Pflicht zur Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen
Die Pflicht zur Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen gilt seit 20. April 2023 auch für Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater.
Die Abfrage zu Nachhaltigkeitspräferenzen (ESG-Kriterien) ist seit 20. April 2023 auch für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater verpflichtend. Die Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) wurde am 19. April 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz abrufbar.
Neben Versicherungsvermittlern sind nun auch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach §§ 34f bzw. 34h GewO dazu verpflichtet, ihre Kunden im Rahmen einer Anlageberatung zu deren Nachhaltigkeitspräferenzen zu befragen.
Hintergrund ist, dass durch die Änderung in § 11a Absatz 3 Satz 3 FinVermV der vorherige sog. starre Verweis auf die unmittelbar anwendbare Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 in einen sog. dynamischen Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Delegierten Verordnung geändert wurde. Damit wurden zuvor bestehende Unsicherheiten über die Geltung der Verpflichtung auch für Finanzanlagenvermittler beseitigt.
Relevant wird dies für die Anlageberatung im Rahmen der Geeignetheitsprüfung (§ 16 Absatz 1 Satz 3 der FinVermV). Dort wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 verwiesen, deren Artikel 54 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253 um die sog. Nachhaltigkeitspräferenzabfrage ergänzt wurde.
Die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden sind zu erfragen und bei der Beurteilung, ob sich das Produkt für den Kunden eignet (Eignungsbeurteilung), zu berücksichtigen. Diese Geeignetheitserklärung muss anschließend dokumentiert und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.
Bitte beachten Sie: Diese Änderungen sind im Hinblick auf Ihren Prüfungsbericht für das laufende Berichtsjahr zu berücksichtigen.
Bereits seit dem 22. August 2022 gilt die Abfragepflicht von Nachhaltigkeitskriterien auch für Versicherungsvermittler.
Neben Versicherungsvermittlern sind nun auch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach §§ 34f bzw. 34h GewO dazu verpflichtet, ihre Kunden im Rahmen einer Anlageberatung zu deren Nachhaltigkeitspräferenzen zu befragen.
Hintergrund ist, dass durch die Änderung in § 11a Absatz 3 Satz 3 FinVermV der vorherige sog. starre Verweis auf die unmittelbar anwendbare Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 in einen sog. dynamischen Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Delegierten Verordnung geändert wurde. Damit wurden zuvor bestehende Unsicherheiten über die Geltung der Verpflichtung auch für Finanzanlagenvermittler beseitigt.
Relevant wird dies für die Anlageberatung im Rahmen der Geeignetheitsprüfung (§ 16 Absatz 1 Satz 3 der FinVermV). Dort wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 verwiesen, deren Artikel 54 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253 um die sog. Nachhaltigkeitspräferenzabfrage ergänzt wurde.
Die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden sind zu erfragen und bei der Beurteilung, ob sich das Produkt für den Kunden eignet (Eignungsbeurteilung), zu berücksichtigen. Diese Geeignetheitserklärung muss anschließend dokumentiert und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.
Bitte beachten Sie: Diese Änderungen sind im Hinblick auf Ihren Prüfungsbericht für das laufende Berichtsjahr zu berücksichtigen.
Bereits seit dem 22. August 2022 gilt die Abfragepflicht von Nachhaltigkeitskriterien auch für Versicherungsvermittler.