Vertraglich gebundene Vermittler
Für vertraglich gebundene Vermittler im Finanzanlagenbereich, die ausschließlich auf Rechnung eines Haftungsdaches tätig sind, gelten die gewerberechtlichen Regeln der Finanzanlagenvermittlungsverordnung nicht, sondern insbesondere die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sowie der WpHG-Mitarbeiteranzeigenverordnung (WpHGMaAnzV).
Vertraglich gebundene Vermittler sind von der laufenden BaFin-Aufsicht befreit, stehen jedoch unter Institutsaufsicht.
Sie werden außerdem in einem Register der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführt, welches öffentlich einsehbar ist.
Sie benötigen wegen §34f Abs. 3 Nummer 4 Gewerbeordnung (GewO) grundsätzlich keine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach §34f Abs. 1 GewO.
Die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers muss sich das Haftungsdach zurechnen lassen. Stellt die BaFin fest, dass das Haftungsdach die Auswahl oder Überwachung seiner vertraglich gebundenen Vermittler nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat oder die ihm im Zusammenhang mit der Führung des Registers übertragenen Pflichten verletzt hat, kann die BaFin es diesem untersagen, vertraglich gebundenen Vermittler in das Unternehmen einzubinden.
Hinweis: Eine gleichzeitige Eintragung als Finanzanlagenvermittler im Vermittlerregister (§ 11 a Abs. 1 GewO) und als vertraglich gebundener Vermittler in dem von der BaFin geführten Register (§ 2 Absatz 10 Satz 6 KWG) ist in der Regel nicht zulässig.
Information: Durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes vom 15.07.2014 ist seit dem 19.07.2014 nur noch die Anlagevermittlung, nicht mehr aber die Abschlussvermittlung in der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 10 KWG enthalten. Eine Abschlussvermittlung i.S.v. § 2 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 KWG darf vom vertraglich gebundenen Vermittler somit nicht mehr durchgeführt werden. Eine Übergangsbestimmung wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.