Existenzgründung und Unternehmensförderung

Bewachungsgewerbe

Für die Ausübung eines Gewerbes gilt in der Regel der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Wollen Sie jedoch einen Betrieb im Bewachungsgewerbe gründen, reicht die übliche Gewerbeanmeldung nicht aus. Es handelt sich nämlich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Erlaubnispflicht besteht, da es sich bei einer Bewachungstätigkeit in der Regel um ein sensibles Arbeitsfeld handelt, in dem zahlreiche rechtliche Bestimmungen zu beachten sind und eventuelle Missbräuche besonderen Schaden verursachen können.
Rechtsgrundlagen:
  • § 34a Gewerbeordnung i. d. Fassung vom 16. Juni 1998
  • Verordnung über das Bewachungsgewerbe vom 7. Dezember 1995, zuletzt geändert durch Artikel 3 des GewO-Änd.Gesetzes vom 16. Juni 1998
I. Welche Tätigkeiten zählen zum Bewachungsgewerbe?
Was genau zur Bewachungstätigkeit zählt, regelt u.a. die allgemeine Verwaltungsvorschrift des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums zum § 34 a GewO aus dem Dezember 1997. Bewachung erfordert demnach eine "aktive Obhutstätigkeit", die von Menschen, ggf. unter Nutzung von technischen Hilfsmitteln, ausgeübt wird. Mit ihr ist eine Schutzabsicht verbunden, die sie von reinen Beobachtungs- oder Kontrolltätigkeiten unterscheidet. Eine bloße Warntätigkeit vor Gefahren gilt nicht als Bewachung. Diese Definition zeigt bereits, dass es Auslegungsspielräume gibt. Bewachung im Sinne des § 34 a Gewerbeordnung geht über die reine Überlassung von Sicherheitsräumen oder Überwachungsgeräten ebenso hinaus wie über ausschließliche Fahrer- oder Transporttätigkeiten (Kurierdienste, Bereitschaftsfahrer) oder eine Tätigkeit als Signalposten. Auch die reine Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentralen sind in der Regel keine Bewachung. Sobald jedoch Kameraaufzeichnungen durch Personen überwacht oder Notrufe durch Personen aufgenommen werden, von denen in Krisensituationen Aktivitäten erwartet werden, oder ein Fahrer gleichzeitig auch Leibwächter oder Geldtransportbegleiter ist, liegt eine Bewachungstätigkeit vor.
Ein anderes wichtiges Kriterium, das jeweils im Einzelfall überprüft werden muss, ist das Begriffsmerkmal "Schutz von Leben und Eigentum". Babysitter zählen selbstverständlich nicht zum Bewachungsgewerbe, Pförtner nur dann nicht, wenn ihre Tätigkeit überwiegend auf eine Empfangs- und Informationsaufgabe ausgerichtet ist. Haushüter üben hingegen in der Regel die für eine Bewachung charakteristischen Kontrolltätigkeiten aus. Auch Ordner oder Kontrolleure sind so zu beurteilen.
Schließlich muss die Bewachung zu den gegenüber der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber zu erbringenden Hauptleistungen gehören. Für ein Kaufhaus ist ebenso wie für ein Hotel die Bewachung von Wertgegenständen regelmäßig eine Nebenaufgabe. Der angestellte Kaufhausdetektiv ist deshalb genau so wie das durch ein Hotel beschäftigte Sicherheitspersonal im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung nicht Angehöriger des Bewachungsgewerbes. Anders sieht es jedoch beim selbständigen Kaufhausdetektiv oder der Bewachungsfirma, die für das Hotel tätig ist, aus.
II. Die Bewachungserlaubnis
Bevor Sie sich im Bewachungsgewerbe selbständig betätigen dürfen, benötigen Sie eine Gewerbeerlaubnis gemäß § 34a der Gewerbeordnung (GewO). Erst dann melden Sie das Gewerbe an. Der Antrag kann sowohl durch natürliche als auch durch juristische Personen (z.B. GmbH, AG) gestellt werden. Bei Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG) bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter der Erlaubnis. Bei einer juristischen Person wird sie für die Gesellschaft als solche erteilt. Auch der Kommanditist bedarf der Erlaubnis, wenn er eine Geschäftsführungsbefugnis besitzt. Die Erlaubnis ist persönlicher Natur und erlischt mit der Betriebsaufgabe, dem Tod des Inhabers oder dem Wegfall der juristischen Person, außerdem durch Rücknahme bzw. Widerruf oder auch durch Verzicht. Sie ist nicht auf andere übertragbar.
Um eine Erlaubnis nach § 34a GewO zu erhalten, ist ein Antrag beim für Sie zuständigen Ordnungsamt des Landkreises oder ggf. der kreisfreien Stadt zu stellen. Der Antrag muss die folgenden Unterlagen enthalten:
  1. Auszug aus dem Handelsregister, wenn es sich um ein eingetragenes Unternehmen handelt.
  2. Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregister (beim Einwohnermeldeamt zu beantragen) und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (beim Ordnungsamt zu beantragen). Bei juristischen Personen (z.B. GmbH) sind diese Unterlagen für alle vertretungsbefugten Personen zu erbringen.
  3. Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren seinen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 915 ZPO und § 107 KO).
  4. Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen finanziellen Mittel oder Sicherheiten.
  5. Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.
  6. Nachweis über die Teilnahme an einer 40-stündigen Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe gemäß Bewachungsverordnung vom 14. Dezember 1995. Die Teilnahmebescheinigung wird von der für das Unterrichtungsverfahren verantwortlichen Industrie- und Handelskammer ausgestellt.
