Keine Abschlussvermittlung nach §34f GewO
Abschlussvermittlung nur noch mit KWG-Erlaubnis möglich
Finanzanlagenvermittler, die keine Erlaubnis nach §32 Kreditwesengesetz (KWG) haben, dürfen seit dem 19. Juli 2014 keine Abschlussvermittlung mehr durchführen. Das heißt, sie dürfen nicht mehr im Auftrag eines Kunden kaufen, sondern nur noch als „Bote“ tätig werden. Dafür benötigen Sie einen unterschriebenen Zeichnungsschein. Wer sich nicht daran hält, macht sich strafbar.
Durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes dürfen Finanzanlagenvermittler nur noch Anlagenvermittlung i.S.v. § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 KWG, jedoch keine Abschlussvermittlung i.S.v. § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 KWG mehr betreiben, selbst wenn es sich um solche Produkte handelt, die in §34f GewO aufgeführt sind.
Nimmt der Gewerbetreibende dennoch eine Abschlussvermittlung vor, so handelt es sich um einen KWG-pflichtigen Vorgang, für den dann eine Erlaubnis nach §32 KWG erforderlich ist. Besteht eine solche Erlaubnis nicht, so handelt es sich um eine Straftat.
Eine Abschlussvermittlung erfolgt dann, wenn der Vermittler im fremden Namen und für fremde Rechnung Finanzprodukte anschafft oder veräußert. Er gibt dabei, als Vertreter des Kunden, eine eigene Willenserklärung.
Bei der von den meisten Vermittlern betrieben Anlageberatung und –vermittlung, übermittelt der Gewerbetreibende dagegen als „Bote“ die Willenserklärung des Kunden an den Veräußere bzw. den Erwerber. Es werden also "nur" die Aufträge von Kunden entgegengenommen und weitervermittelt. In diesen Fällen ist der Gewerbetreibende von der Neuregelung nicht betroffen.
Eine Umschreibung der bereits erteilten Erlaubnisse auf den neuen Tatbestand nach §34f GewO ist nicht erforderlich. Der Gesetzgeber hat mit § 157 Absatz 4 GewO eine entsprechende Übergangsbestimmung vorgesehen. Eine Berufung auf den „alten“ Erlaubnistatbestand nach §34f GewO, wonach auch die Abschlussvermittlung erfasst war, ist aber aufgrund dieser Übergangsvorschrift ebenfalls nicht möglich.