Versicherungsberater
Wer als selbständiger Versicherungsberater tätig werden will, bedarf der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 2 GewO. Versicherungsberater ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.
Neuerungen seit 23.02.2018 durch das IDD-Umsetzungsgesetz (BGBl. 2017, S. 2789):
Nach dem IDD-Umsetzungsgesetz kann der Versicherungsberater für den Kunden auch die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen übernehmen. Auch dann gilt jedoch das Verbot der Annahme von Zuwendungen von Versicherungsunternehmen, insbesondere auf Grund der Vermittlung.
Sind mehrere Versicherungen für den Kunden in gleicher Weise geeignet, muss der Versicherungsberater vorrangig Versicherungen mit Nettotarifen anbieten.
Bei der Vermittlung von Versicherungen mit Bruttotarifen muss er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Kunden veranlassen, indem er das Versicherungsunternehmen über die Vermittlung informiert (§ 48c Absatz 1 VAG).
Nach dem IDD-Umsetzungsgesetz kann der Versicherungsberater für den Kunden auch die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen übernehmen. Auch dann gilt jedoch das Verbot der Annahme von Zuwendungen von Versicherungsunternehmen, insbesondere auf Grund der Vermittlung.
Sind mehrere Versicherungen für den Kunden in gleicher Weise geeignet, muss der Versicherungsberater vorrangig Versicherungen mit Nettotarifen anbieten.
Bei der Vermittlung von Versicherungen mit Bruttotarifen muss er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Kunden veranlassen, indem er das Versicherungsunternehmen über die Vermittlung informiert (§ 48c Absatz 1 VAG).
Eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater schließt sich gegenseitig aus.
Übergangsregelungen:
Versicherungsberater, denen die gewerberechtliche Erlaubnis für diese Tätigkeit vor dem 23.02.2018 erteilt wurde, müssen diese Erlaubnis auf Grund des IDD-Umsetzungsgesetzes nicht neu beantragen: Ihre Erlaubnis nach § 34e Absatz 1 GewO in der bis zum Ablauf des 22.02.2018 geltenden Fassung gilt ab dem 23.02.2018 als Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO. Die Bezeichnung der Erlaubnis wird im Vermittlerregister nach § 11a GewO entsprechend aktualisiert.
Für Inhaber einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler in der bis zum Ablauf des 22.02.2018 geltenden Fassung gibt es zudem Erleichterungen, wenn sie künftig als Versicherungsberater tätig werden möchten.
Für solche Gewerbetreibenden besteht auch eine Übergangsregelung zu dem für Versicherungsberater geltenden Verbot der Annahme von Zuwendungen von Versicherungsunternehmen: Wenn sie im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 2 GewO noch Ansprüche gegen ein Versicherungsunternehmen auf Zuwendungen (insbesondere Bestandsprovisionen) haben, bleiben diese Ansprüche bestehen, da sie noch auf der früheren Tätigkeit als Versicherungsvermittler beruhen.
Versicherungsberater, denen die gewerberechtliche Erlaubnis für diese Tätigkeit vor dem 23.02.2018 erteilt wurde, müssen diese Erlaubnis auf Grund des IDD-Umsetzungsgesetzes nicht neu beantragen: Ihre Erlaubnis nach § 34e Absatz 1 GewO in der bis zum Ablauf des 22.02.2018 geltenden Fassung gilt ab dem 23.02.2018 als Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO. Die Bezeichnung der Erlaubnis wird im Vermittlerregister nach § 11a GewO entsprechend aktualisiert.
Für Inhaber einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler in der bis zum Ablauf des 22.02.2018 geltenden Fassung gibt es zudem Erleichterungen, wenn sie künftig als Versicherungsberater tätig werden möchten.
Für solche Gewerbetreibenden besteht auch eine Übergangsregelung zu dem für Versicherungsberater geltenden Verbot der Annahme von Zuwendungen von Versicherungsunternehmen: Wenn sie im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 2 GewO noch Ansprüche gegen ein Versicherungsunternehmen auf Zuwendungen (insbesondere Bestandsprovisionen) haben, bleiben diese Ansprüche bestehen, da sie noch auf der früheren Tätigkeit als Versicherungsvermittler beruhen.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht:
Keiner Erlaubnis bedürfen Versicherungsberater, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 (IDD) nachweisen können. Auch besteht keine Eintragungspflicht in das Vermittlerregister in Deutschland.
