Aktiengesellschaft (AG)

Die AG ist eine juristische Person. Das heißt, die AG ist Inhaber von Rechten und Pflichten und nicht der einzelne Gesellschafter (Aktionär). Die Aktionäre haften grundsätzlich nicht persönlich. Für die Verbindlichkeiten der AG haftet nur das Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs.1 AktG). Dies gilt jedoch erst dann, wenn die AG in das Handelsregister eingetragen ist. Die Aktionäre halten Anteile (Aktien) am Grundkapital der AG.
I Mindestkapital: 50.000 Euro
Das Grundkapital einer AG muss mindestens 50.000 Euro betragen (§ 7 AktG).
Das Gesetz stellt zwingende Regeln auf, damit die Aktionäre das dem Grundkapital entsprechende Vermögen auch tatsächlich aufbringen und nicht wieder abziehen. Eine Nachschusspflicht trifft den Aktionär jedoch nicht, wenn die Gesellschaft Verluste macht und das Gesellschaftsvermögen hinter der Grundkapitalziffer zurückbleibt.
Bareinlagen müssen bei der Gründung mindestens zu einem Viertel des geringsten Ausgabebetrages (Nennbetrag oder auf die einzelne Stückaktie entfallender anteiliger Betrag am Grundkapital) geleistet werden. Wird die AG durch eine Person gegründet, so hat diese für den Teil der Bareinlage, welcher nicht eingefordert wird, eine Sicherheit zu bestellen (§ 36 Abs. 2 S. 2 AktG). Sacheinlagen sind im vollen Umfang zu leisten.
II Einteilung des Grundkapitals in Aktien
Das Grundkapital einer AG ist in Aktien zerlegt, diese können entweder als
  • Nennbetragsaktien, welche auf mindestens 1 Euro lauten müssen, oder als
  • Stückaktien ausgegeben werden, welche einen bestimmten Anteil am Grundkapital verkörpern (§ 8 AktG). In der Satzung wird neben der Höhe des Grundkapitals auch die Anzahl der ausgegebenen Stückaktien angegeben.
Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seiner Aktien kann durch die Satzung ausgeschlossen werden (§ 10 Abs. 5 AktG). Alle Anteile können auch durch Globalurkunde (§ 9a DepotG) oder Mehrfachurkunde (1 Urkunde = 100 Aktien) verbrieft werden.
III Drei Organe: Hauptversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand
Die AG besteht aus drei Organen:
1. Die Hauptversammlung (HV) setzt sich aus den Aktionären der Gesellschaft zusammen und ist das Willensbildungsorgan der Gesellschaft (§§ 118 ff. AktG). Durch sie üben die Aktionäre ihre Rechte aus. Zuständigkeit und Aufgaben der HV erstrecken sich hauptsächlich auf die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder, die Gewinnverwendung, die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen. In der HV können die Aktionäre vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen (§ 131 AktG).
2. Der Aufsichtsrat besteht mindestens aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden (§§ 95 Abs. 1 Satz 1, 101 AktG). Bei Unternehmen, die mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, muss der Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Für Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern bestimmt das Drittbeteiligungsgesetz, dass der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen muss. Wesentliche Aufgabe des Aufsichtsrates ist, den Vorstand zu bestellen und abzuberufen (§ 84 AktG), sowie dessen Überwachung und Beratung. Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein (§ 105 AktG).
3. Dem Vorstand, welcher mindestens aus einer Person bestehen muss, ist die Geschäftsführung übertragen (§ 76 AktG). Er vertritt die AG nach außen, wobei seine Vertretungsbefugnis nicht beschränkt werden kann. An Weisungen des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung ist er nicht gebunden. Bei mehreren Vorstandsmitgliedern besteht grundsätzlich Gesamtvertretungsbefugnis (§ 78 Abs. 2). Die Satzung kann aber auch eine andere Art der Vertretungsbefugnis bestimmen (§ 78 Abs. 3 AktG).
IV Gründung einer Aktiengesellschaft
Die Gründung einer AG ist sowohl durch eine als auch durch mehrere Personen möglich (§ 2 AktG). Es gelten jedoch unabhängig von der Anzahl der Gründer immer oben genannte Voraussetzungen bzgl. der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder. Dabei kommen als Gründer nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen (z.B. AG oder GmbH) in Betracht.
