Allgemeine Informationen
Die Bedeutung der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) liegt darin, dass sie neben der persönlichen und fachlichen Eignung des Ausbilders die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für jeden Ausbilder vorschreibt.
Mit der Verabschiedung der neuen Ausbilder-Einungsverordnung im Januar 2009 werden die vorherigen Regelungen außer Kraft gesetzt. Seit dem 1. August 2009 ist der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung für Ausbilder und Ausbilderinnen wieder verpflichtend. Die Übergangsregelung ist beendet.
Auch die jetzige Ausbilder-Eignungsverordnung sieht Ausnahmeregelungen vor:
- Die zuständige Stelle (IHK) kann von der Vorlage des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auf Antrag befreien, wenn das Vorliegen berufs- und arbeitspädagogischer Eignung auf andere Weise glaubhaft gemacht wird und die ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist.
- Wer vor dem 1. August 2009 als Ausbilder tätig war, ist vom Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung befreit, es sei denn, dass die bisherige Ausbildertätigkeit zu Beanstandungen mit einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch die zuständige Stelle (IHK) geführt hat.