Wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug verboten
Am 25. Mai 2017 ist mit dem geänderten Fahrpersonalgesetz (FPersG) eine Regelung in Kraft getreten, die das Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit (Artikel 8 der VO (EG) 561/2006) im Fahrzeug verbietet. Wird gegen diese Regelungen verstoßen, droht ein Bußgeld.
Die Grundlagen dafür finden sich jetzt in § 8a FPersG. Betroffen sind Unternehmer, die nicht dafür sorgen, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit eingehalten wird, „wenn diese im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht wird“ und Fahrer, die diese Ruhezeit auf die genannte Art absolvieren. Für den Unternehmer werden bei Zuwiderhandlung bis zu 1.500 Euro fällig, für den Fahrer bis zu 500 Euro.
Laut der EU-Verordnung hat der Fahrer in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen mindestens zwei „regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten“ oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einzuhalten. Weiterhin gilt, dass nicht am Standort verbrachte Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden können, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt. Dies gelte aber nur für „tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten“, aber nicht für „regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten“.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein solches nationales Verbot nun grundsätzlich auch aus EU-Sicht bestätigt. Hintergrund: In Belgien und Frankreich gelten bereits seit mehr als einem Jahr entsprechende Verbote.und der EuGH hatte in letzter Instanz über ein Gesetz in Belgien zu entscheiden, das eine Geldbuße von 1.800 EUR vorsieht, wenn ein Fahrer sich während der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit in seinem Fahrzeug aufhält.
Für die Richter des EuGH ist nach Prüfung der entsprechenden EU-Vorschriften und einigen definitorischen Präzisierungen klar, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, Fahrern zu erlauben, die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten in ihrer Kabine zu verbringen. Es sei sogar so, dass die EU-Kommission die Möglichkeit, die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten im Fahrzeug zu verbringen, definitiv ausschließen will. Der EuGH weist weiter darauf hin, dass eine entsprechende Erlaubnis zudem den erklärten Absichten der EU entgegenliefe, die Arbeitsbedingungen der Fahrer zu verbessern.
Für die Richter des EuGH ist nach Prüfung der entsprechenden EU-Vorschriften und einigen definitorischen Präzisierungen klar, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, Fahrern zu erlauben, die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten in ihrer Kabine zu verbringen. Es sei sogar so, dass die EU-Kommission die Möglichkeit, die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten im Fahrzeug zu verbringen, definitiv ausschließen will. Der EuGH weist weiter darauf hin, dass eine entsprechende Erlaubnis zudem den erklärten Absichten der EU entgegenliefe, die Arbeitsbedingungen der Fahrer zu verbessern.
Es ist nach Auffassung der Richter Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, mit welchen Sanktionen das EU-Recht auf ihrem Territorium durchgesetzt werden kann. (Rechtssache C-102/16)
Stand: August 2023