Gastgewerbe und Spielhallen
Sperrzeiten
Nach der Gaststättenverordnung der Baden-Württembergischen Landesregierung zur Ausübung des Gaststättengesetzes (GastVO) gelten in Baden-Württemberg seit Januar 2010 folgende Sperrzeiten:
- Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 3:00 Uhr, in Kur- und Erholungsorten um 2:00 Uhr. In der Nacht zum Samstag und Sonntag beginnt die Sperrzeit um 5:00 Uhr. Die Sperrzeit endet jeweils um 6:00 Uhr.
- In der Nacht zum 1. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5:00 Uhr. Auch an diesen Tagen endet die Sperrzeit um 6:00 Uhr.
- Für Spielhallen beginnt die Sperrzeit ganzjährig um 0:00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
Hinweis: Bei "Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse", die immer auch ausreichend begründet sein müssen, kann nach derzeit gültigen § 11 GastVO die Ortspolizeibehörde die Sperrzeit verlängern, verkürzen und befristen
Tanzverbot an Feiertagen
An bestimmten Feiertagen herrscht ein Tanzverbot in Baden-Württemberg. Das heißt, dass an diesen Tagen laut Feiertagsgesetz keine öffentlichen Tanzveranstaltungen stattfinden dürfen.
Im Übrigen bleiben die Schutzvorschriften für Sonn- und Feiertage aber unberührt, so dass ruhestörende Arbeiten ebenso verboten bleiben wie störende Handlungen zur Gottesdienstzeit und in der Nähe von Kirchen.
Übersicht:
Das Tanzverbot fällt weg an
- Alle Sonntage
- Neujahr
- Erscheinungsfest (6. Januar, auch Heilige Drei Könige oder Epiphanias genannt)
- Ostermontag
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- Heilig Abend
- 1. Weihnachtstag
- 2. Weihnachtstag
Die Tanzverbote bleiben bestehen an
- Allerheiligen
- Allgemeiner Buß- und Bettag
- Volkstrauertag
- Totengedenktag (auch Toten- oder Ewigkeitssonntag genannt)
- Gründonnerstag (ab 18:00 Uhr)
- Karfreitag
- Karsamstag (bis 20:00 Uhr)