Lieferkettensorgfaltspflicht

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen in Deutschland, ihre globalen Lieferketten hinsichtlich Menschenrechten und Umweltstandards sorgfältig zu überprüfen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um Verstöße zu verhindern und zu beheben.

Zweck des Gesetzes

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz Lieferkettengesetz, regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in globalen Lieferketten. Hierzu gehören beispielsweise der Schutz vor Kinderarbeit, das Recht auf faire Löhne und der Schutz der Umwelt. Hierbei stellt das Gesetz klar, dass es eine bloße Bemühenspflicht und keine Erfolgsgarantie oder Garantiehaftung begründet. Diese Bemühenspflicht erstreckt sich auf den eigenen Geschäftsbereich der betroffenen Unternehmen und den der unmittelbaren Zulieferer. Zudem bestehen diese Pflichten, bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, auch anlassbezogen.

Wer ist betroffen?

Seit dem 01.01.2024 sind nun alle Unternehmen mit in der Regel mindestens 1000 Arbeitnehmern im Inland, die
  • ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben
oder
  • die eine Zweigniederlassung im Inland haben und in dieser Zweigniederlassung in der Regel mindestens 1000 Arbeitnehmer beschäftigen.
von dem LkSG betroffen.
Dabei werden bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl der Konzernmutter auch konzernangehörige Gesellschaften und Leiharbeiter bei einer Einsatzdauer von über 6 Monaten mitberücksichtigt.
Kleinere Unternehmen können dabei mittelbar betroffen sein, indem sich unmittelbar betroffene Unternehmen beispielsweise Informationspflichten im Rahmen der Risikoanalyse vertraglich zusichern lassen oder einen Code of Conduct einsetzen.

Welche konkreten Maßnahmen müssen nach dem LkSG ergriffen werden?

Zu den im LkSG begründeten Sorgfaltspflichten der Unternehmen gehören:
  • Einrichtung eines Risikomanagements unter Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit und Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§§ 4, 5 LkSG)
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie (§§ 6 II LkSG)
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen (§ 6 LkSG)
    • angemessene Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich
    • angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber unmittelbaren Zulieferern
      • bei der Auswahl
      • vertragliche Zusicherung
      • Schulung und Kontrollmechanismen
  • Sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen (§ 7 LkSG)
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG)
  • Umsetzung von Sorgfaltspflichten bzgl. Risiken bei mittelbaren Zulieferern - anlassbezogen (§ 9 LkSG)
  • Dokumentations- und Berichtspflicht für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§ 10 LkSG)

Angemessenheitsprüfung

Zentrales Element der im Gesetz begründeten Pflichten ist die „Angemessenheit“. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff begründet einen relativen Bewertungsmaßstab und gewährt den Unternehmen den notwendigen Ermessens- und Handlungsspielraum zur Umsetzung der im LkSG begründeten Sorgfaltspflichten. Detaillierte Informationen zu dem Begriff der Angemessenheit finden Sie in der Handreichung zum Prinzip der Angemessenheit vom BAFA.
Vereinfach lassen sich aus § 3 II LkSG folgende Leitsätze ableiten:
Grafik_Lieferketten
Die Bemühenspflicht nach dem LkSG ist demnach erfüllt, wenn das Unternehmen die jeweilige Maßnahme mit den ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlich möglichen Mitteln umsetzt.

Wie wird das LkSG durchgesetzt?

Die Kontrolle der Umsetzung des Gesetzes erfolgt durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Unternehmen müssen hierzu ihren Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresende an das BAFA übermitteln, welches diesen prüft. Darüber hinaus kann das BAFA auch risikobasierte Kontrollen durchführen, Personen vorladen, Geschäftsräume betreten und Unterlagen einsehen sowie konkrete Maßnahmen zur Behebung von Missständen vorgeben. Bei Missachtung der im LkSG begründeten Pflichten kann es zudem Zwangs- und Bußgelder verhängen.
Um das Angemessenheitsprinzip und die den Unternehmen gewährten Spielräume bei der Priorisierung und Umsetzung von Maßnahmen Rechnung zu tragen, prüft das BAFA die Angemessenheit der getroffenen Entscheidungen aus ex-ante-Perspektive, also auf Grundlage der Informationen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen. Rückschaufehler werden somit nicht sanktioniert.
AKTUELL: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) haben ein Sofortprogramm für untergesetzliche Maßnahmen zur praxisnahen Anwendung des LkSG (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 82 KB) veröffentlicht. Beide Ministerien haben angekündigt, dass die Sofortmaßnahmen durch Weisung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) untergesetzlich umgesetzt werden sollen. Das Paket ist Teil der Vorbereitungen der Bundesregierung zur Anpassung des LkSG zur Umsetzung der EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD).

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz im Vergleich zur europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)

Am 24. Mai 2024 hat der Rat der Europäischen Union die Due Diligence Directive (CSDDD), auch Europäische Lieferkettenrichtlinie genannt, formell verabschiedet.
Das CSDDD ist mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 25. Juli 2024 in Kraft getreten. Jetzt haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die CSDDD in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland müsste hierzu also entweder das LkSG angepasst werden oder ein neues Gesetz erlassen werden. Einmal In Kraft getreten, wird der Anwendungsbereich der CSDDD in mehreren Schritten ausgeweitet. Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mit einem Umsatz von mehr als EUR 1,5 Mrd. sind bereits drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie verpflichtet, Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als EUR 900 Mio. vier Jahre und alle anderen Unternehmen erst fünf Jahre nach Inkrafttreten.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
CSDDD
Betroffenen Unternehmen
  • Seit Januar 2024 Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern
  • EU ansässige Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem globalen Nettojahresumsatz von 450 Mio. Euro
  • Nicht EU ansässige Unternehmen mit einem Nettoumsatz von 450 Mio. Euro in der EU
Inhaltliche Grundlagen und Anforderungen an betroffene Unternehmen
  • Menschenrechts- und Umweltsorgfaltspflichten
  • Menschenrechts- und Umweltsorgfaltspflichten
  • Vorgaben für einen Klimaplan
Haftung und Sanktionen
  • Keine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen für Schäden
  • Bußgelder von bis zu 2% des globalen Jahresumsatzes
  • Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen von bis zu 3 Jahren
  • Keine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen
  • Bußgelder von bis zu 5% des Nettojahresumsatzes
  • Bei grenzüberschreitenden Vorfällen gilt das Recht des Mitgliedstaates
Begriff der Lieferkette
  • Der eigene Geschäftsbereich
  • Unmittelbare Zulieferer
  • Mittelbare Zulieferer sind nur umfasst, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen die einen Verdacht begründen
  • Der eigene Geschäftsbereich
  • Direkte und indirekte Lieferanten
  • Tätigkeiten entlang der gesamten Aktivitätenkette