Einwegkunststofffondsgesetz

Am 15. Mai 2023 wurde das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit sollen die Auswirkungen bestimmter Einwegkunststoffprodukte auf die Umwelt und auf die menschliche Gesundheit verringert und gleichzeitig innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle oder Produkte gefördert werden. Über den Einwegkunststofffonds werden Hersteller ab 2024 dazu verpflichtet, die durch Einwegkunststoffprodukte entstehenden Kosten, die beispielsweise für die Sammlung oder Reinigung anfallen, zu erstatten. Dazu müssen sich Hersteller entsprechender Einwegkunststoffprodukte in einem Register registrieren und eine jährliche Sonderabgabe entrichten. Der Einwegkunststofffonds wird vom Umweltbundesamt (UBA) verwaltet.
Mit dem Einwegkunststofffonds soll Artikel 8 der Richtlinie 2019/904/EU über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie) umgesetzt werden. Damit soll der Fonds einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung des achtlosen Wegwerfens von Abfällen, dem sogenannten Littering, sowie zu mehr Sauberkeit im öffentlichen Raum leisten. In den Einwegkunststofffonds zahlen betroffene Hersteller, welche bestimmte Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen, abhängig von Produktart und Masse, ein. Städte und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts können ihre Sammlungs- oder Reinigungsmaßnahmen und andere erstattungsfähigen Leistungen an das Umweltbundesamt melden. Die eingezahlten Mittel werden dann anteilig an sie ausgeschüttet. Zentral wird dabei die digitale Plattform DIVID sein, über die alle Registrierungen, Einzahlungen und Ausschüttungen abgewickelt werden.

Welche Hersteller / Einwegkunststoffprodukte sind betroffen?

Unter das EWKFondsG fallen all jene Hersteller, die Einwegkunststoffprodukte entsprechend der Anlage 1 im EWKFondsG herstellen. Dazu zählen:
  • Lebensmittelbehälter
  • Tüten und Folienverpackungen
  • Getränkebehälter
  • Getränkebecher
  • Leichte Kunststofftragetaschen
  • Feuchttücher
  • Luftballons
  • Tabakprodukte mit Filtern
  • ab 2026 bzw. 2027 sollen in Deutschland außerdem Feuerwerkskörper vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst werden
Als Hersteller gilt in der Regel derjenige, der entsprechende Produkte erstmals in Deutschland in Verkehr bringt: entweder Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur (§ 3 EWKFondsG). Bei Tüten und Folienverpackungen (Anlage 1, Ziffer 2) adressiert das EWKFondsG allerdings aufgrund der dortigen Formulierung nicht zwangsläufig den Erstinverkehrbringer (z.B. Produzent der Tüten und Folienverpackungen), sondern vielmehr den Lebensmittelanbieter, der besagte Folienverpackungen mit Lebensmitteln befüllt und diese verkauft.

Welche Pflichten sind mit dem EWKFondsG verbunden?

Betroffene Hersteller müssen…:
  • …sich vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit beim UBA registrieren (§ 7 EWKFondsG). Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor Inkrafttreten aufgenommen haben, müssen sich bis zum 31. Dezember 2024 registrieren (§ 29 EWKFondsG). Das UBA richtet dazu ein informationstechnisches System ein (§ 8 EWKFondsG).
  • …jährlich bis zum 15. Mai die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte melden (§ 11 EWKFondsG). Diese Meldung muss von einem entsprechenden Sachverständigen geprüft werden. Die Prüfpflicht entfällt generell bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen und bei sonstigen betroffenen Produkten unterhalb der Bagatellgrenze von 100 kg pro Jahr.
  • …auf Basis dieser Mengenmeldungen eine Einwegkunststoffabgabe entrichten (§ 12 EWKFondsG). Damit tragen sie zur Kostendeckung in Kommunen entsprechend Anlage 2 bei. Die Höhe dieser Abgabe muss noch in einer Gebührenverordnung festgelegt werden.

Abgabesätze

Mit der Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsverordnung — EWKFondsV) legt die Bundesregierung nun fest, wie viel Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte ab 1. Januar 2024 zahlen sollen: Für ein Kilogramm in Verkehr gebrachte Lebensmittelbehälter sollen Hersteller beispielsweise 0,18 Euro als Abgabe entrichten, für Getränkebecher 1,24 Euro, für Tüten- und Folienverpackungen 0,88 Euro. Für leichte Tragetaschen ist eine Abgabe in Höhe von 3,80 Euro pro Kilogramm vorgesehen; für Luftballons müssen Hersteller 4,34 Euro pro Kilogramm und für Tabakprodukte mit Filtern pro Kilogramm 8,97 Euro bezahlen.

Am 17. Oktober 2023 wurden Informationen zu den einzelnen Abgabesätzen sowie des Punktesystems zum Einwegkunststofffonds im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die EWKFondsV kann hier abgerufen werden.

Onlineplattform DIVID

Onlineplattform DIVID startet erst ab April 2024

Laut aktuellem Zeitplan wird die Online-Plattform DIVID für die Verwaltung und Abwicklung der zu zahlenden Abgaben sowie für die Ausschüttung an die Anspruchsberechtigten schrittweise ab dem 1. April 2024 in Betrieb gehen. Die Registrierung inländischer Hersteller*innen kann daher erst zum 1. April erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt ist für ausländische Hersteller*innen sowie deren Bevollmächtigte die Account-Erstellung auf DIVID möglich.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Umweltbundesamtes.
Über die, vom Umweltbundesamt betriebene, Onlineplattform DIVID müssen sich Hersteller der gelisteten Einwegkunststoffprodukte registrieren und jährlich die Menge der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte melden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die erstattungsfähige Leistungen entsprechend § 3 Nr. 12 bis 15 erbringen, müssen sich ebenfalls registrieren, um einen Anspruch auf anteilige Erstattung zu stellen. 
Weitere Informationen zu DIVID erhalten Sie auf der Internetseite des Umweltbundesamtes
Bis zum 1. April 2024 stellt das UBA auf der Internetseite zum Einwegkunststofffonds eine statische Abbildung von DIVID zu Verfügung, über die insbesondere Hersteller Anträge zur Einordnung der Herstellereigenschaft und zur Einwegkunststoffprodukteinordnung stellen können. Außerdem werden die wichtigsten Informationen zum Einwegkunststofffonds in einem FAQ zusammengestellt.