Existenzgründung und Unternehmensförderung

Garten- und Landschaftsbau oder Straßenbauhandwerk?

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. März 1993 festgestellt, dass ein Garten- und Landschaftsbauer diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausüben darf. Die nachfolgenden Informationen geben Hilfestellung bei dieser Abgrenzungsfrage.

1. Einleitung

Das Anlegen von befahrbaren Wegen und (Park-)Plätzen im Zusammenhang mit (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen gehört zum Berufsbild des nichthandwerklichen Gewerbes des Garten- und Landschaftsbauers; insoweit überschneiden sich die Berufsbilder dieses Gewerbes und des Straßenbauerhandwerks.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 30. März 1993 festgestellt, dass dem Straßenbauerhandwerk in diesem Bereich kein Ausschließlichkeitsanspruch zusteht. Damit darf der Garten- und Landschaftsbauer im Zusammenhang mit (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen Wege und Plätze anlegen, ohne dass ein Eintrag in die Handwerksrolle erforderlich ist.

2. (Landschafts-) gärtnerisch geprägte Anlage

Bei der Beurteilung, ob eine (landschafts-)gärtnerisch geprägte Anlage vorliegt, kommt es auf den Gesamtcharakter der Anlage an.
Zunächst ist zwischen typisch (landschafts-)gärtnerischen und sonstigen Anlagen zu differenzieren.
  • Zu den typisch (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen gehören Garten-, Park-, Grün- und Friedhofsanlagen. Diese sind nach der Verkehrsanschauung dem Garten- und Landschaftsbau zuzurechnen, weil sie üblicherweise gärtnerisch geprägt sind.
  • Die sonstigen (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen.
Sofern eine Anlage nicht ohne weiteres als typisch (landschafts-)gärtnerisch geprägte Anlage definiert werden kann (siehe oben), ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung ihrer Umgebung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild landschaftsgärtnerisch geprägt ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Anlage vom Charakter her auch der Erholung, Entspannung, Beruhigung und Freizeitgestaltung der Menschen dient.
Bei der Beurteilung kommt der Flächenverteilung eine Indizfunktion zu. Hieraus folgt, dass unter Einbeziehung der jeweiligen Funktion das Verhältnis von gärtnerisch gestalteten, das heißt bepflanzten Flächen, und sonstigen, insbesondere Weg- und Parkplatzflächen zu berücksichtigen ist. Es gibt allerdings keinen starren Maßstab, dass die gärtnerisch gestalteten Teilflächen stets überwiegen müssten.
Danach dürfen Pflasterarbeiten in jeder Anlage mit landschaftsgärtnerischer Prägung ohne Eintragung in die Handwerksrolle vorgenommen werden.
Typische Beispiele sind:
  • Private und öffentliche Wohngrundstücke (Wohnanlagen, Reihenhäuser, Einfamilienhäuser, Villen), bei denen Pflasterarbeiten der Garagen oder Grundstückseinfahrten oder an Terrassen und Plätzen erfolgen.
  • Außenanlagen an Gewerbeobjekten, Einkaufspassagen, Fußgängerzonen, Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Verwaltungsgebäuden, Kasernen usw.
  • Spiel- und Sportplätze, Außenanlagen von Schwimmbädern, Freizeitanlagen usw.
  • Parkflächen und Parkplätze.

3. Kriterien, die für die Beurteilung der (landschafts-) gärtnerischen Prägung keine Rolle spielen

  • die formale Aufteilung in mehrere Lose, z. B. Erd- und Pflasterarbeiten einerseits und Bepflanzung andererseits,
  • die Ausführung von Pflasterarbeiten und gärtnerischen Arbeiten am Grundstück zur gleichen Zeit bzw. im Zusammenhang damit,
  • das Verhältnis der Kosten für gärtnerisch gestaltete und sonstige Flächen,
  • die Widmung der Flächen für den öffentlichen Verkehr,
  • die bei der Befestigung von Flächen angewandten Arbeitstechniken und verwendete Materialien.

