Verhaltensbedingte Gründe

Anknüpfungspunkt für die verhaltensbedingte Kündigung ist das Verhalten des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz. Gründe für eine solche Kündigung sind, Verstöße des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten, gegen die betriebliche Ordnung oder strafbare Handlungen.
Beispiele
  • Ständiges Zuspätkommen
  • Unterlassene und unberechtigte Krankmeldung (Achtung – kann eine berechtigte Krankmeldung nachgereicht werden, kann die Kündigung unwirksam werden)
  • Arbeitsverweigerung – soweit es die vertragsgemäße Tätigkeit betrifft
  • Wiederholte Verstöße gegen betriebliches Alkoholverbot
  • private unerlaubte Telefonnutzung für Ferngespräche

Achtung:
Bei der verhaltensbedingten Kündigung muss vorher grundsätzlich mindestens eine (je nach Schwere des Verstoßes) erfolglose Abmahnung wegen eines gleichartigen Verstoßes erteilt worden sein.
Erst, wenn sich das Verhalten des Arbeitnehmers trotz erfolgter Abmahnung nicht ändert, kann er gekündigt werden. (Negative Verhaltensprognose)

Vorsicht :
Einzelne Fehler bei der Erbringung der Arbeitsleistung sind nicht immer beachtlich.
Eine durchschnittliche Fehlerquote des einzelnen Arbeitnehmers ist normalerweise nicht kündigungsrelevant.
Der Arbeitnehmer muss sein Verhalten zu vertreten haben. Liegt der Grund der Vertragsverletzung in einem Umstand, den der Arbeitnehmer nicht zu steuern vermag, so kommt allenfalls eine personenbedingte Kündigung in Betracht (z.B. bei Alkoholsucht).
Übrigens – zu viele Abmahnungen sind auch nicht sinnvoll, da dann die Ernsthaftigkeit der Abmahnungen im Grundsatz in Frage gestellt wird.