Abmahnungen für Arbeitnehmer
Mit der Abmahnung kann der Arbeitgeber seinen Angestellten auffordern, Pflichtverletzungen abzustellen und bei Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen androhen.
Die Abmahnung kann zwar mündlich erfolgen, sollte jedoch aus Beweissicherungsgründen stets schriftlich erteilt werden.
Die Abmahnung muss konkret formuliert werden und besteht aus drei Teilen:
- Die korrekte Beschreibung des pflichtwidrigen Verhaltens unter Angabe von Datum, Ort und Zeit (Dokumentationsfunktion)
- Der Arbeitgeber muss das vertragswidrige Verhalten genau bezeichnen und den Arbeitnehmer auffordern das beanstandete Verhalten aufzugeben. (Ermahnungsfunktion)
- Die Abmahnung hat vor allem die Aufgabe, die Voraussetzung für arbeitsvertragliche Sanktionen, insbesondere der Kündigung, zu schaffen. Dem Arbeitnehmer wird angedroht, dass er im Wiederholungsfalle sein Arbeitsverhältnis gefährdet. (Warnfunktion)
Die Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung
- Die Abmahnung ist Regelvoraussetzung für die verhaltensbedingte Kündigung.
- Ob eine oder mehrere Abmahnungen erforderlich sind, ist anhand einer Gesamtschau zu bewerten. Maßgeblich sind das Gewicht der Pflichtverletzung und das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers. In der Regel sollten drei Abmahnungen vor der Kündigung ergehen. Bei leichten Fällen, wie Verspätungen um wenige Minuten, wird öfters abzumahnen sein als bei gravierendem Fehlverhalten, wie beispielsweise die Missachtung eines betrieblichen Alkoholverbots.
- Im Anschluss an die Abmahnung muss dem Abgemahnten hinreichend Zeit zur Bewährung – wenigstens vier Wochen – gelassen werden, bevor eine Kündigung erfolgen sollte.
- Abmahnen darf jeder, der dem Betroffenen gegenüber weisungsbefugt ist (z. B.: Dienstvorgesetzte, unmittelbare Fachvorgesetzte).
- Abmahnungen sollten unverzüglich nach dem Fehlverhalten erfolgen.
- Eine Kopie der Abmahnung (mit Empfangsvermerk) gehört in die Personalakte.
- Schlagwortartige Hinweise wie „Vertrauensverlust“, „Unzuverlässigkeit“, „fehlende Bereitschaft zur Zusammenarbeit“, „Minderleistung“, „wegen dem Ihnen bekannten Verhalten“, „aus gegebenen Anlass“ genügen nicht zur Feststellung des pflichtwidrigen Verhaltens. Vielmehr muss eine genaue kurze Beschreibung des Fehlverhaltens unter Angabe von Datum, Ort und Zeit erfolgen.
Die Abmahnung ist entbehrlich, ...
- ... bei Vertrauensbruch (z. B.: Diebstahl, Unterschlagung, Betrug)
- ... bei schwerwiegenden Störungen im Bereich des betrieblichen Zusammenlebens (z. B.: eigenmächtiger Urlaub, Missbrauch von Kontrolleinrichtungen).
- ... wenn der Arbeitnehmer auf keinen Fall mit der Billigung seines Verhaltens rechnen konnte (z. B.: Tätigkeit für die Konkurrenz, Abwerben von Kunden)
- ... wenn der Arbeitnehmer nicht unter den allgemeinen Kündigungsschutz fällt, das heißt sein Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen nicht länger als sechs Monate bestanden hat oder er in einem Kleinbetrieb beschäftigt ist. Das Gleiche gilt für Probearbeitsverhältnisse, dessen Dauer sechs Monate nicht überschreitet. Wird es für länger vereinbart, hat bei Pflichtverstößen eine Abmahnung zu erfolgen.
MUSTER Sehr geehrte/r Frau/Herr..., leider sehen wir uns gezwungen, Sie aus folgenden Gründen abzumahnen: Sie sind am 8. Januar 2014 zum wiederholten Male ohne triftigen Grund zu spät zur Arbeit erschienen, nämlich erst um ............ Uhr, statt um ................ Uhr. Des weiteren haben Sie am 15. Januar 2014 Ihren Kollegen unsachlich angegriffen und mit Äußerungen wie „..........“ beleidigt. Wir fordern Sie auf, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen und tätliche Angriffe und beleidigende Äußerungen in Zukunft zu unterlassen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht Folge leisten, müssen Sie mit einer Kündigung rechnen. |