Auch Angestellte selbständiger Versicherungsberater bedürfen keiner eigenen Erlaubnis (siehe jedoch Ziffern 5 bis 6). Ebenso sind Versicherungsunternehmen und deren Angestellte von der Erlaubnispflicht ausgenommen, sofern diese nicht nebenberuflich als selbstständige Versicherungsberater tätig sind.
Auch Angestellte selbständiger Versicherungsberater bedürfen keiner eigenen Erlaubnis (siehe jedoch Ziffern 5 bis 6). Ebenso sind Versicherungsunternehmen und deren Angestellte von der Erlaubnispflicht ausgenommen, sofern diese nicht nebenberuflich als selbstständige Versicherungsberater tätig sind.
Wie läuft das Erlaubnisverfahren ab?
Wer ist Antragsteller?
Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. GbR, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen
keine eigene Erlaubnis erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/ Vorstand), den Antrag auf Erlaubnis.
Wer ist Antragsteller?
Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. GbR, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen
keine eigene Erlaubnis erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/ Vorstand), den Antrag auf Erlaubnis.
Wer ist für die Erlaubniserteilung zuständig?
Zuständige Stellen für die Erteilung der Erlaubnis sind die Industrie- und Handelskammern.
Zuständige Stellen für die Erteilung der Erlaubnis sind die Industrie- und Handelskammern.
Unter welchen Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt und welche Unterlagen sind für die Prüfung notwendig?
- Zuverlässigkeit:
Der Antragsteller, bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen, muss/müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß: Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
- Zuverlässigkeit:
Der Antragsteller, bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen, muss/müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß: Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Folgende Unterlagen, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, sind für die Prüfung der Zuverlässigkeit erforderlich:
a) für natürliche Personen:
a) für natürliche Personen:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 150 Abs. 5 GewO
b) für juristische Personen:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nach § 30 Abs. 5 BZRG
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO sowohl für die juristische Person, als auch für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen.
Die Unterlagen sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift Ihrer IHK sowie den Verwendungszweck „Erlaubnis nach § 34 d GewO“ angeben. Wird die Erlaubnis für eine juristische Person beantragt, geben Sie bitte zur Erleichterung der Zuordnung auch deren Namen bei der Beantragung an. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person ist unter Vorlage des Handelsregisterauszugs bei der Wohnsitzgemeinde einer gesetzlich vertretungsberechtigten Person zu beantragen. Auf den Firmensitz kommt es hierbei nicht an.
- Geordnete Vermögensverhältnisse:
Der Antragsteller muss darüber hinaus in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
Der Antragsteller muss darüber hinaus in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
Folgende Unterlagen, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, sind für die Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse erforderlich:
- Erklärung des zuständigen Amtsgerichts ob ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist sowie Beibringung der Auskunft aus dem Vollstreckungsverzeichnis.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
Bei juristischen Personen kommt es bei der Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse auf diese selbst an.
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit Dritten gegenüber ergeben können. Anforderung an die Berufshaftpflichtversicherung:
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit Dritten gegenüber ergeben können. Anforderung an die Berufshaftpflichtversicherung:
- Versicherungsnachweis bezogen auf die Tätigkeit nach §34d Abs. 2 GewO
- Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU und der EWR-Staaten
- Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein
- Einhaltung der jeweils geltenden Mindestversicherungssummen
Hinweis für Personenhandelsgesellschaften (z.B. OHK, KG, nicht GbR): Ist der/die erlaubnispflichtige Gewerbetreibende als geschäftsführende/-r Gesellschafter/-in in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaft/-en tätig, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft zusätzlich jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeit des/der Antragstellers/-in aus seiner/ihrer eigenen gewerblichen Tätigkeit abdecken.
- Sachkunde
Der Antragsteller muss die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen, insbesondere Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang, und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzen. Bei Personengesellschaften ist ein Sachkundenachweis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich durch alle gesetzlich vertretungsberechtigten Person nachgewiesen werden.
