Assistierte Ausbildung flexibel - AsA flex

Jugendliche ohne oder mit schwachem Schulabschluss, Jugendliche mit Migrationshintergrund - sie alle haben oft mehr drauf, als es auf den ersten Blick scheint. Denn nicht immer spiegeln sich ihre Kompetenzen in Schulnoten und Zeugnissen wider. Die Jugendlichen brauchen eine Chance, ihr Können unter Beweis zu stellen. Unterstützen Sie als Unternehmen diese jungen Menschen bei ihren ersten Schritten in das Berufsleben. Eine wichtige Maßnahme ist die sog. Assistierte Ausbildung flexibel (AsA flex).

Gesetzliche Bedingungen

Mit dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung wurde die zunächst befristete Assistierte Ausbildung (AsA) am 29. Mai 2020 dauerhaft in das SGB III übernommen. Um die Komplexität zu reduzieren, wurden die ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) und die Assistierte Ausbildung nach § 130 SGB III (AsA alt) zu einem Instrument vereinheitlicht. Die Angebote aus abH und AsA (alt) stehen weiterhin zur Verfügung.
Das neue Instrument der AsA nach §§ 74 - 75a SGB III steht ab Herbst 2021 mit der begleitenden Phase als Unterstützungsleistung für junge Menschen und (deren) Ausbildungsbetriebe zur Verfügung.
Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtige junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung (begleitende Phase) durch Maßnahmen der Assistierten Ausbildung fördern. Die Maßnahme kann auch eine vorgeschaltete Phase enthalten, die die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung unterstützt (Vorphase).
Mit der Assistierten Ausbildung wird es möglich, förderungsberechtigten jungen Menschen, Unterstützungsangebote vor und während der Berufsausbildung beim selben Träger der Maßnahme anzubieten. Die hohe Flexibilität und die gleichzeitige Unterstützung des jungen Menschen und der Betriebe sind tragende Säulen.
Eine Altersbeschränkung sieht das Gesetz nicht vor.

Funktionsweise

Die Assistierte Ausbildung besteht aus zwei Phasen: Einer obligatorischen begleitenden Phase und einer optionalen Vorphase.
In der begleitenden Phase kann eine Förderung bis zum individuellen erfolgreichen Ausbildungsabschluss einschließlich einer nachgehenden Betreuung mit folgenden Inhalten erfolgen:
  • Unterstützung der Teilnehmenden und der Betriebe während der betrieblichen Berufsausbildung
  • Vorbereitung des anschließenden Übergangs in versicherungspflichtige Beschäftigung
  • Unterstützung bei der Begründung/ Stabilisierung eines Arbeitsverhältnisses im Anschluss einer mit der Assistierten Ausbildung und abgeschlossenen Berufsausbildung.
Die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis bleiben von der Assistierten Ausbildung unberührt. Teilnehmende einer Einstiegsqualifizierung können bei entsprechendem Bedarf ebenfalls mit der begleitenden Phase gefördert werden. Um eine Einstiegsqualifizierung handelt es sich nur dann, wenn für den abgeschlossenen Vertrag im Sinne des § 26 BBiG alle Voraussetzungen des § 54a SGB III erfüllt sind.

Förderindizien

Indizien dafür, dass eine Einstiegsqualifizierung oder betriebliche Berufsausbildung nicht begonnen, fortgesetzt oder voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, sind:
  • schlechte Schul- bzw. Berufsschulnoten (Note 4 oder schlechter in mindestens zwei prüfungsrelevanten Fächern, Note 5 oder schlechter in einem prüfungsrelevanten Fach),
  • glaubhaft dargelegte Prüfungsängste, - Probleme bei der Aneignung von allgemeinen Ausbildungsinhalten im Betrieb (keine fachpraktischen Inhalte und Fertigkeiten),
  • Probleme mit dem Ausbildungspersonal, anderen Auszubildenden oder anderen Personen in der Berufsschule und im Betrieb mit Auswirkung auf den Ausbildungsverlauf,
  • Probleme im sozialen Umfeld mit Auswirkung auf den Ausbildungsverlauf.
Die Förderung als Teilnehmende richtet sich an junge Menschen mit:
  • Bildungsdefiziten,
  • Lücken in Fachtheorie und Fachpraxis,
  • Lernhemmungen, Prüfungsängsten,
  • Sprachproblemen und
  • Schwierigkeiten im sozialen Umfeld.
Junge Menschen, die ihre betriebliche Berufsausbildung oder Einstiegsqualifizierung in Teilzeit durchführen, sollen in der begleitenden Phase der Assistierten Ausbildung gleichermaßen gefördert werden. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Durchführung einer betrieblichen Berufsausbildung in Teilzeit richten sich u.a. nach § 7a – Teilzeitberufsausbildung - des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Eine Förderung in der Vorphase erfolgt grundsätzlich in Vollzeit.
Die genannten Fördermöglichkeiten stehen auch Menschen mit Behinderungen offen.

Was bedeutet die Maßnahme für Auszubildende?

Die Auszubildenden erhalten Hilfe:
  • beim Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten
  • bei der Entwicklung fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
  • beim Abbau von Lernhemmungen, Prüfungsängsten,
  • bei Sprachproblemen und
  • bei Schwierigkeiten im sozialen Umfeld.
  • zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses

Was bedeutet die Maßnahme für den Betrieb?

Die Maßnahmekosten werden durch die Agentur für Arbeit bzw. Jobcenter vollständig getragen. Die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis bleiben unberührt.
Der Betrieb erhält:
  • die erforderlichen Hilfestellungen bei der Verwaltung, Organisation und Durchführung der Ausbildung
  • die Begleitung im Betriebsalltag zur Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses

Die Vorteile

Regelmäßige Gespräche mit allen an der Ausbildung Beteiligten im Betrieb helfen, frühzeitig mögliche Schwierigkeiten zu erkennen und daraus Handlungsbedarfe abzuleiten.
Die Unterstützung wird individuell auf die Bedürfnisse des Auszubildenden und des Betriebes ausgerichtet.
Angeboten werden diese Hilfen durch die Bildungsträger in der Region auf Anforderung durch die Agentur für Arbeit. Diese Maßnahmen stehen zur Auswahl:
  • Stütz- und Förderunterricht in kleinen Gruppen zur Aufarbeitung von schulischen Defizite sowie der Einübung und Vertiefung des Unterrichtsstoffes der Berufsschule
  • Hausaufgabenhilfe
  • Hilfe bei individuellen Lernschwächen sowie Prüfungsvorbereitung
  • Unterstützung bei Alltagsproblemen
Der Unterricht findet einmal oder mehrmals wöchentlich statt, mindestens 3 und höchstens 8 Stunden pro Woche und dauert in der Regel ein Jahr. Die Kostenfragen werden durch die Arbeitsagentur geregelt, dem Betrieb entstehen keine Kosten und der/dem Auszubildenden können die evtl. anfallenden Fahrkosten erstattet werden.
Hilfe bei Beantragung und Kontakt zur Bundesagentur für Arbeit bzw. Jobcenter: 0800 4555500