Wirtschaftsplanung und Finanzen

Finanzstatut der IHK Ulm inklusive Anlagen vom 3. Dezember 2019

Finanzstatut der Industrie- und Handelskammer Ulm
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Ulm hat in der Sitzung am 03. Dezember 2019 gemäß §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18.12.1956 (BGBl. I, S. 920) zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (VwRSchrformAbbG) vom 29. März 2017 (BGBI. I, S. 626) das nachfolgende Finanzstatut beschlossen:

Teil I: Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Das Finanzstatut regelt die Aufstellung und den Vollzug des Wirtschaftsplans (Wirtschaftsführung) sowie die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung der IHK Ulm.
(2) Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts werden von Präsident und Hauptgeschäftsführer der IHK Ulm erlassen.
§ 1a Finanzwirtschaftliche Grundsätze
Bei der Wirtschaftsplanung und der Erstellung des Jahresabschlusses sind die beschlossenen Finanzwirtschaftlichen Grundsätze zu beachten.
Teil II: Allgemeine Vorschriften zum Wirtschaftsplan
§ 2 Feststellung der Wirtschaftssatzung und des Wirtschaftsplans, Geschäftsjahr
(1) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan durch die Wirtschaftssatzung fest. Die Wirtschaftssatzung bestimmt über die Bemessung der Beiträge und darüber, bis zu welcher Höhe Kredite aufgenommen und Verpflichtungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) eingegangen werden dürfen. Präsident und Hauptgeschäftsführer legen den Entwurf der Wirtschaftssatzung und des Wirtschaftsplans so rechtzeitig der Vollversammlung vor, dass diese darüber vor Beginn des Geschäftsjahres Beschluss fassen kann. Die Wirtschaftssatzung einschließlich Wirtschaftsplan wird gemäß § 13 der Satzung der IHK Ulm veröffentlicht.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Bedeutung und Wirkungen des Wirtschaftsplans
(1) Der Wirtschaftsplan dient der Planung und Deckung des Ressourcenbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der IHK Ulm im folgenden Geschäftsjahr (Planungszeitraum) voraussichtlich notwendig ist. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Wirtschaftsführung der IHK Ulm.
(2) Der Wirtschaftsplan ermächtigt die zuständigen Organe, Ressourcen aufzunehmen, anzuschaffen, einzusetzen und zu verbrauchen. Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. Die IHK Ulm hat finanzielle Risikovorsoge zu betreiben. Weiteres zweckbestimmtes Finanz- und Geldvermögen ist zulässig.
§ 4 Bestandteile des Wirtschaftsplans
(1) Der Wirtschaftsplan gliedert sich in einen Erfolgsplan und einen Finanzplan.
(2) Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen die Personalübersicht und eine gesonderte Zusammenstellung der übernommenen Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Aufwendungen in künftigen Geschäftsjahren führen können, beizufügen.
§ 5 Vorläufige Wirtschaftsführung
Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn des Geschäftsjahres noch nicht festgestellt, dürfen Aufwendungen zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, im Übrigen nur im Rahmen der Ansätze des Wirtschafts-plans des Vorjahres geleistet werden.
§ 6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Für alle Auftragsvergaben sind die von der Vollversammlung beschlossenen Beschaffungsregelungen zu beachten, sofern sich nichts Abweichendes aus höherrangigem Recht ergibt.
Teil III: Aufstellung des Wirtschaftsplans
§ 7 Inhalt, Gliederung und Erläuterung des Wirtschaftsplans
(1) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres stellt die IHK Ulm einen Wirtschaftsplan auf. Der Erfolgsplan ist auszugleichen.
(2) Im Erfolgs- und Finanzplan sind alle Erträge und Aufwendungen, der zur Verwendung im Erfolgsplan vorgesehene Ergebnisvortrag und der geplante Auf- und Abbau von zweckbestimmtem Finanz- und Geldvermögen sowie Einzahlungen und Auszahlungen in voller Höhe und getrennt voneinander anzusetzen und auszuweisen. Zuwendungen Dritter sind besonders auszuweisen. Notwendige Verpflichtungsermächtigungen sind anzusetzen.
(3) Der Erfolgsplan ist nach dem in Anlage I beigefügten Muster zu gliedern.
(4) Der Finanzplan ist nach dem in Anlage II bzw. II a beigefügten Muster zu gliedern. Größere Investitionen sind als Einzelvorhaben auszuweisen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten zukünftiger Geschäftsjahre eingegangen werden sollen (Verpflichtungsermächtigung), sind diese zu der Maßnahme darzulegen.