Der Antragsteller muss die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen, insbesondere Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang, und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzen. Bei Personengesellschaften ist ein Sachkundenachweis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich durch alle gesetzlich vertretungsberechtigten Person nachgewiesen werden.
Hat die juristische Person mehrere vertretungsberechtigte Personen und können/wollen nicht alle den Sachkundenachweis erbringen, so muss die Sachkunde zumindest durch eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person nachgewiesen werden. Zusätzlich ist eine Erklärung beizubringen, wonach die nicht sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en den Sachkundenachweis durch Delegation (siehe hierzu auch weiter unten) auf die sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en (= Aufsichtsperson/en) erbringen (zu den Einzelheiten der Delegation siehe unten).
Was wird als Sachkundenachweis anerkannt?
Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer
Informationen zu der Sachkundeprüfung finden Sie hier.
Daneben kann die Sachkunde auch durch eine gleichgestellte anerkannte Berufsqualifikation nachgewiesen werden.
Der Nachweis wird durch Vorlage der jeweiligen Prüfungszeugnisse und gegebenenfalls Gewerbeanmeldung/ Arbeitszeugnisse, Agenturverträge oder Courtagevereinbarungen erbracht, falls mehrjährige praktische Erfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung erforderlich.
Anerkennung durch die IHK
- erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie und
- mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung, nachgewiesen durch Gewerbeanmeldung oder Arbeitszeugnisse, Agenturverträge oder Courtagevereinbarungen
Ermessensentscheidung der IHK
Entbehrlichkeit der Sachkundeprüfung für langjährig tätige Versicherungsberater (sog. „Alte-Hasen-Regelung“)
Entbehrlichkeit der Sachkundeprüfung für langjährig tätige Versicherungsberater (sog. „Alte-Hasen-Regelung“)
- selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater
- ununterbrochen seit 31. August 2000 und
- Eintragung im Versicherungsvermittlerregister oder Beantragung der Erlaubnis innerhalb der Übergangsfrist, das heißt bis voraussichtlich 1. Januar 2009
Delegation des Sachkundenachweises
- Bei natürlichen Personen:
Ein/-e Antragsteller/-in (natürliche Person), der/die den Sachkundenachweis nicht in eigener Person erbringen kann oder will, kann den für die Erlaubniserteilung notwendigen Sachkundenachweis führen, indem er/sie nachweist, dass er/sie
- vertretungsberechtigte Personen (z. B. Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte),
- denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Personen übertragen ist,
- und die den erforderlichen Sachkundenachweis (siehe oben) erbringen
- in angemessener Zahl beschäftigt. In der Regel ist ein Ver-hältnis von 1:50 zwischen vertretungsberechtigter Aufsichts-person und unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherun-gen befassten Angestellten ausreichend.
Achtung: Nach § 34d Absatz 5 Satz 5 GewO ist eine Delegation auf vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen nicht möglich, wenn der/die Antragsteller/-in eine natürliche Person ist und
- selbst Versicherungen vermitteln oder über Versicherungen beraten oder
- für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbetriebs verantwortlich ist.
- Bei juristischen Personen:
Bei juristischen Personen ist der Sachkundenachweis grundsätzlich durch die gesetzlich vertretungsberechtigte/-n Person/-en zu erbringen. Sofern keine der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen den Sachkundenachweis in eigener Person erbringen kann oder will, kann/können diese den Sachkundenachweis durch Delegation auf Angestellte erbringen. Die gesetzlich vertretungsberechtigte/-n Person/-en darf/dürfen in diesem Fall nicht selbst als Versicherungsvermittler tätig werden.
Hat die juristische Person mehrere gesetzlich vertretungsberechtigte Personen und kann zumindest eine den Sachkundenachweis erbringen, so kann/können die nicht sachkundige/-n gesetzlich vertretungsberechtigte/-n Person/-en den Sachkundenachweis auch durch Delegation auf die sachkundige/-n gesetzlich vertretungsberechtigte/-n Person/-en erbringen.
Hat die juristische Person mehrere gesetzlich vertretungsberechtigte Personen und kann zumindest eine den Sachkundenachweis erbringen, so kann/können die nicht sachkundige/-n gesetzlich vertretungsberechtigte/-n Person/-en den Sachkundenachweis auch durch Delegation auf die sachkundige/-n gesetzlich vertretungsberechtigte/-n Person/-en erbringen.
