Befristeter Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsvertrag kann befristet geschlossen werden. Eine Befristung liegt vor, wenn der Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit geschlossen wird.
Form
Achtung: Die Befristung des Arbeitsvertrags muss schriftlich vereinbart werden. Das heißt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen vor Aufnahme der Tätigkeit den Vertrag unterschrieben haben!
Befristungsarten
Gesetzliche Regelungen zur Befristung von Arbeitsverträgen finden sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Die bekanntesten Befristungen sind die zeitliche Befristung ohne besonderen Grund und die Befristung, die sich auf einen konkreten Sachgrund bezieht.
- Sachgrundlose Befristung
Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist nur unter bestimmten, im TzBfG geregelten Ausnahmen möglich:
- Befristung bis zur Dauer von 2 Jahren möglich (§ 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG)
- Unabhängig von Betriebsgröße
- Bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren höchstens dreimalige Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags zulässig
- Es hat zuvor kein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden
- Befristung bis zur Dauer von 4 Jahren (§ 14 Abs. 2 a TzBfG)
- Innerhalb der ersten 4 Jahre nach Gründung des Unternehmens möglich
- Befristung bis zur Dauer von 5 Jahren ( § 14 Abs. 3 TzBfG)
- Arbeitnehmer hat bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet und
- War mindestens 4 Monate unmittelbar vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beschäftigungslos oder
- hat Transferkurzarbeitergeld bezogen oder
- hat an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem SGB II oder III teilgenommen
- Die Befristung mit Sachgrund
Die Befristung eines Arbeitsvertrages kann auch auf Grund eines bestimmten Sachgrundes erfolgen.
Die Aufzählung von Sachgründen finden Sie in § 14 Abs. 1 TzBfG.
Der in der Praxis häufigste Grund ist, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur
vorübergehend besteht.
Aber Vorsicht:
Beim Sachgrund ist zu beachten, dass der besondere Bedarf gerade nur für die befristete Zeit besteht und konkret abgrenzbar und nachweisbar ist.
Das kann z.B. bei abgeschlossenen Projektarbeiten möglich sein.
Ist der Sachgrund nicht eindeutig zeitlich und sachlich abgrenzbar, kann es zu Zweifeln an der wirksamen Befristung kommen und das Arbeitsverhältnis könnte als unbefristet angesehen werden.
Bekannter, anerkannter Sachgrund wäre z.B. die Schwangerschaftsvertretung.
Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses
Wichtig: Wird ein befristeter Vertrag abgeschlossen, läuft er bis zum Ende der Befristung!
- Bei zeitlicher Befristung ohne Sachgrund
Der kalendermäßig befristete Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit automatisch.
- Bei Zweckbefristung/auflösender Bedingung:
Der Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, allerdings frühestens zwei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
Aber: Eine ordentlichen Kündigung während der Befristungsdauer ist möglich! Aber nur, wenn sie ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht stets und kann nicht ausgeschlossen werden.
Weitere Hinweise zur ordentlichen Kündigung und zur außerordentlichen Kündigung finden Sie unter dem Stichwort Kündigung.
Weiterarbeit
Vorsicht: Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf mit Wissen des Arbeitgebers auch nur einen Tag fortgeführt, so gilt es auf unbestimmte Zeit verlängert. Dies gilt nur nicht, wenn der Arbeitgeber unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung unverzüglich mitteilt.