Personenbedingte Gründe
Anknüpfungspunkt für die personenbedingte Kündigung sind Gründe, die objektiv in der Person des Arbeitnehmers liegen, ohne dass dieser hierauf Einfluss hat.
Beispiele
- dauernde Unmöglichkeit der Leistungserbringung (z.B. Verlust der Fahrerlaubnis beim Busfahrer)
- häufige oder langandauernde Krankheit (hohe Anforderungen!)
- Alkoholsucht
Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung
- Negative Gesundheitsprognose: Der Arbeitnehmer wird auch künftig nicht in der Lage sein, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen.
- Erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers
- Keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers auf einem anderen freien Arbeitsplatz
- Interessenabwägung: Nach umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen, darf dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar sein.
Vorab sind daher Alternativmaßnahmen, wie Einstellen einer Aushilfskraft, Umorganisation usw. zu prüfen. (Bei Alkoholsucht ist einem langjährig beschäftigen Arbeitnehmer z.B. auch die Teilnahme an einer Entziehungskur zu ermöglichen.) Die Kündigung ist das letzte Mittel.
Beachte:
Der mit Abstand häufigste Grund für eine personenbedingte Kündigung ist eine häufige oder langandauernde Krankheit. Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber die Möglichkeit und Notwendigkeit eines betrieblichen Eingliederungsmanagement prüfen. Dieses dient der Klärung, wie bzw. mit welchen Leistungen oder Hilfen die Arbeitsunfähigkeit überwunden und in Zukunft verhindert werden kann.