Existenzgründung und Unternehmensförderung
Erlaubnis- und zulassungspflichtige Gewerbe
Grundsätzlich besteht in Deutschland Gewerbefreiheit. Dies bedeutet, dass jeder eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, verändern oder beenden kann, ohne Rücksicht auf Alter, Herkunft oder Ausbildung. Allerdings besteht immer die Verpflichtung, das Gewerbe bei dem für den Betriebssitz zuständigen Gewerbeamt der Gemeinde anzuzeigen.
Für einige "gefahrgeneigte" Gewerbe sind Erlaubnis oder Zulassung und damit Nachweise insbesondere der Fachkunde erforderlich. Die Liste führt die meistgenutzten auf - sie kann jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
Erlaubnisse und Zulassungen werden im Allgemeinen von der nächsthöheren Verwaltungsbehörde (d. h. Landratsamt) erteilt; in kreisfreien Städten vom jeweiligen Ordnungsamt. Einige der Erlaubnisse werden vom Regierungspräsidium (RP) oder anderen Stellen erteilt. In einigen Bundesländern gelten abweichende Regelungen.
- Persönliche Zuverlässigkeit, z. B. Polizeiliches Führungszeugnis "zur Vorlage bei Behörden", Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Sachliche Voraussetzungen, z. B. Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, erforderlicher Zustand der Gewerberäume
- Fachliche Voraussetzungen, z. B. Fachkundenachweis, Bescheinigung, Zeugnis, Diplom
Gewerbe (Auswahl); Rechtsgrundlage
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Persönliche Zuverlässigkeit
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Sachliche Voraussetzungen
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Fachliche Voraussetzungen; Anmerkungen, (evtl. zuständige Stelle)
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Arbeitnehmerüberlassung; AÜG
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ja
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nein
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Bewachungsgewerbe; § 34 a GewO
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ja
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ja
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Buchführungshelfer; § 6, Nr. 4 StBerG
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nein
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nein
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Fahrlehrer; FahrlG
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ja
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nein
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Mindestalter 23, Fahrpraxis, Prüfung
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Fahrschulen; FahrlG
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ja
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ja
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Mindestalter 25, zwei Jahre hauptberufliche Praxis, Lehrgang
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Finanzanlagenvermittler, Finanzanlagenberater, § 34 f GewO
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ja
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ja
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Gaststätten, Hotels; GaststättenG
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ja
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ja
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Güterkraftverkehr (ohne Werkverkehr); GüKG
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ja
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ja
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Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln; § 50 AMG
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nein
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nein
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Handel mit lebenden Tieren; § 11 TierSchG
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ja
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ja
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Handel mit Schusswaffen und Munition; WaffG
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ja
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nein
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IHK-Fachkundeprüfung |
Krankenanstalten, private; § 30 GewO
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ja
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ja
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Ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten muss gewährleistet sein
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Krankenpfleger, Logopäde, Masseur
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ja
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nein
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Ausbildung und Prüfung (RP) staatliche Prüfung
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Makler, Bauträger; § 34 c GewO
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ja
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ja
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Pfandleiher; § 34 GewO
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ja
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ja
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s. a. Pfandleiherverordnung
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Podologen und medizinische Fußpfleger
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ja
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ja
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Regierungspräsidium Baden-Württemberg |
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten, Aufsteller von; § 33 c GewO
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ja
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(ja)
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IHK-Unterrichtung (Angebot der IHK Reutlingen für alle IHKs in Baden-Württemberg)
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Straßenpersonenverkehr (Taxi, Mietwagen, Omnibus); §2 PBefG
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ja
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ja
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IHK-Fachkundeprüfung Omnibus, Taxi und Mietwagen, (Linienverkehr z. T. RP)
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Versicherungsvermittler, Versicherungsberater; § 34 d GewO
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ja
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ja
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Versteigerer; § 34 b GewO
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ja
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ja
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s. a. Versteigererverordnung
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