Pflicht zur Zeiterfassung kommt
Auch Homeoffice und Vertrauensarbeitszeit mit Zeiterfassung
Schon seit 2019, seit dem Urteil des EuGHs (Europäischer Gerichtshof) ist klar, dass die Pflicht zur Zeiterfassung für alle Arbeitnehmer:innen einzuführen ist. Die Frage war und bleibt weiterhin das Wie.
Das Urteil des BAGs (Bundesarbeitsgericht) vom 13.09.2022 (Az.: 1 ABR 22/21) mit der Bestätigung der Zeiterfassungspflicht machte dem Gesetzgeber Druck. Er ist nach konkreten Formvorschriften gefragt. Bis dahin bewegen sich die Arbeitgeber:innen, die keine Zeiterfassungssysteme haben, auf unsicherem Boden.
Im April 2023 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Referentenentwurf vorgelegt.
Die Arbeitgeber werden verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit täglich aufzuzeichnen.
Für die elektronische Aufzeichnung sind Übergangszeiten von mindestens 1 Jahr (ab Inkrafttreten des Gesetzes) vorgesehen, bei Arbeitgeber*innen mit weniger als 250 Arbeitnehmer*innen 2 Jahre und bei Arbeitgeber*innen mit weniger als 50 Arbeitnehmer*innen 5 Jahre.
Die Vertrauensarbeit wird dadurch gerettet, dass die Arbeitnehmer*innen selbst ihre Arbeitszeit dokumentieren können. Allerdings müssen die Arbeitgeber*innen sicherstellen, dass ihnen Verstöße gegen das ArbZG im Hinblick auf Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit bekannt werden.
Ob, wann und mit welchen Änderungen das Gesetz nach der Verbändeanhörung verabschiedet wird, bleibt abzuwarten.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat auf seiner Internetseite FAQ zum Thema Arbeitszeiterfassung veröffentlicht.