(5) Die wesentlichen Posten des Erfolgs- und des Finanzplans sind, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen, zu erläutern. Der geplante Auf- und Abbau von zweckbestimmtem Finanz- und Geldvermögen ist hinsichtlich Zweck, Umfang und Zeitpunkt der voraussichtlichen Verwendung zu erläutern.
§ 8 Größere Baumaßnahmen
(1) Größere Baumaßnahmen liegen dann vor, wenn das Volumen 5 v. H. der Summe der geplanten Aufwendungen (s. § 7 Abs. 2) überschreitet.
(2) Derartige Baumaßnahmen sind in ihrer Gesamtheit von der Vollversammlung zu beschließen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich über mehrere Jahre erstrecken. Verbindliche Grundlage ist eine Kosten- und Finanzierungsübersicht. Eine erneute Beschlussfassung ist notwendig, wenn sich das Volumen der Baumaßnahme um mehr als 10 v. H. erhöht.
§ 9 Gesonderte Wirtschaftspläne für bestimmte Einrichtungen
Für unselbständige Einrichtungen der IHK Ulm, die sich zu einem erheblichen Teil aus eigenen Erträgen oder zweckgebundenen Leistungen Dritter finanzieren, sind gesonderte Wirtschaftspläne zulässig; die Vorschriften dieses Finanzstatuts sind anzuwenden. Die gesonderten Wirtschaftspläne sind dem Wirtschaftsplan der IHK Ulm beizufügen.
§ 10 Nachtragswirtschaftsplan
(1) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich im Vollzug erkennbar erhebliche Veränderungen abzeichnen. Eine erhebliche Veränderung liegt dann vor, wenn das Volumen des Erfolgs- oder Finanzplans um mehr als 10 v. H. überschritten wird. Die Vollversammlung kann bei Verabschiedung des Wirtschaftsplans weitergehende Anforderungen zur Notwendigkeit, den Wirtschaftsplan zu ändern, beschließen.
(2) Die Regelungen des § 2 Absatz 1 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Vollversammlung eine geänderte Wirtschaftssatzung und gegebenenfalls einen Nachtragswirtschaftsplan bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres beschließt. Im Rahmen eines Nachtragswirtschafts-plans kann ein positives Ergebnis geplant werden.
Teil IV: Ausführung des Wirtschaftsplans
§ 11 Gesamtdeckungsprinzip, Deckungsfähigkeit
(1) Alle Erträge dienen, soweit nichts anderes bestimmt ist, zur Deckung aller Aufwendungen (Ge-samtdeckungsprinzip).
(2) Zweckgebundene Mehrerträge sind nur für damit verbundene Mehraufwendungen zu verwenden.
(3) Personalaufwand und alle übrigen Aufwendungen sind jeweils für sich deckungsfähig. Sie können insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Aufwendungen für einzelne Zwecke können von der Deckungsfähigkeit ausgenommen werden.
(4) Investitionsauszahlungen können für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.
§ 12 Vollständigkeit und Abweichungen vom Wirtschaftsplan, Übertragbarkeit
(1) Erträge sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Der angesetzte Personalaufwand und alle übrigen Aufwendungen dürfen um bis zu 10 v. H. der Planwerte überschritten werden, soweit Deckung vorhanden ist. Bei fehlender Deckung bedürfen auch Überschreitungen der Planwerte bis zu 10 v. H. der Genehmigung der Vollversammlung.
(3) Außerplanmäßige Aufwendungen und außerplanmäßige Investitionsauszahlungen dürfen geleistet werden, wenn sie unabweisbar oder für die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit unumgänglich notwendig sind. Sie bedürfen der Genehmigung der Vollversammlung.
(4) Mehrauszahlungen für im Finanzplan veranschlagte Einzelvorhaben bedürfen der Genehmigung der Vollversammlung, sofern keine Deckungsfähigkeit gegeben ist. Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben (§ 7 Abs. 4 S. 2) um mehr als 25 v. H. bedürfen der Genehmigung durch die Vollversammlung.
(5) Planansätze für Investitionen sind übertragbar bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden dritten Geschäftsjahres.
Teil V: Buchführung, Rechnungslegung und Controlling
§ 13 Buchführung, Inventar
(1) Die IHK Ulm führt ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung; soweit sich aus diesem Finanzstatut nichts anderes ergibt, gelten sinngemäß die Vorschriften des ersten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches in ihrer jeweils geltenden Fassung. Bei der Anwendung sind die Aufgabenstellung und die Organisation der IHK Ulm zu beachten.
(2) Das Rechnungswesen bildet unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der IHK Ulm vollständig ab. Die Buchführung ist nach dem als Anlage VI beigefügten IHK-Kontenrahmen zu gliedern.
§ 14 Eröffnungsbilanz
