Bestellerprinzip für Wohnraummietverträge
Seit dem 1. Juni 2015 gilt das Bestellerprinzip für Immobilienmakler (wer bestellt, der bezahlt). Nach dem Bestellerprinzip (§ 2 Absatz 1a WoVermRG) zahlt derjenige die Maklerprovision, der den Makler beauftragt hat bzw. in dessen Interesse der Makler überwiegend tätig geworden ist.
Wichtig: Das Bestellerprinzip gilt ausschließlich für Vermietungen. Beim Verkauf von Immobilien kann aktuell noch frei vereinbart werden, ob der Verkäufer oder der Käufer den Makler bezahlen muss. Dies ändert sich jedoch ab dem 23. Dezember 2020, mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten. Bei Vermietungen von Gewerbeimmobilien findet das Wohnungsvermittlungsgesetz und damit das Bestellerprinzip keine Anwendung.
Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden – sofern ein Mietvertrag zustande kommt – nur dann die Zahlung eines Entgelts verlangen darf, wenn ein Wohnungsvermittlungsvertrag zwischen ihm und dem Wohnungssuchenden besteht und der Vermittler ausschließlich wegen dieses Vermittlungsvertrags den Auftrag zum Angebot einer Wohnung i. S. v. § 6 Absatz 1 WoVermRG vom Vermieter einholt. Nur in diesem Fall wird der Vermittler „auf Bestellung“ des Wohnungssuchenden tätig. Eine Provisionspflicht des Wohnungssuchenden besteht nach der Gesetzesbegründung jedoch schon dann nicht mehr, wenn der Wohnungssuchende mit dem Vermittler einen Vermittlungsvertrag geschlossen hat und sich danach ein Vermieter zwecks Mietersuche mit einer passenden Wohnung an den Wohnungsvermittler wendet. In diesem Fall wird der Wohnungsvermittler nicht ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrages mit dem künftigen Mieter tätig, sondern auch im Interesse des Vermieters.
Vereinbarungen, um die Zahlungspflicht für die Maklervergütung auf den Mieter abzuwälzen, sind unwirksam. Verstöße von Wohnungsvermittlern gegen das Verbot, vom Wohnungssuchenden ein Entgelt zu fordern, können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Wohnungsvermittlungsverträge müssen außerdem in Textform (z. B. E-Mail) geschlossen werden, um wirksam zu sein.
Nach § 3 Absatz 2 WoVermRG beträgt die Provision für die Vermittlung einer Mietwohnung derzeit maximal zwei Netto-Monatsmieten zuzüglich Umsatzsteuer.
Wichtig: Das Bestellerprinzip gilt ausschließlich für Vermietungen. Beim Verkauf von Immobilien kann aktuell noch frei vereinbart werden, ob der Verkäufer oder der Käufer den Makler bezahlen muss. Dies ändert sich jedoch ab dem 23. Dezember 2020, mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten. Bei Vermietungen von Gewerbeimmobilien findet das Wohnungsvermittlungsgesetz und damit das Bestellerprinzip keine Anwendung.
Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden – sofern ein Mietvertrag zustande kommt – nur dann die Zahlung eines Entgelts verlangen darf, wenn ein Wohnungsvermittlungsvertrag zwischen ihm und dem Wohnungssuchenden besteht und der Vermittler ausschließlich wegen dieses Vermittlungsvertrags den Auftrag zum Angebot einer Wohnung i. S. v. § 6 Absatz 1 WoVermRG vom Vermieter einholt. Nur in diesem Fall wird der Vermittler „auf Bestellung“ des Wohnungssuchenden tätig. Eine Provisionspflicht des Wohnungssuchenden besteht nach der Gesetzesbegründung jedoch schon dann nicht mehr, wenn der Wohnungssuchende mit dem Vermittler einen Vermittlungsvertrag geschlossen hat und sich danach ein Vermieter zwecks Mietersuche mit einer passenden Wohnung an den Wohnungsvermittler wendet. In diesem Fall wird der Wohnungsvermittler nicht ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrages mit dem künftigen Mieter tätig, sondern auch im Interesse des Vermieters.
Vereinbarungen, um die Zahlungspflicht für die Maklervergütung auf den Mieter abzuwälzen, sind unwirksam. Verstöße von Wohnungsvermittlern gegen das Verbot, vom Wohnungssuchenden ein Entgelt zu fordern, können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Wohnungsvermittlungsverträge müssen außerdem in Textform (z. B. E-Mail) geschlossen werden, um wirksam zu sein.
Nach § 3 Absatz 2 WoVermRG beträgt die Provision für die Vermittlung einer Mietwohnung derzeit maximal zwei Netto-Monatsmieten zuzüglich Umsatzsteuer.