Brexit - Auswirkungen auf Finanzanlagenvermittler

Für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater, insbesondere Limiteds, die von Großbritannien aus in Deutschland tätig werden (möchten), gilt folgendes:
Nach der Rechtsprechung des BGH wird eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland nach dem Brexit wie eine offene Handelsgesellschaft (oHG) behandelt, falls sie ein Handelsgewerbe betreibt, anderenfalls wie eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Die Ein-Mann-Limited wird zum Einzelkaufmann oder zum nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen.
Mit einer solchen Umqualifizierung dieser juristischen Personen zu Personengesellschaften bzw. zu Einzelkaufleuten oder Einzelgewerbetreibenden ginge auch der Verlust der der Limited als juristischer Person erteilten Gewerbeerlaubnis einher. Wir raten betroffenen Gewerbetreibenden zur Besprechung möglicher Handlungsoptionen daher, sich zeitnah an ihre zuständige Erlaubnisstelle in Deutschland zu wenden.