Neuerungen bei Preisangaben
Der Gesetzestext der Preisangabenverordnung wird aus Gründen der besseren Verständlichkeit umstrukturiert und teilweise neu gefasst. Dies betrifft vor allem den Bereich der Angabe von Gesamt- und Grundpreisen. Inhaltliche Änderungen sind damit – bis auf neue Vorgaben für Preisermäßigungen – nicht verbunden.
1. Gesamt- und Grundpreis
Die Preisangabenverordnung verpflichtet grundsätzlich alle Unternehmer zur transparenten Angabe eines Gesamt- und/oder Grundpreises, soweit sie gegenüber Verbrauchern Waren oder Leistungen anbieten. Dies betrifft sowohl den stationären Handel als auch den Online-Handel.
Wichtig für Preisangaben ist die Unterscheidung zwischen Gesamt- und Grundpreis.
Der Gesamtpreis ist derjenige Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile vom Verbraucher zu zahlen ist. Separat vom Gesamtpreis anzugeben sind im Falle eines Fernabsatzvertrages die anfallenden Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sogenannte „rückerstattbare Sicherheiten“ – deren praktisch wichtigster Anwendungsfall das (Flaschen-)Pfand darstellt. Die neue Preisangabenverordnung regelt nun, dass die Höhe des Pfandbetrags von pfandpflichtigen Getränken in Einweg- und Mehrwegverpackungen neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen ist.
Wichtig für Preisangaben ist die Unterscheidung zwischen Gesamt- und Grundpreis.
Der Gesamtpreis ist derjenige Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile vom Verbraucher zu zahlen ist. Separat vom Gesamtpreis anzugeben sind im Falle eines Fernabsatzvertrages die anfallenden Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sogenannte „rückerstattbare Sicherheiten“ – deren praktisch wichtigster Anwendungsfall das (Flaschen-)Pfand darstellt. Die neue Preisangabenverordnung regelt nun, dass die Höhe des Pfandbetrags von pfandpflichtigen Getränken in Einweg- und Mehrwegverpackungen neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen ist.
Bei Fernabsatzverträgen (insbesondere Online-Shops) ist wichtig anzugeben, dass im Gesamtpreis die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.
Grundpreis meint dagegen den Preis, der je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile vom Verbraucher zu zahlen ist.
Neben dem Gesamtpreis ist der Grundpreis immer dann anzugeben, wenn Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, oder unter der Angabe von Preisen geworben wird. Sollte der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch sein (zum Beispiel Abgabe von 1 Liter Mineralwasser – Mengeneinheit für den Grundpreis des Mineralwassers = 1 Liter), bedarf es keiner Angabe des Grundpreises. In Ausnahmefällen – etwa im Falle eines bald endenden Mindesthaltbarkeitsdatums verderblicher Ware – entfällt die Pflicht zur Angabe des Grundpreises. Dies soll den Verkauf leicht verderblicher Ware oder solcher mit kurzer Haltbarkeit erleichtern und somit der Entsorgung noch genießbarer Lebensmittel vorbeugen. Die Ware mit bald endendem Mindesthaltbarkeitsdatum kann künftig an ihrem ursprünglichen Verkaufsort innerhalb des Ladens angeboten werden; sie muss nicht von der länger haltbaren Ware separiert werden. Der Verbraucher ist allerdings durch einen Hinweis auf den Grund für den verbilligten Abverkauf zu informieren, zum Beispiel auf das ablaufende Mindesthaltbarkeitsdatum.
Grundpreis meint dagegen den Preis, der je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile vom Verbraucher zu zahlen ist.
Neben dem Gesamtpreis ist der Grundpreis immer dann anzugeben, wenn Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, oder unter der Angabe von Preisen geworben wird. Sollte der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch sein (zum Beispiel Abgabe von 1 Liter Mineralwasser – Mengeneinheit für den Grundpreis des Mineralwassers = 1 Liter), bedarf es keiner Angabe des Grundpreises. In Ausnahmefällen – etwa im Falle eines bald endenden Mindesthaltbarkeitsdatums verderblicher Ware – entfällt die Pflicht zur Angabe des Grundpreises. Dies soll den Verkauf leicht verderblicher Ware oder solcher mit kurzer Haltbarkeit erleichtern und somit der Entsorgung noch genießbarer Lebensmittel vorbeugen. Die Ware mit bald endendem Mindesthaltbarkeitsdatum kann künftig an ihrem ursprünglichen Verkaufsort innerhalb des Ladens angeboten werden; sie muss nicht von der länger haltbaren Ware separiert werden. Der Verbraucher ist allerdings durch einen Hinweis auf den Grund für den verbilligten Abverkauf zu informieren, zum Beispiel auf das ablaufende Mindesthaltbarkeitsdatum.
