Honorarfinanzanlagenberater
Wer gewerblich als Honorar-Finanzanlagenberater tätig sein möchte, benötigt eine Erlaubnis nach §34h GewO von der jeweils zuständigen Erlaubnisbehörde, in Hessen sind dies die Industrie- und Handelskammern. Außerdem muss der Gewerbetreibende sich nach § 11a GewO im Vermittlerregister eingetragen lassen.
Honorar-Finanzanlagenberater müssen ihrer Empfehlung an den Kunden eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen, die von ihrer Erlaubnis umfasst sind und die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut und nicht beschränkt sind auf Anbieter oder Emittenten, die in einer engen Verbindung zu ihnen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen.
Zudem dürfen sich Honorar-Finanzanlagenberater die Erbringung der Beratung nur durch den Anleger vergüten lassen. Sie dürfen Zuwendungen eines Dritten, der nicht Anleger ist oder von dem Anleger zur Beratung beauftragt worden ist, im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, nicht annehmen, es sei denn, die empfohlene Finanzanlage ist ohne Zuwendung nicht erhältlich. In diesem Fall ist die Zuwendung unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden auszukehren. Vorschriften über die Entrichtung von Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt.
Die Regeln des §34h GewO sind analog zu denen der Finanzanlagenvermittlung nach §34f GewO ausgestaltet. Insbesondere ist auch die Erlaubnis nach §34h GewO in drei verschiedenen Kategorien aufgeteilt, so dass der Erlaubnisumfang von dem Gewerbetreibenden selbst bestimmt werden kann. Daneben gelten auch die gleichen Voraussetzungen für die Sachkunde. Diese kann entweder durch die Vorlage einer anerkannten gleichgestellten Berufsqualifikation oder durch das erfolgreiche Ablegen einer Sachkundeprüfung nachgewiesen werden.
Derjenige, der bereits im Besitz einer Erlaubnis nach §34f GewO ist, kann diese gegen eine Erlaubnis nach §34h GewO „umtauschen“. Eine Ausübung von beiden Tätigkeiten und damit der Besitz von beiden Erlaubnissen gleichzeitig, ist dagegen nicht möglich. Der Umtausch von §34f zu §34h GewO ist durch Vorlage der Erlaubnis nach §34f GewO im Original, einer Bestätigung über den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in diesem Bereich und einen entsprechenden Antrag möglich.
Für Honoraranlageberater, die für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig sind, gelten dagegen die §§ 36c und 36d WpHG.
Hinweis: Das Merkblatt ist eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen, enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl das Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.