Finanzanlagenvermittler

Wer als Finanzanlagenvermittler tätig sein möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 34 f der Gewerbeordnung (GewO). Voraussetzung hierfür ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung sowie der Nachweis von Sachkunde.
Erlaubnisbehörde sind in Hessen die Industrie- und Handelskammern. Eine Erlaubnis nach §34c GewO ist seit dem 1. Januar 2013 für die Vermittlung von Kapitalanlagen nicht mehr ausreichend.
Die Erlaubnis nach §34f GewO ist in drei Teilbereiche untergliedert. Der Umfang kann durch den Gewerbetreibenden frei gewählt werden, die Erlaubnis kann daher auch auf einzelne oder mehrere Kategorien beschränkt werden:
  • Nr. 1: Anteilsscheine einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen
  • Nr. 2: Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft
  • Nr. 3: Sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (z.B. im Inland öffentlich angebotene Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, Genussrechte)
Im Unterschied zu den Regelungen für Versicherungsvermittler nach §34d GewO, benötigen auch die Angestellten des §34f-Inhabers, die direkt bei der Finanzanlagenvermittlung oder -beratung mitwirken, einen Sachkundenachweis und müssen zuverlässig sein. Für den Nachweis der Sachkunde gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den gewerblich tätigen Finanzanlagenvermittler. Der Nachweis der Sachkunde und die Zuverlässigkeit sind jedoch nicht von der Erlaubnisbehörde, sondern direkt von dem Arbeitgeber selbst zu überprüfen.
Sachkundeprüfung bzw. gleichgestellte Abschlüsse
Für die Sachkundeprüfung sind in jedem Bundesland die IHKs zuständig. Abgelegt werden kann die Prüfung bei jeder IHK, bei der sie angeboten wird. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil wird das Fachwissen modularisiert abgeprüft, der praktische Teil wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt.
Innerhalb der Prüfung gibt es wiederum einen allgemeinen und einen Spezialisierungsteil, der sich an den drei Erlaubnisbereichen orientiert.
Eine Sachkundeprüfung ist dann nicht erforderlich, wenn eine gleichgestellte Berufsqualifikation vorliegt.
Registrierung
Die Registrierung erfolgt nach § 11a GewO in dem Vermittlerregister, durch die IHK als zuständige Registerbehörde.
Wenn der Gewerbetreibende seine Angestellten mit der Anlagenberatung und -vermittlung betraut, muss er auch diese unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Registerbehörde melden und dort eintragen lassen. Die Angestellten müssen darüber hinaus ebenfalls nachgewiesen zuverlässig und sachkundig sein.
Prüfungsbericht nach §24 FinVermV
Erlaubnisinhaber müssen nach § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) jährlich durch einen geeigneten Prüfer einen Bericht erstellen lassen, durch den nachvollzogen werden kann, dass die Pflichten nach §§ 11 - 19 FinVermV eingehalten worden sind. Nähere Informationen zu Inhalt und Aufbau des Prüfungsberichts finden Sie hier.

Hinweis: Das Merkblatt ist eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen, enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl das Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.