Für die beim Übergang auf die kaufmännische doppelte Buchführung aufgestellte Eröffnungsbilanz gelten die Sondervorschriften, die in den Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts geregelt sind.
§ 15 Jahresabschluss, Anhang mit Plan-/Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans und Lagebericht
(1) Die IHK Ulm stellt innerhalb des ersten Halbjahres des Geschäftsjahr für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss, einen Anhang zum Jahresabschluss und einen Lagebericht unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§ 238 bis 257, 284 bis 286 und 289 des Handelsgesetzbuches sowie Artikel 28, 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch auf.
(2) Der Jahresabschluss der IHK Ulm besteht aus der Bilanz, der Erfolgs-, und der Finanzrechnung. Die Bilanz ist nach dem als Anlage III, die Erfolgsrechnung nach dem als Anlage IV und die Finanzrechnung nach dem als Anlage V beigefügten Muster zu gliedern.
(3) In den Anhang ist ein Anlagenspiegel, und ein Plan-/Ist-Vergleich der Pläne nach §§ 2 bzw. 10 sowie 9 und die Übersicht „Finanz- und Geldvermögen“ aufzunehmen. Die Entwicklung sowie Zweck, Umfang und Zeitpunkt der voraussichtlichen Verwendung des Finanz- und Geldvermögens sind darzustellen.
(4) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage der IHK Ulm im abgelaufenen Geschäftsjahr so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und umfassende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage zu enthalten. Darüber hinaus ist im Lagebericht auf Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluss des Geschäftsjahres einzugehen. Die voraussichtliche Entwicklung der IHK Ulm ist mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern.
§ 15 a Einzelvorschriften zum Jahresabschluss
(1) Die IHK weist unter der Position Eigenkapital Sonstiges Eigenkapital und das Ergebnis aus.
(2) Ergebnisse können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Sie sind spätestens im zweiten der Entstehung folgenden Geschäftsjahr dem Sonstigen Eigenkapital zuzuführen oder im darauf folgenden Geschäftsjahr für den Ausgleich des Erfolgsplans heranzuziehen.
(3) Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand oder anderer Zuschussgeber für Investitionen in aktivierte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind in der Bilanz auf der Passivseite als „Sonderposten für Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen“ vermindert um den Betrag der bis zum jeweiligen Bilanzstichtag angefallenen Auflösungsbeträge auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auszuweisen.
(4) Bei der Erstellung des Jahresabschlusses kann ein Ergebnisverwendungsvorschlag berücksichtigt werden.
§ 16 Controlling, Internes Kontrollsystem (IKS)
(1) Die IHK Ulm richtet eine Kosten- und Leistungsrechnung (Kostenarten-, Kostenstellen-, Kosten-trägerrechnung) ein, die eine betriebswirtschaftliche Kalkulation sowie eine betriebsinterne Steuerung und Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der IHK Ulm erlaubt. Dazu sind der Struktur der IHK Ulm entsprechende Kostenstellen und ihren Leistungen entsprechende Kostenträger zu bilden. Die Kosten sind nachprüfbar aus der Buchführung herzuleiten und verursachungsgerecht den Kostenstellen und Kostenträgern zuzuordnen. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist ein wichtiger Bestandteil des Controllingsystems. Ihre Ergebnisse sind den Entscheidungsträgern in Form eines empfängerorientierten Berichtswesens in regelmäßigen Abständen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die IHK Ulm richtet ein für ihre Verhältnisse angemessenes Internes Kontrollsystem (IKS) ein.
Teil VI: Abschlussprüfung und Entlastung
§ 17 Prüfung, Vorlage und Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Ergebnisses, Entlastung sowie Veröffentlichung
(1) Die IHK Ulm hat den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Anhang und den Lagebericht sowie die Ordnungsmäßigkeit der Wirtschaftsführung einschließlich der Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit prüfen zu lassen. Bei der Prüfung sind die Prüfungsrichtlinien der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde sowie sinngemäß die §§ 317, 320, 321 und 322 des Handelsgesetzbuches und sinngemäß der § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beachten.