4. Werbung

Garten- und Landschaftsbaubetrieben ist es selbstverständlich erlaubt, unter Hervorhebung des Garten- und Landschaftsbaus auch für die Pflasterarbeiten etc. zu werben. Dennoch werden diese Unternehmen, die Pflasterarbeiten im zulässigen Rahmen durchführen, häufig wegen einer Werbung für eine handwerkliche Tätigkeit abgemahnt. Die zwei nachfolgenden Beispiele zeigen, worauf es bei der Gestaltung einer Anzeige im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus ankommt:
a. Das Landgericht Itzehoe hatte einen Fall zu beurteilen, in dem ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit Pflasterarbeiten und Terrassenbau geworben hatte. Der Text trug die dick gedruckte und unterstrichene Überschrift „Individueller Gartenservice“. Darunter waren Dienstleistungen aufgelistet, und zwar Jahrespflege, Neu- und Umgestaltung, Pflasterarbeiten, Terrassenbau, Zaunarbeiten, Teichbau, Bepflanzungen, Winterdienst.
Diese Werbung wurde nicht als Verstoß gegen die Handwerksordnung angesehen.
Grund: Die Anzeige wird geprägt von der dick gedruckten und unterstrichenen Überschrift „Individueller Gartenservice“. Dadurch werden die Assoziationen auch des flüchtigen Beobachters auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gartengestaltung gerichtet. Dieser prägende Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die streitgegenständlichen Tätigkeiten „Pflasterarbeiten und Terrassenbau“ in der Auflistung der angebotenen Tätigkeiten eingebettet sind, die den Leser eindeutig auf die Verbindung mit der Gartengestaltung hinweisen.
b. Der Gutachterausschuss zu Wettbewerbsfragen beim DIHK hat 1999 festgestellt: Ein Unternehmen, das in einer Zeitungsanzeige unter der Überschrift „Garten- und Landschaftsbau GmbH (folgt geographischer Zusatz)“ für „Pflasterarbeiten aller Art, Grünflächenpflege, Gestaltung und Planung, Zaunbau, Teichbau“ wirbt, kündigt nicht die Ausübung des Straßenbauer-Handwerks an und handelt nicht wettbewerbswidrig.
Grund: Es kommt bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung darauf an, ob der unbefangene Leser der Anzeige den Eindruck gewinnt, es würden auch Pflasterarbeiten außerhalb des landschaftsgärtnerischen Bereichs beworben. Dann ist zu prüfen, ob sich das Unternehmen unzulässiger Weise einen Wettbewerbsvorteil verschafft oder eine Irreführung vorliegt (§§ 1, 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Ein Verstoß liegt im Beispielsfall nach Auffassung des Gutachterausschusses nicht vor. Dagegen spricht schon, dass die Werbeanzeige mit der eindeutig auf den Garten- und Landschaftsbau beschränkten Firma überschrieben ist. Dies legt die Annahme nahe, dass alle nachfolgend beschriebenen Tätigkeiten sich innerhalb des Garten- und Landschaftsbaus bewegen. Auch der weitere Kontext ist zu beachten. Sämtliche Arbeiten, die genannt werden, stehen in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Garten- und Landschaftsbau. Der unbefangene Leser wird daher den Hinweis auf „Pflasterarbeiten aller Art“ nur auf den Bereich des Garten- und Landschaftsbaus beziehen.
Die Werbeaussage kann mithin folgendermaßen gestaltet werden:
Garten- und Landschaftsbau
  • Neu- und Umgestaltung
  • Pflasterarbeiten
  • Terrassenbau, Teichbau
  • usw.
Ihr Gartenservice
  • Neu- und Umgestaltung
  • Pflasterarbeiten
  • Terrassenbau, Teichbau
  • usw.

Merke:
Um eine größere wettbewerbsrechtliche Sicherheit zu erlangen, empfiehlt es sich in Zweifelsfällen, einen präzisierenden bzw. einschränkenden Zusatz zum „Pflasterbau“ (in landschaftsgärtnerischem Zusammenhang) vorzunehmen.

5. Quellen

Urteile zur Abgrenzung
Bundesverwaltungsgericht vom 30. März 1993 (GewArch 1993, S. 329)
Verwaltungsgericht Lüneburg vom 10. April 1996 (GewArch 1996, S. 418)
Oberlandesgericht Köln vom 16. November 1999 (GewArch 2000, S. 73)
Entscheidungen zur Werbung
Landgericht Itzehoe vom 18. November 1997 (GewArch 1998, S. 253)
Oberlandesgericht Celle vom 19. Juli 2002 (GewArch 2002, S. 431)
Sonstiges
  • Abgrenzungsvereinbarung vom 9. Mai 1985 zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und dem Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (GewArch 1986, S. 64)
  • Broschüre der Forschungsgesellschaft Landesentwicklung Landschaftsbau e.V. (FFL) „Landschaftsgärtnerische Prägung – Konsequenzen eines Urteils zur Handwerksabgrenzung“ Ausgabe 1999 (Tel.: 0228 – 69 00 28; Fax. 0228 – 689 00 29; E-Mail: info@FLL.de)
  • Stellungnahme des Gutachterausschusses des DIHK zur Werbung für Pflasterarbeiten im Garten- und Landschaftsbau, WRP 1999, S. 450
Dieses Merkblatt wurde von der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main erstellt.