Provisionsdeckel bei der Vermittlung von Restschuldversicherungen

Das Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz ist am 3. Juni 2021 verkündet worden.
Durch Artikel 19 des Gesetzes wird in § 50a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) der Provisionsdeckel für die Vermittlung von Restschuldversicherungen eingeführt. Durch Artikel 22 wird § 34d Abs. 1 Satz 7 GewO entsprechend ergänzt um § 50a VAG. Die Provision für die Vermittlung von Restschuldversicherung wird darin auf 2,5 % des durch die Restschuldversicherung abgesicherten Darlehensbetrages oder sonstigen Geldbetrages begrenzt. Der ebenfalls neu eingeführte Artikel 34c VAG definiert, was unter eine Restschuldpolice zu verstehen ist.
Gemäß Artikel 30 Abs. 6 des Gesetzes treten die Änderungen am 1. Juli 2022 in Kraft.