(2) Die Prüfung gemäß Absatz 1 wird von der vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag errichteten unabhängigen Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern durchgeführt. Die Rechnungsprüfungsstelle legt zeitgleich den Prüfungsbericht der Rechtsaufsichtbehörde und der IHK Ulm vor. Grundlage für die Prüfung durch ehrenamtliche Rechnungsprüfer ist insbesondere der Bericht der Rechnungsprüfungsstelle; weitere zusätzliche Prüfungshandlungen aus besonderen Anlässen bleiben ihnen unbenommen.
(3) Die Vollversammlung stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Ergebnisverwendung.
(4) Die Vollversammlung erteilt die Entlastung für die Wirtschaftsführung. Das Verfahren regelt die IHK-Satzung.
(5) Der Jahresabschluss ist in dem für die Veröffentlichung von Satzungsrecht vorgesehenen Medium oder im Internet zu veröffentlichen. Zulässig ist auch eine verkürzte Form.
Teil VII: Ergänzende Vorschriften
§ 18 Beauftragter für die Wirtschaftsführung
(1) Soweit der Hauptgeschäftsführer die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt, ist bei der IHK Ulm ein Beauftragter für die Wirtschaftsführung zu bestellen. Der Beauftragte ist dem Hauptgeschäftsführer unmittelbar zu unterstellen.
(2) Dem Beauftragten obliegen die Erstellung des Entwurfs des Wirtschaftsplans sowie die Bewirtschaftung der Mittel. Er ist bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.
(3) Der Beauftragte für die Wirtschaftsführung soll eingreifen, wenn die Liquidität gefährdet ist, die Erträge erheblich hinter den Planwerten zurückbleiben oder ein Nachtrag erforderlich wird. Wenn die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen es erfordert, kann der Beauftragte für die Wirtschaftsführung es von seiner Einwilligung (vorherigen Zustimmung) abhängig machen, ob Auf-wendungen geleistet oder Verpflichtungen eingegangen werden.
(4) Dem Beauftragten obliegt die Erstellung des Jahresabschlusses inklusive Anhang.
§ 19 Nutzungen und Sachbezüge
(1) Nutzungen und Sachbezüge dürfen Beschäftigten der IHK Ulm nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz, Dienstvereinbarung oder Dienstvertrag, für den öffentlichen Dienst allgemein geltende Vorschriften oder im Wirtschaftsplan etwas anderes bestimmt ist.
(2) Personalaufwendungen, die nicht auf Gesetz, Dienstvereinbarung oder auf Dienstvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Mittel bereitgestellt werden, die im Wirtschaftsplan besonders zu erläutern sind.
§ 20 Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Beteiligungen
(1) Zum Erwerb, zur Veräußerung und zur dinglichen Belastung von Grundstücken ist die Einwilligung der Vollversammlung einzuholen, soweit diese Rechtsgeschäfte nicht bereits nach dem Wirtschaftsplan vorgesehen sind.
(2) Zur Eingehung oder Veräußerung von Beteiligungen ist die Einwilligung der Vollversammlung einzuholen. Beteiligungen sind Anteile an Unternehmen des privaten Rechts, die dazu bestimmt sind, dem gesetzlichen Auftrag der IHK Ulm durch Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen. Bei Beteiligungen mit mehr als 50 v. H. der Anteile ist für die Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung der Gesellschaft das Beschlussrecht der Vollversammlung der IHK nach § 4 Satz 1 IHKG sicherzustellen.
§ 20 a Zuwendungen
Zuwendungen sind freiwillige finanzielle Leistungen an Dritte (Stellen außerhalb der IHK Ulm) zur Erfüllung bestimmter Zwecke, die unter Beachtung von § 1 IHKG und den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts erfolgen. Das Nähere regeln die von der IHK Ulm zu erlassenden Zuwendungsvorschriften.
§ 21 Änderung von Verträgen, Vergleiche
Die IHK Ulm darf zu ihrem Nachteil Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern und Vergleiche nur abschließen, wenn dies für sie zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
§ 22 Veränderung von Ansprüchen
(1) Die IHK Ulm darf Ansprüche nur
1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird;
2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;
3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte darstellen würde; das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.
(2) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 23 Geldanlagen
Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen und für den vorgesehenen Zweck in Anspruch genommen werden können.
Teil VIII: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 24 In-Kraft-Treten/Geltungsdauer/Übergangsregelungen
Dieses Finanzstatut tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.
Anlagen zum Finanzstatut

