Arbeitsvertrag

Wie wird ein Arbeitsvertrag geschlossen?

Ein Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden. Das heißt, auch eine mündliche Absprache ist gültig. Damit Sie die konkreten Inhalte der Absprache nachweisen können, ist die Schriftform immer empfehlenswert. (Muster siehe Link unten)
Ausnahme: Befristete Arbeitsverträge müssen vor Arbeitsantritt und schriftlich geschlossen werden!
Bei allen anderen unbefristeten Verträgen ist der Arbeitgeber bei mündlichem Vertragsabschluss verpflichtet, dem Arbeitnehmer die wesentlichen Vertragsbedingungen in schriftlicher Form auszuhändigen. Nach der Änderung des Nachweisgesetzes sind ab/seit ersten August 2022 zumindest Namen und Anschriften der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeit dem Arbeitnehmer am ersten Arbeitstag (vorher: innerhalb eine Monats) schriftlich auszuhändigen. Die weiteren unten aufgelisteten Bedingungen müssen spätestens in sieben Kalendertagen schriftlich nachgereicht werden. Die elektronische Form ist dabei ausgeschlossen.
Wesentliche Vertragsbedingungen sind
  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsort
  • Kurzbeschreibung der Tätigkeit
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen u. ä.
  • Arbeitszeit
  • Jahresurlaub
  • Kündigungsfristen
  • ein allgemeiner Hinweis auf eventuell geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.
Ab/seit dem 1. August 2022 müssen zusätzlich noch folgende Punkte schriftlich dokumentiert werden:
  • Enddatum des Arbeitsverhältnisses
  • Sofern vereinbart, Möglichkeit der freien Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer
  • Sofern vereinbart, Dauer der Probezeit
  • Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
  • Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
  • Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen
  • Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.
  • Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden.
Diese Pflicht gilt für Altverträge bei Nachfrage durch den Arbeitnehmer oder bei Änderung der wesentlichen Arbeitsbedingungen.
Achtung:
Neu ist, dass Verstöße gegen die Arbeitgeberpflicht mit Bußgeld bis zu 2000 Euro geahndet werden kann.
Bei der Vertragsgestaltung haben Sie vielfältige Möglichkeiten, bei Vollzeit-, Teilzeit-, 450 Euro-Kräften (520 Euro-Kräfte ab Oktober 2022) oder bei Home- und mobile Office sind neben den grundsätzlichen Regelungen oft ergänzende Vorgaben zu berücksichtigen. (Siehe unter Vertragsgestaltung Dokumentennummer 4492802)
Verschiedene Musterarbeitsverträge finden Sie hier.