Kleinanlegerschutzgesetz

Das Kleinanlegerschutzgesetz ist am 10. Juli 2015 in Kraft getreten und hat sowohl für Darlehensvermittler als auch für Finanzanlagenvermittler und Honorarfinanzanlagenberater Änderungen mit sich gebracht.
Neben verschiedenen weiteren Maßnahmen sind partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmte Arten von Direkt-Investments als Vermögensanlagen definiert worden und fallen unter das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Dies hat Auswirkungen auf die Vermittler der entsprechenden Anlagen.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes ist für die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S.1 Nr. 3 GewO bzw. eine entsprechende Erlaubnis nach §34h GewO erforderlich. Eine Erlaubnis nach §34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO ist nicht mehr ausreichend.
Auch bestimmte Arten von Direkt-Investments (z.B. Container oder Edelmetalle) sind von dem Gesetz betroffen, wenn sie durch Zins- und/oder Rückzahlungsversprechen einen festen Vergütungsanspruch gewähren. Dies stellt eine grundlegende Änderung der bis 2015 geltenden Rechtslage dar, da Direktinvestments in Sachgüter bis dahin erlaubnisfrei vermittelt werden konnten.
Die entsprechenden Antragsformulare für die Erlaubnis nach §§4f Abs. 1 Nr. 3 GewO finden Sie auf unserer Homepage.
Ausgangspunkt des Entwurfs waren der Aktionsplan sowie das Maßnahmenpaket des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 22. Mai 2014.