Erfolgsplan Anlage I FS
Vorauss. Ist Vorjahr
Plan
Lfd. Jahr
Euro
Euro
1. Erträge aus IHK-Beiträgen
2. Erträge aus Gebühren
3. Erträge aus Entgelten
4. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Leistungen
5. Andere aktivierte Eigenleistungen
6. Sonstige betriebliche Erträge
- davon aus öffentlichen Zuwendungen
- davon aus Erstattungen
- davon aus Abführung von gesonderten Wirtschaftsplänen
Betriebserträge
7. Materialaufwand
a)
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
b)
Aufwendungen für bezogene Leistungen
8. Personalaufwand
a)
Gehälter
b)
Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung
9. Abschreibungen
a)
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
b)
Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der IHK üblichen Abschreibungen überschreiten
10. Sonstige betriebliche Aufwendungen
- davon Zuführung an gesonderte Wirtschaftspläne
Betriebsaufwand
Betriebsergebnis
11. Erträge aus Beteiligungen
12. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
13. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
- davon aus Abzinsung
14. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
15. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
- davon aus Aufzinsung
Finanzergebnis
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
16. Außerordentliche Erträge
17. Außerordentliche Aufwendungen
Außerordentliches Ergebnis
18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
19. Sonstige Steuern
20. Jahresergebnis
21. Ergebnisvortrag
22. Zu-/ Abnahme des Sonstigen Eigenkapitals
23. Ergebnis
FINANZPLAN
Anlage II FS
Vorauss. Ist Vojahr
Plan
Lfd. Jahr
Euro
Euro
1.
Jahresergebnis vor außerordentlichem Posten
2 a.
+/-
Abschreibungen (+) / Zuschreibungen (-) auf Gegenstände des Anlagevermögens
2 b.
-
Erträge aus Auflösung Sonderposten
3.


