Annexvermittler
Grundsätzlich bedarf jeder selbständige Vermittler von Versicherungen der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Annexvermittler sind unter bestimmten Umständen von der Pflicht zur Erlaubnis und zur Registrierung befreit. Dies ergibt sich aus § 34d Abs. 8 GewO.
Eine Annexvermittlung ist in folgenden Fällen gegeben:
a) Kleinversicherungen
Zum einen sind Vermittler im Nebenberuf unter bestimmten Umständen befreit, wenn
Keine Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach §§ 34d, 11a GewO besteht für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, wenn ihre Tätigkeit gleichzeitig sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Der/die Gewerbetreibende vermittelt nicht hauptberuflich Versicherungen.
- Die vermittelten Versicherungen stellen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung dar.
- Die vermittelten Versicherungen decken das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise ab.
- Die Prämie übersteigt bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis nicht einen Betrag von € 600,00 oder die Prämie je Person übersteigt nicht einen Betrag von € 200,00, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt.
Beispiele:
- Kredit-, Kreditkartenvermittler (z. B. Arbeitslosigkeitsversicherung)
- Brillenhändler (z. B. Kaskoversicherung)
- Reifenhändler (z. B. Reifenversicherung)
- Versand- und Einzelhandel (z. B. Garantieversicherung zur Verlängerung der Gewährleistung)
- Elektrohändler (z. B. Garantie- und Reparaturversicherung)
- Fahrradhändler, -hersteller (z. B. Unfall- und Diebstahlversicherung)
- Reisebüros (z. B. Reiserücktritts- und Reisekrankenversicherung)
b) Bausparkassenversicherungen:
Keine Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach §§ 34d, 11a GewO besteht weiter für Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages als Bestandteile der Bausparverträge vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern.
c) Restschuldversicherungen
Keine Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach §§ 34d, 11a GewO besteht schließlich auch für Gewerbetreibende, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie den Betrag von € 500,00 nicht übersteigt.
Weitere Besonderheiten:
Für Annexvermittler nach § 34d Absatz 8 Nummer 1 GewO gelten nach § 66 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) die §§ 1a Absatz 2, 6a, 7b, 7c, 60 bis 64, 69 Absatz 2, 214 VVG nicht (eingeschränkte Beratungs- und Dokumentationspflichten).
Sie haben dem Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrags Informationen über ihre Identität und ihre Anschrift sowie über die Verfahren, nach denen die Versicherungsnehmer und andere interessierte Parteien Beschwerden einlegen können, zur Verfügung zu stellen. Weiter müssen sie vor Abschluss des Vertrags dem Kunden das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten aushändigen.
Sie haben dem Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrags Informationen über ihre Identität und ihre Anschrift sowie über die Verfahren, nach denen die Versicherungsnehmer und andere interessierte Parteien Beschwerden einlegen können, zur Verfügung zu stellen. Weiter müssen sie vor Abschluss des Vertrags dem Kunden das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten aushändigen.
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