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Der "Tag der offenen Tür" im Einzelhandel

Vorbemerkung

Der „Tag der offenen Tür“ erfreut sich sowohl bei den Einzelhändlern als auch bei den Kunden großer Beliebtheit. Allerdings muss einiges beachtet werden, um einen Verstoß gegen den Ladenschluss, das Wettbewerbsrecht und das Sonn- und Feiertagsrecht zu vermeiden. Dieser Artikel soll dazu beitragen, dass Ihr „Tag der offenen Tür“ von der Werbung bis zur Durchführung keinen Ärger nach sich zieht.

Wann kann ein „Tag der offenen Tür“ durchgeführt werden?

Grundsätzlich müssen Verkaufsstellen außerhalb der in § 3 des Ladenöffnungsgesetzes (LadÖG) genannten Öffnungszeiten geschlossen bleiben. Dieses Verbot gilt nicht für reine Schautage. Daher kann ein „Tag der offenen Tür“ während der allgemeinen Ladenschlusszeiten durchgeführt werden. Eine solche Veranstaltung muss weder angemeldet noch genehmigt werden.

Was darf dem Kunden am „Tag der offenen Tür“ geboten werden?

Es darf nur die Möglichkeit zur reinen Besichtigung ohne Beratung und Verkauf geboten werden. Es dürfen Notizzettel ausgelegt werden, die dem Interessenten lediglich dazu dienen sollen, die bei der Besichtigung erlangten Informationen schriftlich festzuhalten. Sie dürfen nicht als Bestellkarten verwendet werden.

Was darf am „Tag der offenen Tür“ nicht geboten werden?

Es darf kein geschäftlicher Verkehr stattfinden. Damit ist nicht nur der Verkauf von Waren, sondern alles verboten, was der Vorbereitung von Geschäftsabschlüssen dient. Das bedeutet, dass auch nicht irgendwelche Verkäufe angebahnt werden dürfen. Vermeiden Sie alles, was über die reine Besichtigungsmöglichkeit hinausgeht. Zulässig ist nur das, was dem bloßen Ausstellen der Ware in einem Schaufenster entspricht.
Nicht zulässig ist zum Beispiel
  • Kundenberatung, Erteilung von Auskünften und Aushändigung von Prospekten
  • Zeigen von Mustern und Proben in der Verkaufsstelle
  • Reservierung von Waren z. B. in einem Bekleidungsgeschäft
  • Probefahrten mit PKW
  • Möglichkeiten der Kleider- und Schuhanprobe
  • Vorführungen und Erläuterungen von Elektrohaushaltsgeräten durch Herstellerfirmen in den Räumen des Einzelhandelsgeschäfts. Zulässig wäre aber zum Beispiel eine Kochvorführung, wenn diese nicht der Darstellung der benutzten Geräte dient, sondern der Darstellung bestimmter Rezepte

Dürfen der Geschäftsinhaber oder sein Verkaufspersonal anwesend sein?

Um sicherzustellen, dass keine Verkaufsgespräche, keine Anbahnung von Verkäufen und keinerlei Verkäufe stattfinden, ist die Anwesenheit des Inhabers oder seines Verkaufspersonals unzulässig.

Vermeiden Sie jeden Kontakt zwischen Verkaufspersonal und Kunden nach Ladenschluss

Bedienen Sie sich „neutraler“ Personen, die das Ladenlokal lediglich beaufsichtigen, wie z. B. Personen des Wach- und Schließdienstes, der Feuerwehr, branchenfremdes Aushilfspersonal wie Rentner, Studenten, etc. Beachten Sie, dass sich auch diese Personen selbstverständlich auf den bloßen Schutz der Ware beschränken müssen.

Was muss bei der Werbung für einen „Tag der offenen Tür“ beachtet werden?

Eine Anzeige oder Genehmigung zur Durchführung eines „Tages der offenen Tür“ in den eigenen Geschäftsräumen bei der Gemeindeverwaltung oder der Polizeibehörde ist nicht vorgeschrieben, aber wünschenswert.
In Ankündigungen zur Veranstaltung eines „Tages der offenen Tür“ muss darauf hingewiesen werden, dass keine Beratung und kein Verkauf stattfinden. Zum Beispiel durch deutlich lesbare Hinweise in der Werbung und im Ladenlokal wie:
„Während der Ladenschlusszeiten keine Beratung – kein Verkauf“
„Sonntag – Tag der offenen Tür: keine Beratung, kein Verkauf“

Was ist wegen des Sonn- und Feiertags sonst noch wichtig?

Bei zulässigen „Tagen der offenen Tür“, die an Sonn- und Feiertagen veranstaltet werden, sind zwar keine bestimmten Tageszeiten für die Besichtigung vorgeschrieben, doch ist nach den Vorschriften des Sonn- und Feiertagsgesetzes auf den Charakter des Sonn- oder Feiertags zu achten und keine dem Wesen des Tages zuwiderlaufende Veranstaltung erlaubt. Es sind alle Handlungen in der Nähe von Kirchen zu vermeiden, die den Gottesdienst stören.