV-Anwendung geeignet ist, die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl sicherzustellen. Dazu kann der Wahlausschuss konkrete Vorgaben festlegen.

§ 15 Technische Bedingungen der Wahl

(1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicherstellen, dass eine elektronische Stimmabgabe ausgeschlossen ist, wenn von diesem Wahlberechtigten bereits eine Stimme elektronisch erfasst wurde.
(2) Auf den Inhalt der Stimmabgabe hat die IHK keinen Zugriff. Bei der Stimmeingabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme des Wahlausübungsberechtigten in dem von ihm hierzu verwendeten Endgerät kommen. Es ist zu gewährleisten, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmabgabe durch Dritte ausgeschlossen sind. Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach dem Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen.
(3) Die Speicherung der Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne muss anonymisiert und nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Nach der Stimmabgabe ist der Zugang zum Wahlsystem zu sperren. Die Anmeldung am Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahlausübungsberechtigten dürfen nicht protokolliert werden. Eine kurzfristige Speicherung ist nur dann und solange zulässig, wie dies zur Abwehr von Massenmailangriffen notwendig ist. Die IHK kann lediglich überprüfen, ob ein Wahlberechtigter elektronisch gewählt hat, um eine doppelte Stimmabgabe auszuschließen.
(4) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste auf verschiedener Serverhardware geführt werden oder eine vergleichbare technische Lösung muss sicherstellen, dass elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste getrennt sind. Die Server müssen in Deutschland stehen.
(5) Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein, insbesondere dürfen nur autorisierte Zugriffe zugelassen werden. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wahlberechtigter, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten).
(6) Die Einzelheiten kann der Wahlausschuss festlegen.

§ 16 Technische Anforderungen

(1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen aus dem Common Criteria Schutzprofil für Basissatz für Sicherheitsanforderungen an OnlineWahlprodukte (BSI-CC-PP-0037) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder dem vergleichbare Sicherheitsanforderungen sind zu erfüllen, soweit in dieser Wahlordnung nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist. Alternativen zur IuK-technischen Umsetzung sind zulässig, sofern die Schutzziele in mindestens gleicher Weise erreicht werden. Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen besitzen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(2) Der Wahlausschuss autorisiert den Beginn und die Beendigung der Wahl.
(3) Es wird durch geeignete technische Maßnahmen gewährleistet, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können.
(4) Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so zu gestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung des Wahlausübungsberechtigten sowie zur Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne müssen so getrennt sein, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zum Wahlberechtigten möglich ist.
(5) Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen, um unbemerkte Veränderungen der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.

§ 17 Störungen der Wahl

(1) Werden Störungen der Wahl bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, und ist eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen, soll der Wahlausschuss diese Störungen beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen.
(2) Können die in Absatz 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmenmanipulation zunächst nicht ausgeschlossen werden oder liegen andere gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlgruppen, ohne Auszählung der Stimmen zur abschließenden Prüfung zunächst zu unterbrechen. Können nach Prüfung die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, kann der Wahlausschuss nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung die unterbrochene elektronische Wahl fortsetzen, sofern dies in Anbetracht der Gesamtumstände sachdienlich erscheint, um den betroffenen Wählern ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Anderenfalls wird die elektronische Wahl wiederholt, gegebenenfalls beschränkt auf die nach Absatz 1 betroffenen einzelnen Wahlgruppen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Wahlausschuss auch über eine Verlängerung der Wahlfrist zu entscheiden. Die Verlängerung muss unter Berücksichtigung des Zeitraums für ihre Bekanntmachung und der Art und Dauer der zugrundeliegenden Störung im Wahlablauf geeignet sein, den betroffenen Wahlausübungsberechtigten ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Sie kann auf einzelne Wahlgruppen beschränkt werden.
(4) Störungen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Dauer und die vom Wahlausschuss getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrunde liegenden Erwägungen sind in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Die vom Wahlausschuss aufgrund von Störungen beschlossenen Maßnahmen sowie Wahlabbrüche oder Verlängerungen der Wahlfrist sind bekanntzumachen.

§ 18 Stimmauszählung

(1) Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich.
(2) Am Tag der Stimmauszählung veranlasst der Wahlausschuss die Auszählung der elektronisch abgegebenen Stimmen.
(3) Das Wahlsystem zählt die elektronisch abgegebenen Stimmen aus und berechnet das Ergebnis der elektronischen Wahl.
(4) Für die Administration der Wahlserver und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der elektronischen Wahl ist die Autorisierung durch den Wahlausschuss notwendig.
(5) Für die elektronische Wahl stehen technische Mittel zur Verfügung, die den Auszählungsprozess für jeden Wähler reproduzierbar machen können. Der Wahlausschuss gewährt auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischen Wahlurne erzeugten Datei die Ordnungsmäßigkeit der Auszählung zu prüfen.
(6) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der elektronischen Wahl fest. Die Feststellung muss vom Wahlausschuss in beschlussfähiger Stärke unterzeichnet werden.

§ 19 Wahlergebnis

(1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Betriebsgrößenklassen diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das Gleiche gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Nachfolgemitglieder (§ 2).
(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über die Ermittlung des Wahlergebnisses eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Kandidaten bekannt.
(3) Über die Veröffentlichung weiterer Informationen zum Wahlergebnis entscheidet die Vollversammlung. Sollen weitere Informationen veröffentlicht werden, ist darüber rechtzeitig in einer Wahlbekanntmachung zu informieren.

§ 20 Wahlprüfung

(1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet die Vollversammlung nach Anhörung des Wahlausschusses. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Hierüber entscheidet die Vollversammlung.
(2) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses und Widersprüche gegen die Entscheidung über den Einspruch sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt.

§ 21 Verfahren und Überprüfung der mittelbaren Wahl

(1) Die durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder (Wahlpersonen) in mittelbarer Wahl zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung nach § 2 Abs. 2 werden aus der Mitte der Vollversammlung mit schriftlicher Begründung mindestens drei Wochen vor der nächsten Vollversammlung vorgeschlagen; der Vorschlag muss die Angaben nach § 11 Abs. 2 enthalten. Vollständig und fristgerecht eingereichte Vorschläge werden mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung versandt.
(2) Die mittelbare Wahl wird für jeden Sitz schriftlich und geheim durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode.
(3) Die mittelbar gewählten Mitglieder sind gem. § 22 bekanntzumachen.
(4) Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen von § 20 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Wahlausschusses das Präsidium tritt. Einspruchsberechtigt für die mittelbare Wahl ist, wer gemäß Absatz 1 Wahlperson oder gemäß § 3 in der betreffenden Wahlgruppe wahlberechtigt ist.

§ 22 Bekanntmachung und Fristen

(1) Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Website der IHK Wiesbaden unter Angabe des Tags der Einstellung.
(2) Die Unterlagen zur elektronischen Wahl sowie zur Nachfolgewahl sind bis zum Ende der übernächsten Wahlperiode aufzubewahren.
(3) Fristen der Wahlordnung sind, soweit nicht in der Wahlordnung etwas Anderes geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berechnen.

§ 23 Inkrafttreten

(1) Diese Wahlordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt „Hessische Wirtschaft im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden“ in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 19. April 2018 außer Kraft.
(2) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sind.