4.-8.
+/-
Zunahme (+) Abnahme (-) der Rückstellungen, Bildung
Passive RAP (+) / Auflösung Aktive RAP (+), Auflösung
Passive RAP (-) / Bildung Aktive RAP (-)
Entfällt im Plan
9.
=
Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit
10.
+
Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des
Sachanlagevermögens
11.
-
Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlage-
vermögen
12.
+
Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des
immateriellen Anlagevermögens
13.

-
Auszahlungen für Investitionen des immateriellen Anlage-
vermögens
14.
+
Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des
Finanzanlagevermögens
15.
-
Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlage-
vermögen
16.
=
Cashflow aus der Investitionstätigkeit
17 a.
+
Einzahlungen aus der Aufnahme von (Finanz-) Krediten
17 b.
+
Einzahlungen aus Investitionszuschüssen
18.
-
Auszahlungen aus der Tilgung von (Finanz-) Krediten
19.
=
Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit
20.
Zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelbe-
standes (Summe der Zeilen 9,16 und 19)
Hinweis: Die Nummerierung der Positionen entspricht der in der Finanzrechnung

bilanz
ERFOLGSRECHNUNG
Anlage IVFS

Lfd. Jahr
Vorjahr
1.
Erträge aus IHK- Beiträgen
2.
Erträge aus Gebühren
3.
Erträge aus Entgelten
4.
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Leistungen
5.
Andere aktivierte Eigenleistungen
6.
Sonstige betriebliche Erträge
- davon aus öffentlichen Zuwendungen
- davon aus Erstattungen
- davon aus Abführung von gesonderten Wirtschaftsplänen
Betriebserträge
7.
Materialaufwand
a)
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
b)
Aufwendungen für bezogene Leistungen
8.
Personalaufwand
a)
Gehälter
b)
Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung
9.
Abschreibungen
a)
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
b)
Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der IHK üblichen Abschreibungen nicht überschreiten
10.

Sonstige betriebliche Aufwendungen
- davon Zuführung an gesonderte Wirtschaftspläne
Betriebsaufwand
Betriebsergebnis
11.
Erträge aus Beteiligungen
12.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
13.

Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
- davon aus Abzinsung
14.
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
15.

Zinsen und ähnliche Aufwendungen
- davon aus Aufzinsung
Finanzergebnis
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
16.
Außerordentliche Erträge
17.
Außerordentliche Aufwendungen
Außerordentliches Ergebnis
18.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
19.
Sonstige Steuern
20.
Jahresergebnis
21.
Ergebnisvortrag
22.
Zu-/Abnahme des Sonstigen Eigenkapitals
23.
Ergebnis


FINANZRECHNUNG Anlage V FS
Lfd. Jahr
Vorjahr
Euro
Euro
1.
Jahresergebnis vor außerordentlichem Posten
2 a.
+/-
Abschreibungen (+)/Zuschreibungen (-) auf Gegenstände des Anlagevermögens
2 b.
-
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
3.
+/-
Zunahme (+)/Abnahme (-) der Rückstellungen, Bildungen Passive RAP (+) / Auflösung Aktive RAP (+), Auflösung Passive RAP (-) / Bildung Aktive RAP (-)
4.
+/-
Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen (+)/Erträge (-)
5.
+/-
Verlust (+)/Gewinn (-) aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens
6.
+/-
Abnahme (+)/Zunahme (-) der Vorräte, der Forderungen aus IHK-Beiträgen, Gebühren, Entgelten und sonstigen Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
7.
+/-
Zunahme (+)/Abnahme (-) der Verbindlichkeiten aus IHK-Beiträgen, Gebühren, Entgelte und sonstigen Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
8.
+/-
Ein- (+) und Auszahlungen (-) aus außerordentlichen Posten
9.
=
Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit
10.
+

Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögen
11.
-
Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen
12.
+
Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen Anlagevermögens
13.
-
Auszahlungen für Investitionen des immateriellen Anlagevermögens
14.
+
Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagevermögens
15.
-
Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen
16.
=
Cashflow aus der Investitionstätigkeit
17 a.
+
Einzahlungen aus der Aufnahme von (Finanz-) Krediten
17 b.
+
Einzahlungen aus Investitionszuschüssen
18.
-
Auszahlungen aus der Tilgung von (Finanz-) Krediten
19.
=
Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit
20.


Zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelbestandes (Summe der Zeilen 9, 16 und 19)
21.
+
Finanzmittelbestand am Anfang der Periode
22.
=
Finanzmittelbestand am Ende der Periode

Kontenrahmen Anlage VI FS
Kontenrahmen
Konten-klasse
Konten-
gruppe
Konten-Bezeichnung
0
Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen
02
Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
024
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände
03
frei
04
geleistete Anzahlungen auf Bestellungen von immateriellen Vermögensgegenständen
05
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
06
frei
07
Technische Anlagen und Maschinen
08
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
09
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
1
Finanzanlagen
10
frei
11
Anteile an verbundenen Unternehmen
12
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
13
Beteiligungen
14
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
15
Wertpapiere des Anlagevermögens
16
sonstige Ausleihungen und Rückdeckungsansprüche
17
frei
18
frei
19
frei
2
Umlaufvermögen und aktive Rechnungsabgrenzung
Vorräte
20
Hilfs-, und Betriebsstoffe
21
unfertige Leistungen
22
Handelswaren
23
Geleistete Anzahlungen auf bezogene Lieferungen und Leistungen
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
24
Forderungen aus IHK-Beiträgen und Gebühren und Entgelten
25
Forderungen gegen verbundene Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
26
Sonstige Vermögensgegenstände
27
Wertpapiere des Umlaufvermögens
28
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
29
Aktive Rechnungsabgrenzung
298
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
3
Eigenkapital, Sonderposten und Rückstellungen
30
Sonstiges Eigenkapital
31
frei
32
frei
33
Ergebnisvortrag
34
Ergebnis
35
Sonderposten
36
frei
37
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
38
Steuerrückstellungen
39
Sonstige Rückstellungen
4
Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzung
40
frei
41
frei
42
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
43
Erhaltene Anzahlungen
44
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
45
frei
46
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
47
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
48
Sonstige Verbindlichkeiten
49
Passive Rechnungsabgrenzung
Berufsbildung Passive RAP
Sonstige Passive RAP
5
Erträge
50
Erträge aus IHK-Beiträgen
51
Erträge aus Gebühren
52
Erträge aus Entgelten
53
Bestandsveränderungen und andere aktivierte Eigenleistungen
54
Sonstige betriebliche Erträge
55
Erträge aus Beteiligungen
56
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
57
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
58
Außerordentliche Erträge
59
Erträge aus Abführungen von gesonderten Wirtschaftsplänen
6
Betriebliche Aufwendungen
60 - 61
Materialaufwand
60
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
61
Aufwendungen für bezogene Leistungen
62 - 64
Personalaufwand
62
Gehälter
63
frei
64
Soziale Abgaben und Aufwendungen
für Altersversorgung und für Unterstützung
65
Abschreibungen
66 - 70
Sonstige betriebliche Aufwendungen
66
Sonstige Personalkosten
67
Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Diensten Dritter
68
Aufwendungen für Kommunikation und den sonstigen laufenden Betrieb
69
Aufwendungen für Mitgliedschaften und Sonstiges,
sowie Wertkorrekturen und periodenfremde Aufwendungen
7
Weitere Aufwendungen
70
Betriebliche Steuern
71
frei
72
frei
73
frei
74
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
75
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
76
Außerordentlicher Aufwand
77
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
78
frei
79
Zuführungen an gesonderte Wirtschaftspläne
8

Ergebnisrechnungen
80
Eröffnung und Abschluss
81
Verrechnungskonten Eröffnungsbilanz (VerrEB)
9
frei für Kostenrechnung

Ausgefertigt:
Ulm, den 09. Dezember 2019
Industrie- und Handelskammer Ulm




Dr. Jan Stefan Roell Otto Sälzle
Präsident Hauptgeschäftsführer


Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat die Änderung des Finanzstatus mit Schreiben vom 06. Dezember 2019 (AZ: 42-4221.2-12/85) genehmigt.
Hinweis: Die Bekanntmachung des vorstehenden Finanzstatuts der Industrie- und Handelskammer Ulm inklusive der Anlagen erfolgte am 20. Dezember 2019 im elektronischen Bundesanzeiger.