Der Firmenname

Sie gründen ein Unternehmen? Dann brauchen Sie einen juristisch korrekten Namen. Wird dieser im Handelsregister eingetragen, spricht man von einer Firma. Jeder Unternehmer kann eine im Handelsregister eingetragene Rechtsform wählen. Er kann dann einen Namen wählen, ohne dass sein Personenname erscheint. Allerdings muss sich der Firmenname eindeutig von anderen absetzen und darf nicht irreführend sein. Zudem muss er den Rechtsformzusatz enthalten (z.B. AG oder GmbH).
Unterscheidungskraft
Ein Firmenname, der lediglich aus allgemeinen Sach- und Regionalbezeichnungen besteht, besitzt in der Regel keine ausreichende Unterscheidungskraft. Beispiel: „Italian Shoes KG“. Es ist daher stets ein individualisierender Zusatz erforderlich: Das ist eine Bezeichnung, die nur dieses eine Unternehmen kennzeichnet und die Firma von anderen unterscheidet.
Hierzu eignet sich beispielsweise eine mindestens dreistellige Buchstabenkombination, ein Gesellschaftername oder eine Phantasiebezeichnung (z.B. "TVW Italian Shoes KG", "Boutique Toni e.K." oder "Hotline Mode GmbH").
Sach-, Namens- und Phantasiefirmennamen
  1. Der Sachfirmenname (juristisch: "Sachfirma") enthält Informationen über die Geschäftstätigkeit oder Branche des Unternehmens (z. B. "ABC Softwareentwicklung KG" oder "TOPTEC Computervertrieb AG").
  2. Ein Firmenname kann auch den Namen des Inhabers bzw. eines oder mehrerer Gesellschafter enthalten (juristisch: "Namensfirma"): Beispielsweise "Müller AG" oder "Schmidt & Meier GmbH".
  3. Es gibt auch Firmennamen, die aus Phantasiebezeichnungen bestehen (juristisch "Phantasiefirma"): Beispielsweise "TOPEC AG" oder "CyberAss.net KG"). Diese Phantasiebezeichnungen können auch eingetragene Marken sein.
  4. Auch gemischte Firmennamen aus Namen, Sach- und/oder Phantasiebezeichnungen sind zulässig.
Führung des Rechtsformzusatzes
Der Firmenname muss außerdem einen Rechtsformzusatz enthalten. Denn die Haftungsverhältnisse des Unternehmens müssen erkennbar sein. Sie könne hier allgemein verständliche Abkürzungen benutzen:
  • Einzelkaufleute führen die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder eine Abkürzung z.B. „e. K.“, „eK“, „e. Kfm.“ oder „e. Kfr.“
  • eine offene Handelsgesellschaft die Abkürzung „oHG“
  • eine Kommanditgesellschaft „KG“,
  • eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Bezeichnung „GmbH“
  • eine Aktiengesellschaft die Abkürzung „AG“.
  • Haftet bei einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich, so muss die Haftungsbeschränkung in der Firma erkennbar sein, z.B. durch den Zusatz „GmbH & Co. KG“ oder „GmbH & Co. oHG“.
Irreführung
Der Firmenname darf keine Zusätze enthalten, die täuschen könnten.
Unzulässig ist beispielsweise „ABC Handels GmbH“, wenn das Unternehmen lediglich Beratungen anbietet. Auch ist die Firma „XYZ Beratung München KG“ irreführend, wenn die Gesellschaft in Frankfurt ansässig ist und dort in das Handelsregister eingetragen werden soll.
Wichtig: Um nachträgliche Beanstandungen und kostspielige Änderungen zu vermeiden sowie die Eintragung zu beschleunigen, sollten Sie die geplante Firma schon im Vorfeld mit der IHK Wiesbaden, Geschäftsbereich Recht, abstimmen!
Verwechslungsgefahr
Auch wenn der von Ihnen gewählte Name den rechtlichen Grundsätzen entspricht, kann es vorkommen, dass er nicht ins Handelsregister eingetragen wird. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn in derselben Stadt oder Gemeinde bereits eine gleich lautende oder verwechselbare Firmenbezeichnung im Handelsregister eingetragen ist.
Besteht in einem anderen Ort bereits eine gleich lautende oder ähnliche Firma, so ist dies für die Eintragung ins Handelsregister ohne Belang. Ein an einem anderen Ort ansässiges Unternehmen kann aber möglicherweise wettbewerbs- oder markenrechtliche Ansprüche geltend machen.
Tipp: Um das Risiko einer Auseinandersetzung möglichst gering zu halten, empfehlen wir, vor der Anmeldung im Handelsregister oder der Verwendung der Bezeichnung zu prüfen, ob der Name bereits von anderen Unternehmen geführt wird. Bei der Prüfung sind Ihnen die Mitarbeiter der IHK Wiesbaden im Geschäftsbereich Recht behilflich.
Regeln für nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende
Die vorgenannten Regeln gelten für im Handelsregister eingetragene Unternehmen. Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, haben keinen Firmennamen. Sie müssen im Geschäftsverkehr immer mit ihrem Familien- und einem ausgeschriebenen Vornamen auftreten. Bei einer BGB-Gesellschaft müssen die Vor- und Zunamen aller Gesellschafter genannt werden.
Den Vor- und Zunamen können allgemeine Branchen- und Tätigkeitsbezeichnungen hinzugefügt werden, z.B. „Josef Meyer, EDVService“. Auch können Etablissement- oder Geschäftsbezeichnungen das Ladenlokal kennzeichnen, z.B. „Goldene Gans“, „Löwenapotheke“, „Boutique 2000“ usw.
Etablissement- bzw. Branchenbezeichnungen sind nicht Bestandteil des Unternehmensnamens. Sie sind nur dann zulässig, wenn sie nicht wie eine im Handelsregister eingetragene Firma wirken oder nicht bereits von einem anderen branchengleichen Unternehmen genutzt werden.
Autorin: Beate Scheibig
Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Wiesbaden - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl wir es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt haben, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.