Die Neugründung einer Aktiengesellschaft läuft in fünf Schritten ab:
  1. Erstellung und notarielle Beurkundung der Satzung mit Übernahme der Aktien
  2. Bestellung von Aufsichtsrat, Abschlussprüfer und Vorstand
  3. Gründungsbericht und Gründungsprüfung
  4. Einzahlung oder Einbringung der Einlagen
  5. Anmeldung zum Handelsregister und Eintragung
Darüber hinaus ist auch der Erwerb der Aktien einer bereits eingetragenen „leeren“ AG (Mantelkauf) oder eine Gründung durch Umwandlung (z.B. Formwechsel einer GmbH/ Personenhandelsgesellschaft in eine AG oder Verschmelzung einer GmbH mit einer AG) möglich.
V Die Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung
Die Einberufung der Hauptversammlung ist grundsätzlich mindestens einmal im Jahr erforderlich und wenn das Gesetz eine Einberufung vorsieht bzw. eine solche auf Verlangen der Minderheit der Aktionäre zu ergehen hat (§ 122 AktG). Die Einberufung hat folgendermaßen zu erfolgen:
  • Einberufungsfrist mindestens 30 Tage vor dem Hauptversammlungstermin;
  • Bekanntmachung von Firma, Sitz, Zeit und Ort der Hauptversammlung sowie der
  • Tagesordnung in den Gesellschaftsblättern/ elektronische Fassung des Bundesanzeigers (§§ 121 Abs. 3, 124, 25 Satz 1 AktG). Außerdem sind die Bedingungen anzugeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes abhängen. Bei Satzungsänderungen: Der Wortlaut des Vorschlags ist ebenfalls mitzuteilen.
Während der Hauptversammlung ist Folgendes zu beachten:
  • HV-Beschlüsse sind durch eine notariell aufgenommene Verhandlungsniederschrift zu beurkunden (§ 130 Abs. 1 AktG);
  • Zur Beschlussfassung ist grundsätzlich eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich (§ 133 Abs. 1 AktG);
Gesetz oder Satzung können eine größere Mehrheit vorsehen:
Grundlagenbeschlüsse (z.B. Satzungsänderung, Kapitalerhöhung) bedürfen neben der einfachen Stimmenmehrheit immer einer Mehrheit von drei Vierteln des anwesenden Grundkapitals.
VI Rechnungslegung und Publizität
Die AG muss als Jahresabschluss grundsätzlich eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und einen Anhang aufstellen sowie einen Lagebericht abgeben.
  • Unterscheidung in § 267 HGB zwischen großen (Abs. 3), mittelgroßen (Abs. 2) und kleineren Kapitalgesellschaften (Abs. 1). An letztere sind bestimmte Erleichterungen geknüpft (z.B. späterer Einreichungstermin; kein Lagebericht). Börsennotierte AGs gelten immer als große Kapitalgesellschaften.
  • Konzernabschluss kapitalmarktorientierter AG: zwingend nach den International Accounting Standards (IAS)/ Financial Reporting Standards (IFRS) aufzustellen (§ 315a HGB).
  • Konzernabschluss nicht-kapitalmarktorientierter AG: Wahlrecht zwischen HGB oder IAS/ IFRS-Abschluss (§ 315a Abs. 3 HGB).
  • Einzelabschluss: HGB-Abschluss verpflichtend Der Jahresabschluss (und der Lagebericht) ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.
  • Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Prüfung befreit (§ 316 Satz 1 HGB).
  • Bei größeren Aktiengesellschaften wird der Prüfer durch HV gewählt (§ 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG). Den Prüfungsauftrag erhält er vom Aufsichtsrat (§ 111 Abs. 2 Satz 2 AktG).
Schließlich ist der Jahresabschluss zu veröffentlichen und zum Handelsregister einzureichen:
  • Große Aktiengesellschaften müssen im Bundeszeiger veröffentlichen. Große nichtkapitalmarktorientierte Aktiengesellschaften können an Stelle des HGB-Einzelabschlusses auch einen IAS-Abschluss veröffentlichen (§ 325 Abs. 2a Satz 1 HGB)
  • Kleine und mittlere Aktiengesellschaften müssen lediglich eine Hinterlegungsbekanntmachung über die Einreichung beim Handelsregister veröffentlichen.
