Unterrichtung von Spielgeräteaufstellern gemäß §33c Gewerbeordnung

Seit dem 1. September 2013 benötigen Aufsteller von Spielgeräten gemäß § 33c GewO eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Neben der erforderlichen Zuverlässigkeit sind dafür auch der Nachweis einer IHK-Unterrichtung und der Nachweis eines Sozialkonzepts einer öffentlich anerkannten Institution erforderlich.
Wer ist betroffen?
Dem Unterrichtungsverfahren müssen sich sowohl Gewerbetreibende als auch die von ihnen mit der Aufstellung solcher Spielgeräte betrauten Beschäftigten unterziehen. Die Pflicht zur Teilnahme an der Unterrichtung nach § 33c GewO betrifft alle Personen, die seit dem 1. September 2013 eine Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit beantragen. Eine Aufstellerlaubnis, die vor dem 1. September 2013 erteilt wurde, genießt Bestandsschutz. Inhaber einer Aufstellerlaubnis, die vor dem 1. September 2013 erteilt wurde, sind folglich nicht zur Unterrichtsteilnahme verpflichtet.
Für Spielhallenpersonal gilt dieser gesetzliche Bestandsschutz allerdings nicht. Jeder Beschäftigte, der direkt mit der technischen Aufstellung und Betreuung von Glücksspielautomaten zu tun hat, muss die IHK-Unterrichtung absolvieren - auch, wenn er schon vor dem 1. September 2013 tätig war.
Besonderer Hinweis für Gaststätten und Gastwirte: Zum erlaubnispflichtigen Aufsteller wird ein Gastwirt erst dann, wenn er selbst das unternehmerische Risiko der in seinen Räumen aufgestellten Spielgeräte zumindest mitträgt. In diesem Fall ist er zur Teilnahme an der Unterrichtung nach § 33c GewO verpflichtet.
IHK-Unterrichtung
Für die Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sowie das mit der Aufstellung betraute Personal des Aufstellers wird durch den § 33c GewO ein IHK-Unterrichtungsnachweis eingeführt, mit dem gewährleistet werden soll, dass Gewerbetreibende und Mitarbeiter, die die Geräte aufstellen, über die erforderliche Sachkunde verfügen.
Die Unterrichtung behandelt Themen wie Jugend- und Spielerschutz, Spielhallenrecht der Bundesländer, Gewerbeordnung und Spielverordnung. Die Unterrichtung dauert sechs Stunden inklusive Pausen und einem Mittagessen. Es wird umfassendes Unterrichtsmaterial ausgehändigt. Für die Teilnahme an der Unterrichtung wird eine Gebühr in Höhe von 200 Euro erhoben, die im Voraus zu bezahlen ist.
Für Spielgeräteaufsteller aus Hessen ist die IHK Frankfurt am Main für die Abnahme des Unterrichtungsnachweises zuständig. Dort finden Sie auch die nächsten Termine für die Unterrichtung für Spielgeräteaufsteller.
Nachweis des Sozialkonzepts
Neben der IHK-Unterrichtung muss der Antragsteller nachweisen, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
Das Sozialkonzept soll veranschaulichen, wie der Aufsteller und seine Beschäftigten frühzeitig problematisches Spielverhalten erkennen. Das Konzept ist auf das gesamte Unternehmen des Aufstellers bezogen, das heißt es umfasst den Gewerbetreibenden und seine Angestellten.
Bestandteile eines derartigen Konzepts sind unter anderem Regelungen über die Schulung des Personals, Hinweise auf Beratungsangebote sowie die Schaffung von Möglichkeiten für Spieler, ihre Gefährdung einzuschätzen. Durch die Einbeziehung auch des Personals in das Konzept soll gewährleistet werden, dass nicht nur der Aufstellunternehmer, sondern auch seine vor Ort tätigen Mitarbeiter in Suchtfragen geschult sind und entsprechend reagieren können.
Die Verfügbarkeit von entsprechendem Informationsmaterial mit Hinweisen auf Beratungsangebote für suchtgefährdete Spieler ist ebenfalls Bestandteil des Konzepts. Öffentlich anerkannte Institutionen, die derartige Konzepte entwickeln, sind insbesondere Einrichtungen für Suchtfragen und Suchthilfe und -prävention. Hier finden Sie die Mindestanforderungen an ein Sozialkonzept.