Vor der Erteilung der Erlaubnis kann die Behörde die Industrie- und Handelskammer zur Beurteilung des von der Antragstellerin oder vom Antragstellers vorgelegten Mittelnachweises hören. In begründeten Einzelfällen können im Hinblick auf vorliegende Straftaten die örtlichen Polizeidienststellen und weitere Strafverfolgungsbehörden hinzugezogen werden. Allerdings ist der Gewerbetreibende hierüber vorher zu unterrichten.
Ist kein Versagungsgrund nach § 34a/1 Satz 3 GewO gegeben, besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis. Für die Ausstellung der Gewerbeerlaubnis ist mit Kosten zu rechnen, die in der Regel über 500 Euro liegen.
III. Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
Die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten sind nachweislich vorhanden. Aus Gründen des Kundenschutzes muss der Gewerbetreibende finanziell so ausgestattet sein, dass er für die ersten sechs Monate nach Betriebsbeginn die erforderlichen Mittel zur Bestreitung der Geschäftskosten und des Lebensunterhaltes zur Verfügung hat.
Zur Feststellung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers erfolgt u.a. eine Prüfung, ob ggf. Strafverfahren anhängig sind oder Vorstrafen vorliegen. Sollte dies der Fall sein, kann die Erlaubnis versagt werden, wenn die Straftaten im Hinblick auf das Bewachungsgewerbe als schwerwiegend eingeschätzt werden (z. B. vemögensbezogene Straftaten, Vergehen bzgl. Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen usw.). Darüber hinaus können auch Versäumnisse bei der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen.
Als weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a GewO ist ein Nachweis der IHK über die Teilnahme an einer 40-stündigen Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe erforderlich. Von dieser Unterrichtung sind lediglich die folgenden Personenkreise befreit:
  • Selbständige, gesetzliche Vertreter von juristischen Personen und Betriebsleiter, die am 1. Dezember 1994 bereits seit mindestens drei Jahren befugt das Bewachungsgewerbe ausgeübt hatten, bzw. als gesetzlicher Vertreter oder Betriebsleiter tätig waren.
  • Personen, die ein Prüfungszeugnis als geprüfte Werkschutzkraft oder geprüfte/-r Werkschutzmeister/-in vorweisen können.
  • Personen, die eine 24-stündige Unterrichtung bei einer IHK nachweisen können und anschließend mindestens drei Jahre ununterbrochen im Bewachungsgewerbe tätig waren.
Genaueres hierzu finden Sie in unserem Infoblatt "Unterrichtungsverfahren für das Bewachungsgewerbe".
IV. Berufsausübungsvorschriften für das Bewachungsgewerbe
Einige der in der Bewachungsverordnung (BewachV) aus dem Jahr 1995 aufgeführten Berufsausübungsvorschriften werden im Folgenden aufgeführt:
  • Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung über die in der Bewachungsverordnung genannten Mindesthöhen (§ 6 BewachV):
    • für Personenschäden: 1 Mio. Euro
    • für Sachschäden: 250.000 Euro
    • für Verlustschäden: 15.000 Euro
    • für reine Vermögensschäden: 12.500 Euro
  • Ausschluss der Haftungsbeschränkung im Rahmen der in der Bewachungsverordnung genannten Mindestversicherungssummen (§ 7 BewachV)
  • Meldung der Wachpersonen, gesetzlichen Vertreter und Betriebsleiter (§ 9 BewachV); ausschließlich Beschäftigung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die die erforderliche Zuverlässigkeit und den Unterrichtungsnachweis besitzen
  • Erarbeitung einer Dienstanweisung und deren Aushändigung an die Wachperson gegen Empfangsbescheinigung - ebenso die Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste einschließlich Durchführungsanweisungen (§ 10 BewachV)
  • Ausstellung von Ausweisen für die Wachpersonen (§ 11 BewachV)
  • Verantwortlichkeit für Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch (§ 13 BewachV)
  • Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht (§ 14 BewachV)
  • Auskunftspflicht gegenüber Behörden; Gestattung der Nachschau durch Behörden
Literaturtipps
Arbeitsgemeinschaft für Sicherheit i.d. Wirtschaft (ASW): Unternehmenssicherheit - Leitfaden für die Werkschutzausbildung und -praxis,
Ingelheim: SecuMedia Verlag 1995
Beisel, W., Ebert, F., Ehses, H. u. a.: Lehrbuch für den Werkschutz und andere private Sicherheitseinrichtungen, 4. Aufl.,
Stuttgart / München: Richard Boorberg Verlag 1998
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen (BDWS): Vorschriften für das deutsche Wach- und Sicherheitsgewerbe (Bewachungsgewerbe), 3. Aufl.,
Bad Homburg: Eigenverlag des BDWS 1994
Glaric, J. (Hrsg.): Handbuch des privaten Sicherheitsgewerbes,
Stuttgart / München: Richard Boorberg Verlag 1995
Romberg, U.-J.: Die Sorgfalts- u. Kontrollpflichten von A-Z für den Geschäftsführer,
Kissing: WEKA Fachverlag für Geschäftsführung und Management 1996
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG): Arbeitssicherheit beim Einsatz von Diensthunden,
Glückstadt: C. L. Rautenberg-Druck 1990
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG): BG-Vorschrift Wach- und Sicherheitsdienste (BGV C7), Fassung vom 01. Januar 1997
Glückstadt: C. L. Rautenberg-Druck 1990
Schulungen:
IHK Bodensee-Oberschwaben
Lindenstraße 2
88250 Weingarten
Tel. 0751 409-145
Fax 0751 409-164