Omnibusverkehr-Unternehmer

Wenn Sie als Unternehmer Omnibuslinienverkehr, Gelegenheitsverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen durchführen möchten, benötigen Sie dazu nach § 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde. In Südhessen ist dies für den Verkehr mit Omnibussen das Regierungspräsidium Darmstadt. Für Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen mit Pkw sind die unteren Verkehrsbehörden (Gemeindeverwaltungen) zuständig.
Einige spezielle Bereiche der Personenbeförderung bedürfen nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) keiner Genehmigung.
Die Genehmigung darf nach § 13 PBefG nur erteilt werden, wenn
  1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
  2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
  3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
  4. der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Einzelheiten dazu regelt die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV).
Die fachliche Eignung (§ 3 PBZugV) kann nachgewiesen werden durch:
  1. Fachkundeprüfung (§ 4 PBZugV)
  2. Anerkennung leitender Tätigkeit (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 133 KB) (§ 7 PBZugV) durch die IHK Wiesbaden (Gebühr: 150 Euro)
    Seit dem 4. Dezember 2011 ist es nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vom 21. Oktober 2009 erforderlich, dass Sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung ein Personenverkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geleitet haben. Die fünfjährige Dauer der leitenden Tätigkeit in § 7 PBZugV gilt seit dem 4. Dezember 2011 nicht mehr.
    Zuständig ist die IHK, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, in dem die erforderlichen Kenntnisse maßgeblich erworben wurden.
  3. gleichwertige Abschlussprüfungen (§ 6 PBZugV - Gebühr: 50 Euro. Die IHK Frankfurt hat eine Liste der entsprechenden Abschlüsse zusammengestellt.
Für die Fachkundeprüfung müssen Sie sich bei der IHK Frankfurt anmelden, wo die Prüfung bei Bedarf durchgeführt wird (Gebühr: 270 Euro).