VII Gewinnverwendung
  • Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn (= Überschuss der Aktiv- über die Passivposten der Bilanz, zzgl. Gewinnvortrag und etwaiger Auflösung von Rücklagen und nach Bildung der vorgeschriebenen oder erlaubten Rücklagen);
  • Grundsätzlich Feststellung des Jahresabschlusses durch Vorstand und Aufsichtsrat; sie können diese Aufgabe der Hauptversammlung zuweisen (§ 172 Abs. 1 AktG);
  • Gewinnverwendungsbeschluss (§ 174 AktG), in welchem die Hauptversammlung über die Dividende (= Bilanzgewinn abzüglich weiterer Einstellungen in Gewinnrücklagen oder Gewinnvortrag durch HV-Beschluss § 58 Abs. 3 AktG) beschließt;
  • Die Dividende kann sowohl als Bar- als auch als Sachdividende (z.B. Aktien von Tochtergesellschaften) ausgeschüttet werden (§ 58 Abs. 5 AktG).
VIII Übertragung von Aktien
Eine Übertragung von Aktien erfolgt grundsätzlich formlos. Durch welches Rechtsgeschäft eine Übertragung stattzufinden hat und welche weiteren Erfordernisse erfüllt sein müssen, bestimmt sich nach der Art der Aktien:
  • Nichtverbriefte Aktien werden im Wege der Abtretung (§§ 398 ff. BGB) übertragen;
  • Namensaktien werden durch Indossament und Übergabe oder durch Abtretung übertragen;
  • Vinkulierte Namensaktien bedürfen neben den o.g. Voraussetzungen zur Übertragung der Zustimmung der Hauptversammlung;
  • Inhaberaktien durch Übereignung der Aktienurkunde;
  • Übertragung durch Tod: Im Erbfall gehen die Aktien kraft Gesetzes auf die Erben über (§§ 1922, 1967 BGB). Erbe tritt im vollen Umfang in die Rechtstellung des Erblassers ein. Aktien eines Unternehmens können an einer Börse gehandelt werden, wenn die AG den Gang an die Börse (Going Public) vollzogen hat. Für den Börsengang sind insbesondere die Vorschriften des BörsG und der BörsZulVO zu beachten. Die Notierung legt der Aktiengesellschaft weitere Pflichten auf (z.B. erweiterte Publizitätspflichten nach dem WpHG; zukünftig auch die Veröffentlichung von Vorstandsbezügen) und ist mit erheblichen Kosten verbunden.
VIV Zusammenfassung: Die wichtigsten Erleichterungen für die „kleine AG“
Eine Definition der „kleinen AG“ gibt es nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber an bestimmte Voraussetzungen Erleichterungen geknüpft, welche in der Regel auf AGs mit einem kleinen Aktionärskreis zutreffen. Je nach den zu erfüllenden Voraussetzungen können diese aber auch für große börsennotierte AGs gelten. Die folgenden wichtigsten Erleichterungen zielen aber insbesondere auf mittelständische Unternehmen ab:
  • Ein-Mann-AG möglich (§ 2 AktG), aber auch Aufsichtsrat erforderlich;
  • Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien kann ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (§ 10 Abs. 5 AktG);
  • Aktionäre namentlich bekannt: Einladung zur HV per eingeschriebenem Brief, wenn Aktionäre namentlich bekannt (§ 121 Abs. 4 AktG);
  • Alle Aktionäre erschienen/vertreten: „Spontan-HV“ möglich (§ 121 Abs. 6 AktG);
  • Bei nicht-börsennotierter AG: Niederschrift über HV unter Verzicht der Beurkundung möglich (§ 130 Abs. 1 Satz 3 AktG), soweit es sich nicht um Beschlüsse handelt, welche zwingend mit Drei-Viertel-Mehrheit gefasst werden müssen.
Autoren: Daniel Müller und Beate Scheibig
Stand: Juni 2009
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