Hessen bestätigt Fristverlängerung für technische Nachrüstung bei Kassensystemen
Autor: Uwe Zahlten, IHK Darmstadt
Hessen sowie weitere Bundesländer gewähren weiterhin die Fristverlängerung bei der technischen Nachrüstung von Kassensystemen. Danach wird die Hessische Finanzverwaltung entsprechend ihrem Ländererlass Kassensysteme bis zum 31. März 2021 nicht beanstanden, wenn besondere Härten mit einem zeitgerechten Einbau einer Sicherungseinrichtung verbunden wären.
Das “Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ verpflichtet Unternehmen seit Jahresbeginn, die digitalen Aufzeichnungen der Kassensysteme mit einer zusätzlichen zertifizierten Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Da die notwendigen zertifizierten technischen Sicherheitsmodule (TSE) seitens der Hersteller nicht rechtzeitig und ausreichend verfügbar waren, sollte mit der Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30. September die flächendeckende Ausstattung final gewährleistet werden
Darüber hinaus haben viele Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie und der Umstellung der Kassen auf die neuen Umsatzsteuersätze zeitliche– und durchaus auch finanzielle - Schwierigkeiten bei der Realisierung der gesetzlichen Vorgaben.
Aus diesem Grund setzten sich die IHKs zusammen mit den Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft für eine Fristverlängerung bis in das kommende Jahr ein. Das Bundesfinanzministerium hält noch immer an der Frist fest, jedoch haben die meisten Bundesländer, darunter Hessen, entschieden, unter bestimmten Voraussetzungen eine längere Nichtbeanstandungsregelung zu gewähren.
Der hierfür erforderliche Erlass ist veröffentlicht und sieht folgende Regelung vor:
- Anhand geeigneter Unterlagen muss belegbar sein, dass die erforderliche Anzahl an TSE bis zum 30. September 2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich verbindlich bestellt oder der Einbau der TSE beauftragt worden ist.
- Ist der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche aber noch nicht verfügbar, ist die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Der Einsatz der cloudbasierten oder eine anderen TSE muss auch in diesen Fällen bis zum 31. März 2021 sichergestellt werden.
- Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen als gewährt.
- Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
- Die oben genannten Nachweise sind im Rahmen der allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
UPDATE: Die Hessische Finanzverwaltung weist dieser Tage erneut darauf hin, dass Unternehmen als erforderlichen Nachweis dafür, dass der fristgerechte funktionsfertige Einbau der TSE in das elektronische Aufzeichnungssystem bis zum 30. September 2020 trotz rechtzeitiger verbindlicher Beauftragung oder Bestellung nicht erfolgen konnte, einen entsprechenden Einzelbeleg des Kassenfachhändlers, Kassenherstellers oder Dienstleisters im Kassenbereich verwenden können.
Ein solcher Nachweis ist ferner erforderlich, wenn die TSE zwar rechtzeitig vor dem 30. September 2020 beim Steuerpflichtigen vorhanden ist, allerdings nicht fristgerecht funktionsfertig in das elektronische Aufzeichnungssystem eingebaut werden kann.
Den Erlass des hessischen Finanzministeriums stellen wir auf dieser Seite zum Download zur Verfügung.