Prüfung zum Zertifizierten Verwalter nach dem WEG

Am 17. Dezember 2021 ist die Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung) in Kraft getreten.
Die Verordnung regelt nähere Details zu der Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach § 26a des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).
Während Wohnungseigentümer grundsätzlich nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG seit dem 01.12.2023 einen zertifizierten WEG-Verwalter verlangen können, galt für bei Inkrafttreten der Reform bereits bestellter WEG-Verwalter eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2024 (vgl. § 48 Abs. 4 WEG).
Zu beachten: Eine Zertifizierung oder eine fehlende Zertifizierung hat keinen Einfluss auf die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO, da diese für die Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich ist. Aber: Wenn in einer WEG ein nicht-zertifizierter Verwalter bestellt wird, so entspricht der Beschluss einer nicht ordnungsmäßigen Verwaltung. Durch eine Anfechtung kann der Bestellungsbeschluss gerichtlich für ungültig erklärt werden. Wird der Beschluss nicht angefochten, erwächst Bestandskraft und der Verwalter ist für die beschlossene Bestelldauer im Amt.
Wichtig ist außerdem zu wissen, dass auch zertifizierte WEG-Verwalter der vorgeschriebenen Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren unterliegen.
Die Inhalte der Prüfung können Sie dem Rahmenplan (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 792 KB) entnehmen.