Zum Zwecke einer besseren Preistransparenz für Verbraucher ist künftig einheitlich 1 Kilogramm, 1 Liter (bzw. 1 Kubikmeter, 1 Meter, 1 Quadratmeter) als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen zu nutzen. Die bisherige Möglichkeit bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter anzugeben, wird es in der Preisangabenverordnung (PAngV) künftig nicht mehr geben. Unternehmer, die Grundpreise noch mit Bezug auf die Einheiten 100 Gramm bzw. 100 Milliliter angeben, sollten spätestens ab dem 28. Mai 2022 ihre Preisauszeichnung umstellen und die Grundpreise bezogen auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter angeben.
Neu geregelt wird, dass der Grundpreis für den Verbraucher “unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar” angegeben werden muss. Bisher musste der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben werden, was nicht ganz der europarechtlichen Richtlinie entsprach. Denn danach genügt, wenn die Angabe “unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar” ist. Große praktische Konsequenzen dürften durch diese Änderung aber nicht eintreten. Der Grundpreis darf trotzdem insebsondere im Online-Handel – wie auch bisher – nicht separat verlinkt oder mittels Mouse-Over-Effekt anzeigbar gemacht werden. Gesamtpreis und Grundpreis müssen auch weiterhin quasi “auf einen Blick” wahrnehmbar sein.
Ebenfalls neu ist eine Regelung beim punktuellen Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen. Betreiber, die Verbrauchern das „punktuelle Aufladen von Elektromobilen“ an „öffentlich zugänglichen Ladepunkten“ anbieten, haben an dem eweiligen Ladepunkt den „Arbeitspreis je Kilowattstunde“ anzugeben. Die Preisangabe hat mindestens zu erfolgen mittels
- eines Aufdrucks, Aufklebers oder Preisaushangs,
- einer Anzeige auf einem Display des Ladepunktes oder
- einer registrierungsfreien und kostenlosen mobilen Webseite oder Abrufoption für eine Anzeige auf dem Display eines mobilen Endgerätes, auf die am Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe hingewiesen wird.
2. Preisermäßigungen
Bei Preisermäßigungen ist künftig der vorherige niedrigste Gesamtpreis als Vergleichspreis anzugeben. Umfasst werden dabei alle Preisermäßigungen, bei denen Händler einen Preisnachlass für konkrete, einzelne Produkte aus ihrem Sortiment bekanntgeben. So hat der Händler künftig bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung von den Verbrauchern gefordert hat. Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung fortlaufenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware ist während der fortlaufenden Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, den der Händler vor Beginn der fortlaufenden und schrittweisen Preisermäßigung von Verbrauchern für diese Ware gefordert hat (Paragraf 11 Absatz 2 PAngV neu). .
Beispiel für eine schrittweise, ununterbrochene Preissenkung.
Beispiel für eine unterbrochene Preissenkung.
Quelle Grafiken: Ebner Stolz Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stuttgart.
Ausgenommen von der Angabe des niedrigsten Vergleichspreises sind laut der Gesetzesbegründung:
- die reine Bekanntmachung von Preisen, ohne werbliche Nutzung des ursprünglichen Gesamtpreises (so etwa die Bewerbung von „Dauerniedrigpreisen“)
- die Werbung für ein neu in das Händlersortiment aufgenommenes Produkt, ohne über einen vorherigen Gesamtpreis zu verfügen (so etwa die Werbung mit „Einführungspreisen“ oder die Relation des Preises zur unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers)
- die Werbung mit einer Drauf- bzw. Dreingabe („1+1 gratis“, „Kaufe 3 zahle 2“).
Derartige geschäftliche Handlungen sind weiterhin ohne die Pflicht zur Angabe eines Vergleichspreises möglich.
Hinweis: Dieses Merkblatt haben wir mit freundlicher Genehmigung von der IHK Stuttgart übernommen. Es ist eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen, enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl das Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.