Sozialauswahl

Bei der Kündigung eines Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber immer eine Interessenabwägung vornehmen und die Kündigungsgründe genau prüfen. Kommen mehrere Arbeitnehmer für die Kündigung in Betracht, muss eine Sozialauswahl darüber getroffen werden, welchen Arbeitnehmern gekündigt werden soll. Eine Sozialauswahl gehört grundsätzlich auch zur betriebsbedingten Kündigung
1. Folgende Arbeitnehmer müssen in die Sozialauswahl einbezogen werden:
  • alle Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate beschäftig sind,
  • deren Kündbarkeit nicht durch Gesetz oder Vertrag ausgeschlossen ist (z.B. Mutterschutz),
  • die eine vergleichbare Tätigkeit (persönliche und fachliche Qualifikation vergleichbar und somit untereinander austauschbar) ausüben.
2. Kriterien für die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer sind:
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten
  • Schwerbehinderungen
3. Prüfung, ob betriebstechnische, wirtschaftliche oder sonstige betriebliche Bedürfnisse die Weiterbeschäftigung erforderlich machen und damit der Sozialauswahl entgegenstehen.
Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt, können ggf. von der sozialen Auswahl ausgenommen werden. (Leistungsträgerklausel § 1 Abs. 3 S.2 KSchG).
Achtung:
Allgemeine arbeitsmarktpolitische und sozialpolitische Aspekte sowie Umstände, die lediglich den privaten Bereich der Arbeitnehmer betreffen, die für das Arbeitsverhältnis oder für die zu beachtenden sozialen Gesichtspunkte keine Bedeutung haben, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Auf Verlangen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe mitzuteilen, welche die getroffene Sozialauswahl begründet haben.
Richtlinien
In einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung können Richtlinien aufgestellt werden, nach denen die sozialen Gesichtspunkte im Verhältnis zueinander zu gewichten sind. In der Praxis anzutreffen sind Regelungen über die Vergleichsgruppen der Arbeitnehmer oder Punktetabellen, welche die einzelnen Auswahlgesichtspunkte auf einer Punkteskala bewerten.