Informationen für Unternehmer im Bereich Personenverkehr
Der Einsatz von Fahrzeugen zur gewerblichen Personenbeförderung unterliegt bestimmten gesetzlichen Vorschriften. Dabei sind einige wesentliche Punkte zu beachten, die wir hier kurz erläutern.
Hinweis: Diese Informationen beziehen sich auf den Verkehr mit Omnibussen. Informationen zum Verkehr mit Taxen und Mietwagen finden Sie hier.
Genehmigungspflicht
Die gewerbliche Personenbeförderung mit Pkw und Omnibussen ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird erteilt für Linien- bzw. Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Ausübung und die Form des Linien- bzw. Gelegenheitsverkehr bzw. die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der einzelnen Kraftfahrzeuge unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen. Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person und zeitlich beschränkt erteilt.
Voraussetzung der Genehmigung
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
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die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,
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keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder des/der vom Unternehmer benannten Verkehrsleiters/Verkehrsleiterin belegen und
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der Antragsteller als Unternehmer oder die als Verkehrsleiter benannte Person fachlich geeignet ist.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens, für Antragsteller, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, anhand einer Vermögensübersicht.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens ist insbesondere nicht gewährleistet, wenn
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erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden;
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beim Verkehr mit Kraftomnibussen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmers weniger als 9.000 Euro für das erste Fahrzeug oder weniger als 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt.
Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit kann durch Vorlage eines Prüfungsberichtes oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters oder eines vereidigten Buchprüfers geführt werden.
Die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person ist nicht gegeben, wenn
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eine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließlich des Wirtschaftsstrafrechtes,
- schwere und wiederholte Verstöße gegen
a) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
b) im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassene Vorschriften,
c) Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder die auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
d) die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergebenden steuerrechtlichen Pflichten,
e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG),
f) umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Emissionsschutzrechtes,
vorliegen.
Die fachliche Eignung kann entweder durch eine Prüfung bei der IHK, durch eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Schwerpunkt Personenverkehr), der Weiterbildung zum Verkehrsfachwirt Schwerpunkt Personenbeförderung oder durch eine mindestens zehnjährige nicht untergeordnete, ununterbrochene Tätigkeit vor dem 4. Dezember 2009 in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs nachgewiesen werden. Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten vermittelt haben:
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Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten Personenbeförderungsrecht, einschließlich der Grundzüge des internationalen Personenbeförderungsrechts, der Beförderungsdokumente, des Straßenverkehrs-, Arbeits- und Sozialrecht, der Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr sowie der Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Handels- und Steuerrechts
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Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes, insbesondere Zahlungsverkehr und Finanzierung, Kostenrechnung, Kalkulation von Angeboten und Marketing, Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife), Buchführung, Versicherungswesen und Statistik des Straßenpersonenverkehrs
- Verkehrs- und Betriebsdurchführung, insbesondere Organisation des Betriebes und von Verkehrsdiensten, Aufstellung von Beförderungs-, Fahr-, Personaleinsatz- und Umlaufplänen, Zusammenarbeit mit Reiseveranstaltern sowie Kenntnisse über die für den internationalen Straßenpersonenverkehr relevanten pass- und zollrechtliche Vorschriften
- Technische Normen und technischer Betrieb, insbesondere Zulassung, Betrieb, Ausrüstung, Beschaffenheit, Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge sowie Funkverkehr und Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung von Fahrzeugen
- Straßenverkehrssicherheit
Unterscheidung Omnibusse/Pkw
Als Omnibusverkehr bezeichnet man die Beförderung von Personen, sofern das eingesetzte Fahrzeug mehr als 9 Sitzplätze (inklusive Fahrer) hat. Für die Beförderung benötigt der Fahrer den entsprechenden Personenbeförderungsschein und der Unternehmer die entsprechende Genehmigung.
Verkehrsarten
Linienverkehr: Die Hauptmerkmale des Linienverkehrs nach § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sind
- eine zwischen festen Ausgangs- und Endpunkten verlaufende Verkehrsverbindung mit Haltestellen zum Ein- und Aussteigen (Streckenbindung),
- die regelmäßig befahren wird (Regelmäßigkeit) und
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von jedermann grundsätzlich freizügig benutzt werden kann (Öffentlichkeit/Fahrgastfreiheit).
Ein grundsätzliches Anrecht auf die Erteilung einer Liniengenehmigung gibt es nicht, insbesondere dann nicht, wenn der Verkehr mit vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigt bedient werden kann und wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden
- Verkehr mit Mietomnibussen: Die Beförderung eines zusammengehörigen Personenkreises, wobei der Kraftomnibus im Ganzen angemietet wird und der Mieter Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt bestimmt. Bei der Festsetzung des Ausgangsortes für eine Mietomnibusfahrt unterliegt der Unternehmer keinerlei Beschränkungen.
- Ausflugsfahrten: Ausflugsfahrten sind Verkehrsdienste, die der Unternehmer mit Kraftfahrzeugen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan anbietet und ausführt, ein für alle Teilnehmer gleicher und gemeinsam verfolgter Ausflugszweck gilt, das Kraftfahrzeug zum Ausgangsort zurückkehrt und die Fahrgäste einen Fahrausweis erhalten, der die Beförderungsstrecke und das Beförderungsentgelt ausweist. Besonderheit: Bei Pauschalreisen genügt die Angabe des Gesamtentgelts anstelle des Beförderungsentgelts.
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Ferienzielreisen: Verkehrsdienste, die der Unternehmer mit Kraftfahrzeugen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt, Fahrzweck ein Erholungsaufenthalt ist, die Fahrgäste nach einem für alle Teilnehmer gleichen Reiseziel gebracht und wieder zurückbefördert werden und die Fahrgäste einen auf ihren Namen ausgestellten Rückfahrschein erhalten. Auf der Rückfahrt dürfen nur Reisende befördert werden, die der Unternehmer zum Reiseziel gebracht hat.Bei Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen ist es unzulässig, unterwegs Fahrgäste aufzunehmen. Die Genehmigungsbehörde kann jedoch auf Antrag Ausnahmen zulassen.
- Flughafentransfer: Flughafentransfer wird von der Genehmigungsbehörde als Sonderlinienverkehr genehmigt. Er ist der Transport von Personen von und zum Flughafen/Flughäfen.
- EU-Lizenz: Für internationale Transporte von Personen innerhalb der EU-Staaten benötigen Sie eine EU-Lizenz.
Antragsbehörden
Bei Personenbeförderungen mit Pkw im Gelegenheitsverkehr ist die zuständige untere Verkehrsbehörde - das Landratsamt oder bei kreisfreien Städten die Stadtverwaltung - zuständig. Für Omnibusverkehr, Linienverkehr, Sonderlinienverkehr und Flughafentransfer sowie die Vergabe der EU-Lizenz ist die zuständige Genehmigungsbehörde die zuständige Regierungsbehörde.
Stand: September 2018