- Zusätzlich vorzulegen bei Antragstellung sind:
- Ausgefülltes Antragsformular
- Bei natürlichen Personen: Auszug aus dem Handelsregister, soweit Eintragung vorliegt (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, den Gesellschaftsvertrag (Kopie)
- Bei juristischen Personen: Handels- oder Genossenschafts- oder Vereinsregisterauszug (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, den Gesellschaftsvertrag (Kopie)
- Weitere Angaben bei Antragstellung:
Nach § 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) muss der/die Antragsteller/-in mit dem Erlaubnisantrag zum Zweck der späteren Überwachung durch die Erlaubnisbehörde zusätzlich folgende Angaben übermitteln:
- Angaben zu natürlichen oder juristischen Personen, die eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Antragstellers/-in besitzen
- Angaben zu natürlichen oder juristischen Personen mit engen Verbindungen im Sinne des § 7 Nummer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zu dem/der Antragsteller/-in, die zu Interessenkonflikten führen könnten sowie
- Tatsachen, die ausschließen, dass diese Beteiligungen und die engen Verbindungen die Überwachung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer beeinträchtigen.
Hinweis: Unter engen Verbindungen im Sinne von § 7 Nummer 7 VAG versteht man eine Situation, in der mindestens zwei natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind oder eine Situation, in der mindestens zwei natürliche oder juristische Personen mit derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind.
Nebenbestimmungen
Die Erlaubnis kann - auch nachträglich - inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist.
Die Erlaubnis kann - auch nachträglich - inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist.
Geltungsbereich der Erlaubnis
Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Gebiet der Europäischen Union. Beabsichtigt ein in Deutschland niedergelassener Versicherungsvermittler in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig zu werden, hat er dies zuvor der Registerbehörde mitzuteilen.
Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Gebiet der Europäischen Union. Beabsichtigt ein in Deutschland niedergelassener Versicherungsvermittler in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig zu werden, hat er dies zuvor der Registerbehörde mitzuteilen.
Angestellte
Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO dürfen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung/Beratung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind.
Register
Neben der Einholung der Erlaubnis sind Versicherungsberater verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.
Neben der Einholung der Erlaubnis sind Versicherungsberater verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.
Des Weiteren sind die in leitender Position für die Vermittlung verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zur Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO zu melden. Dies betrifft die für den Versicherungsvertrieb in fachlicher Hinsicht verantwortlichen Angestellten des Gewerbetreibenden.
Änderungen gegenüber den im Register gespeicherten Daten sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Hinweis: Unterbleibt diese Mitteilung stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Wer ist für die Registrierung zuständig?
Zuständige Stellen für die Registrierung sind ebenfalls die Industrie- und Handelskammern. Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Antrag auf Erlaubniserteilung gestellt werden.
Zuständige Stellen für die Registrierung sind ebenfalls die Industrie- und Handelskammern. Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Antrag auf Erlaubniserteilung gestellt werden.
Weiterbildungspflicht
Versicherungsberater und ihre unmittelbar bei der Beratung mitwirkenden Angestellten müssen sich in einem Umfang von 15 Zeitstunden je Kalenderjahr weiterbilden. Einzelheiten hierzu sind in der VersVermV geregelt.
Für Versicherungsberater, nicht jedoch für ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, ist auch hier eine Delegationsmöglichkeit vorgesehen:
Für sie genügt es, wenn der Weiterbildungsnachweis durch
Für Versicherungsberater, nicht jedoch für ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, ist auch hier eine Delegationsmöglichkeit vorgesehen:
Für sie genügt es, wenn der Weiterbildungsnachweis durch
- eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Tätigkeit als Versicherungsberater angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird,
- denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Beatung/Vermittlung von Versicherungen befassten Personen übertragen ist,
- und die den/die Gewerbetreibende/-n vertreten dürfen (z. B. Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte).
Achtung: Für Versicherungsberater, die natürliche Personen sind, besteht diese Delegationsmöglichkeit nur dann, wenn sie nicht selbst Versicherungen vermitteln bzw. in der Leitung des Gewerbebetriebs nicht selbst für diese Tätigkeiten verantwortlich sind.
Hinweis: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.